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Regelwerk

Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit in der Stadt Bremerhaven
- Bremen /Bremerhaven -

Vom 19. Dezember 2013
(BremGBl. Nr. 31 vom 05.03.2014 S. 178)



Archiv: 1991

Auf Grund des § 49 in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; berichtigt 2002 S. 47 - 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) geändert worden ist, wird für den Bereich der Stadt Bremerhaven mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung verordnet:

Abschnitt 1
Tiere

§ 1 Halten von Tieren wildlebender Arten

(1) Das nichtgewerbliche Halten von Tieren wildlebender Arten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind (gefährliche Tiere), ist außerhalb tier- und artenschutzrechtlich genehmigter Einrichtungen und Betriebe verboten. Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung ist das Halten, Beherbergen und Beaufsichtigen von Tieren für sich selbst oder für Dritte.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn

  1. derjenige, der ein gefährliches Tier halten will, nachweist, dass durch die Tierhaltung im Einzelfall keine Gefahren für Dritte, insbesondere im Haushalt lebende andere Personen entstehen können, das Tier in einer ausbruchsicheren Anlage untergebracht wird und die Anlage gegen Zugriff durch andere Personen gesichert ist,
  2. der Betroffene volljährig ist, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und Kenntnisse und Fähigkeiten im sicheren Umgang mit dem Tier nachweist,
  3. der Betroffene durch einen Notfallplan, der deutlich sichtbar für Dritte ausgehängt sein muss, eine den Besonderheiten der Tierhaltung entsprechende Erstversorgung im Falle eines Unfalls nachweist,
  4. der Betroffene eine sachkundige Person benennt, die im Verhinderungsfall die verantwortliche Betreuung des Tieres übernimmt.

Die Anzahl der Tiere, für die eine Ausnahme nach Satz 1 erteilt wird, soll zehn nicht überschreiten, es sei denn, der Betroffene macht ein besonderes Bedürfnis geltend.

(3) Die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

  1. rechtskräftig verurteilt worden sind
    1. wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit, wegen Raubes oder Erpressung, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Landfriedensbruchs, Widerstands gegen die Staatsgewalt, wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder wegen einer der in § 100c Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten weiteren Straftaten,
    2. mindestens zweimal wegen Straftaten, die unter dem Einfluss von Alkohol oder unter dem Einfluss von verbotenen Substanzen nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen worden sind oder
    3. wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz oder den Bestimmungen über den Artenschutz des Bundesnaturschutzgesetzes,

    wenn seit dem Eintritt der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

  2. wiederholt oder gröblich gegen die in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen diese Verordnung verstoßen haben oder
  3. alkohol-, betäubungsmittel- oder medikamentenabhängig sind oder für die ein Betreuer bestellt ist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne der Nummer 3 begründen, so kann die Ortspolizeibehörde von dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.

(4) Die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 Nummer 2 sollen durch einen Lehrgang, der von einer sachverständigen Stelle durchgeführt oder eine Prüfung, die vor einer sachverständigen Stelle abgelegt worden ist, nachgewiesen werden. Die Ortspolizeibehörde kann zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangen.

(5) Ausnahmen nach Absatz 2 sind zeitlich zu befristen und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. Sie sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr vorliegen. Sie können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

(6) Die Ortspolizeibehörde kann sich zur Ermittlung des Sachverhalts der Hilfe sachverständiger Personen oder Einrichtungen bedienen. Die Kosten der Beteiligung sachverständiger Personen oder Einrichtungen hat die Halterin oder der Halter zu tragen.

(7) Wer ein gefährliches Tier hält, ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde einen Wechsel der Wohnung oder den Wechsel einer Person nach Absatz 2 Nummer 4 unverzüglich mitzuteilen. Kommt ein gefährliches Tier abhanden, ist unverzüglich die Polizei zu unterrichten.

(8) Die Vermehrung von gefährlichen Tieren ist verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden, wenn die betroffene Person ein besonderes Interesse darlegt. Als besonderes Interesse gilt insbesondere ein wissenschaftlicher Zweck.

(9) Wer ein gefährliches Tier halten will, ist verpflichtet, vor Erwerb oder Übernahme eines Tieres eine Ausnahme nach Absatz 2 bei der Ortspolizeibehörde einzuholen. Wer als Halter nach Absatz 1 ein gefährliches Tier an einen Dritten abgibt, ist verpflichtet, die Ortspolizeibehörde unverzüglich über den Zeitpunkt der Abgabe und den Namen und die Anschrift des Dritten zu unterrichten.

Abschnitt 2
Sondervorschriften für das Hafengebiet

§ 2 Hafengebiet

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten innerhalb des Hafengebietes im Sinne des Ortsgesetzes zur Ausführung des § 18

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