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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich Inneres an die europäische Datenschutz-Grundverordnung und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
- Bremen -

Vom 8. Mai 2018
(Brem.GBl. Nr. 39 vom 11.05.2018 S. 149)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Wahlgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Bremischen Landeswahlordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes

Das Bremische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 135 - 210-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Datenübermittlung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Datenübermittlungen" durch das Wort "Verarbeitungen" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "speichert" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "speichern" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "gespeicherten" durch das Wort "verarbeiteten" ersetzt und die Wörter "und nutzen" gestrichen.

4. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "gespeichert, geändert oder gelöscht" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "übermittelten" durch das Wort "verarbeiteten" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Presse

Das Gesetz über die Presse vom 16. März 1965 (Brem.GBl. S. 63 225-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Datenverarbeitung durch Presseunternehmen

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse zu eigenen journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken gelten die §§ 5, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(2) Fügt ein Unternehmen nach Absatz 1 dem Betroffenen durch eine gegen § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßende Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist das Unternehmen dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit das Unternehmen die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.

" § 5 Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken

(1) Soweit Unternehmen der Presse und deren Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch bei Beendigung der Tätigkeit fort.

(2) Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken durch Unternehmen der Presse und deren Hilfsunternehmen von den Kapiteln II bis VII und IX der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 sowie § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 sowie § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses nach Absatz 1 gehaftet wird.

(3) Führt die journalistische oder literarische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

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