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umwelt-online: Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Gründung eines Ordnungsamtes - Bremen (1)

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Gründung eines Ordnungsamtes
- Bremen -

Vom 14. März 2017
(BremGBl. Nr. 32 vom 20.03.2017 S. 121)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz.

Artikel 1
Änderung des Bremischen Polizeigesetzes

In § 67 Absatz 2 Nummer 1 und § 79 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441, 2002 S. 47 S. 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 322) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Stadtamt" durch das Wort "Ordnungsamt" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Bremischen Spielhallengesetzes

Das Bremische Spielhallengesetz vom 19. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 327 S. 2191 -d-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter "den Ortspolizeibehörden" durch die Wörter "in der Stadtgemeinde Bremen dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Ortspolizeibehörde" ersetzt.

2. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter "die Ortspolizeibehörde" durch die Worte "in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Feldordnungsgesetzes

In § 9 Absatz 2 des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 71 S. 45-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315) geändert worden ist, wird das Wort "Stadtamt" durch das Wort "Ordnungsamt" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Wohnwagengesetzes

In § 7 Absatz 2 Buchstabe a des Wohnwagengesetzes vom 19. Juni1.956 (SaBremR 2190-d-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 633) geändert worden ist, wird das Wort "(Stadtamt)" durch das Wort "(Ordnungsamt)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

In § 3 und § 12 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Juli 1899 (SaBremR 400-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2012 (Brem.GBl. S. 96) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Stadtamt" durch das Wort "Ordnungsamt" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Bremischen Landesjagdgesetzes

In Artikel 37 Absatz 2 des Bremischen Landesjagdgesetzes vom 26. Oktober1981 (Brem.GBl. S. 171, 1992, S. 103 S. 792-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 § 38 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393) geändert worden ist, werden die Wörter "Stadt- und Polizeiamt" durch das Wort "Ordnungsamt" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Bremischen Fischereigesetzes

Das Bremische Fischereigesetz vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309 S. 793-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Ortspolizeibehörde" durch die Wörter "in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeine Bremerhaven der Magistrat" ersetzt.

2. § 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Fischereibehörden sind für die Binnengewässer in der Stadtgemeinde Bremen die Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat, für die Küstengewässer das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven und für die Häfen die Hafenbehörde im Sinne des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes. "(2) Fischereibehörden für die Binnengewässer in der Stadtgemeinde Bremen sind für die Fischereischeine das Bürgeramt, im Übrigen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als Ortspolizeibehörde. Für die Binnengewässer in der Stadtgemeinde Bremerhaven ist der Magistrat zuständige Fischereibehörde. Für die Küstengewässer sind das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven und für die Häfen die Hafenbehörde im Sinne des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes die zuständigen Fischereibehörden."

3. In § 41 Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort "Ortspolizeibehörde" durch die Wörter "in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Bremischen Gaststättengesetzes

Das Bremische Gaststättengesetz vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45 S 711 -b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

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