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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes
- Bremen -
Vom 1. April 2025
(Brem.GBl. Nr. 37 vom 16.04.2025 S. 382)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes
§ 114 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305) geändert wurde, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 114 Staatliche Anerkennung
Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Verleihung der staatlichen Anerkennung an Absolventen und Absolventinnen des Fachbereichs Sozialwesen der Hochschule Bremen sowie an Absolventen und Absolventinnen des Studiengangs Fachbezogene Bildungswissenschaften, Schwerpunkt Elementarpädagogik, mit dem Abschluss Bachelor of Arts, der Universität Bremen festzulegen. Die staatliche Anerkennung ist von einem prüfungsmäßigen Nachweis praktischer Berufserfahrung abhängig zu machen. |
" § 114 Staatliche Anerkennung
"Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Verleihung der staatlichen Anerkennung an Absolventinnen und Absolventen der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen in dem Studiengang Soziale Arbeit, auch als dualer Studiengang, und in entsprechenden Studienfeldern festzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Studiengänge Fachbezogene Bildungswissenschaften und Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs an der Universität Bremen, jeweils mit dem Schwerpunkt Elementarpädagogik und dem Abschluss Bachelor of Arts, sowie in entsprechenden Studienfeldern. Die staatliche Anerkennung ist von einem prüfungsmäßigen Nachweis praktischer Berufserfahrung abhängig zu machen." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (17.04.2025) in Kraft.
ID: 250882
| ENDE |
(Stand: 30.04.2025)
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