umwelt-online: BremPolG - Bremisches Polizeigesetz (2)
![]() |
zurück | ![]() |
§ 36 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung 20 22 26
(1) Verdeckte Maßnahmen der Datenerhebung, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Die Datenerhebung nach § 41 Absatz 2 darf nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander. Die Datenerhebung nach § 40, § 41 Absatz 1, §§ 46 oder 47 darf nur angeordnet werden, falls nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass auch Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist soweit möglich sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.
(2) Werden bei einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte erkennbar, dass Gespräche geführt oder Nachrichten formuliert werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist die Maßnahme unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen. Dies gilt nicht, sofern die Unterbrechung der konkreten Maßnahme nicht ohne
Werden Daten technisch aufgezeichnet und bestehen Zweifel an der Zurechnung zum Kernbereich privater Lebensgestaltung, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt und deren Inhalt, zwecks Überprüfung durch das anordnende Gericht, gespeichert werden. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung. Die Vorgaben des § 41 Absatz 2 Satz 4 und 5 bleiben unberührt. Bis zur richterlichen Entscheidung dürfen die automatischen Aufzeichnungen nicht verwendet werden. Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, darf sie nur unter den in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ihre Vertretung im Benehmen mit der oder dem nach § 92 benannten Datenschutzbeauftragten über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Die Entscheidung der Behördenleitung über die Sichtung ist zu dokumentieren. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sich die Behördenleitung der Unterstützung von zwei weiteren Beschäftigten bedienen, von denen eine oder einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Beschäftigten nach Satz 2 sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekanntwerdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die richterliche Entscheidung nach Absatz 2 Satz 4 ist unverzüglich nachzuholen.
(4) Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass eine konkrete Maßnahme in den Kernbereich privater Lebensgestaltung vorgedrungen ist, die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist jeweils zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 Nummer 12 verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 35 Absatz 8 Satz 1 oder der richterlichen Entscheidung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung gemäß § 35 Absatz 8 Satz 6 drei Monate vergangen sind. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 Nummer 12 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu deren Abschluss aufzubewahren.
(5) Im Falle des Absehens von einer Unterbrechung ist die Tatsache des Absehens von der Unterbrechung unverzüglich mit den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu dokumentieren. Verdeckt ermittelnde Personen, Vertrauenspersonen sowie die polizeilichen Führungspersonen der Vertrauenspersonen sind verpflichtet, Informationen sowie die Art und Weise ihrer Erlangung vor der Weitergabe auf ihre Kernbereichsrelevanz zu überprüfen und festgehaltene kernbereichsrelevante Informationen unverzüglich zu löschen oder auf sonstige Weise zu vernichten. Die Löschung oder Vernichtung ist zu dokumentieren. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.
(6) Wurde eine Maßnahme unterbrochen, ist die Tatsache der Unterbrechung der konkreten Maßnahme und der gegebenenfalls erfolgten Fortsetzung der Maßnahme sowie der erneuten Unterbrechung und Fortsetzung mit den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu dokumentieren. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.
(Stand: 17.03.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion