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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung der Zuständigkeiten nach dem Bremischen Spielhallengesetz sowie der glücksspielrechtlichen Aufsichtsbefugnisse
- Bremen -

Vom 24. Juni 2025
(Brem.GBl. Nr. 74 vom 26.06.2025 S. 566)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Spielhallengesetzes

Das Bremische Spielhallengesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 327), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Berechnung des Mindestabstandes nach Nummer 4 wird der Abstand von Eingangstür zu Eingangstür zugrunde gelegt, für die Berechnung des Mindestabstandes nach Nummer 5 der Abstand zwischen der Eingangstür der Spielhalle und der nächstgelegenen Grundstücksgrenze der Schule. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem Mindestabstand nach Nummer 5 zulassen."

2. § 2a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder 5" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern "baulichen Verbund nach § 2 Absatz 2" jeweils die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.

3. § 4 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(6) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an ein Sozialkonzept nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, über die Anerkennung von Schulungsangeboten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und über die Gestaltung von Räumen nach Absatz 5 zu regeln."

4. In § 4b Absatz 2 werden die Wörter "Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa" durch die Wörter "Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport" ersetzt.

5. § 7 wird aufgehoben.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Die Befugnisse gemäß § 9 Absatz 1 und 2a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gelten auch hinsichtlich der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. § 9 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gilt entsprechend.

(2) Wird in einer Räumlichkeit unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, kann die zuständige Behörde die Schließung der Räumlichkeit anordnen. Sie soll die Schließung der Räumlichkeit anordnen, wenn das Gepräge der Räumlichkeit überwiegend oder gänzlich auf die Veranstaltung oder Vermittlung von unerlaubtem Glücksspiel ausgelegt ist oder zuvor schon für unerlaubtes Glücksspiel genutzt wurde."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "in der Stadtgemeinde Bremen der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa" durch die Wörter "in der Stadtgemeinde Bremen der Ortspolizeibehörde"" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa" durch die Wörter "Der Senator für Inneres und Sport" ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"8. entgegen § 6 Nummer 1 in Spielhallen Speisen oder Getränke für den Verzehr an Ort und Stelle oder außer Haus abgibt, verkauft oder den Konsum mitgebrachter Speisen und Getränke zulässt,"

bb) In Nummer 11 wird die Angabe "60" durch die Angabe "30" ersetzt.

cc) In Nummer 21 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und 2a des Glücksspielstaatsvertrags 2021" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa" durch die Wörter "in der Stadtgemeinde Bremen die Ortspolizeibehörde" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Bremischen Gaststättengesetzes

Das Bremische Gaststättengesetz vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 9 Absatz 1" durch die Angabe " § 9 Absatz 1 und 2" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Ausführung des § 8 Absatz 2 obliegt in der Stadtgemeinde Bremen der Ortspolizeibehörde."

b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei Untersagungen nach § 8 Absatz 2 zu regeln."

Artikel 3
Änderung des Bremischen Glücksspielgesetzes

Das Bremische Glücksspielgesetz vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 255), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

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