Regelwerk, Allgemeines

Verordnung über die Zuständigkeiten
nach dem Transparenzrichtlinie-Gesetz

- Bremen -

Vom 31. August 2004
(GBl. Nr. 47 vom 10.11.2004 S. 446)


Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141) verordnet der Senat:

§ 1

Für den Vollzug des Transparenzrichtlinie-Gesetzes sind die für die dem Transparenzrichtlinie-Gesetz unterfallenden Unternehmen jeweils zuständigen obersten Landesbehörden in ihrem Geschäftsbereich zuständig. Zuständige Behörde für die Koordinierung der Aufgaben innerhalb der Landesregierung und zugleich Ansprechpartner für das Bundesministerium der Finanzen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes ist unbeschadet der Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Senator für Finanzen.

§ 2

Die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung werden nach einem Erfahrungszeitraum von 5 Jahren durch den Senator für Finanzen überprüft.

§ 3

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