Regelwerk

BremAGPStG - Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz
- Bremen -

Vom 16. Dezember 2008
(GBl. Nr. 62 vom 29.12.2008 S. 418; 05.08.2016 S. 434, ber. S. 474 16 *; 27.09.2016 S. 590 16a; 02.09.2025 S. 674 25)
Gl.-Nr.: 211-a-1



*) Änderung der Ressortbezeichnung

§ 1 Zuständige Behörde für das Personenstandswesen

Die Aufgaben der nach § 1 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) werden den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven übertragen. Sie nehmen diese Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 2 Standesamtsbezirk

Die Standesamtsbezirke werden vom Senator für Inneres und Sport gebildet.

§ 3 Standesamtsaufsicht

Die Fachaufsicht über die Standesämter im Lande Bremen führt der Senator für Inneres und Sport.

§ 4 Besondere Zuständigkeiten

(1) Zuständige Gemeindebehörde im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes sowie zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes ist

  1. für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres und Sport,
  2. für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(2) Der Senator für Inneres und Sport ist oberste Landesbehörde im Sinne von § 40 Abs. 3 und § 66 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes sowie zuständige Verwaltungsbehörde für die

  1. Entgegennahme der Benachrichtigung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes,
  2. Bestimmung des Namens sowie Festsetzung von Ort und Tag der Geburt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Personenstandsgesetzes,
  3. Bestimmung des Geburtsortes, des Geburtstages und des Namens nach § 25 Satz 1 des Personenstandsgesetzes.

(3) Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde zuständig, die die amtliche Ermittlung führt.

§ 5 Abweichung vom Bundesrecht

Abweichend von § 43 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes können für die Beglaubigung oder Beurkundung von Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Kosten erhoben werden.

§ 6 Übergangsregelung

Die am 1. Januar 2009 bestehende Abgrenzung der Standesamtsbezirke Bremen-Mitte, Bremen-Nord und Bremerhaven gilt bis zu einer Änderung oder Aufhebung nach § 2 fort.

ENDE

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