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Regelwerk; Wirtschaft; Glücksspiel

BremGlüG - Bremisches Glücksspielgesetz
- Bremen -

Vom 12. Juni 2012
(Brem.GBl. Nr. 19 vom 23.06.2012 S. 255; 02.08.2016 S. 434; 14.11.2017 S. 482; 08.05.2018 S. 149; 26.11.2019 S. 684; 08.06.2021 S. 513; 21.06.2022 S. 285 22)
Gl.-Nr.: 2191-b-2


Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele mit Ausnahme der Spielbanken, der Spielhallen sowie der Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten.

(2) Auf Pferdewetten sind nur §§ 1, 2 Absatz 1 und 4, §§ 3, 5a Absatz 3 Nummern 1, 2a bis 8, Absatz 4, 4a und 5 Satz 1 bis 3, 5b Absatz 2, 4, 5 und 6, §§ 9, 10 und 16 anwendbar.

(3) Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (Glücksspielstaatsvertrag) bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz keine weitergehenden oder konkretisierenden Bestimmungen enthält.

Abschnitt 2
Ausführungsbestimmungen

§ 2 Öffentliche Aufgabe

(1) Zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nimmt die Freie Hansestadt Bremen die Glücksspielaufsicht, die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots und die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele als öffentliche Aufgaben wahr.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen kann sich zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, einer privatrechtlichen Gesellschaft im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bedienen, wenn sie an dieser Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt ist. Diese Einschränkung gilt nicht im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021.

(3) Eine anderweitige wirtschaftliche Betätigung der Gesellschaft gemäß Absatz 2 Satz 1 oder die Gründung von Tochterunternehmen durch diese Gesellschaft bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße Veranstaltung der Glücksspiele nicht gefährdet wird.

(4) Die Freie Hansestadt Bremen beteiligt sich an der Finanzierung von Projekten und Beratung zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht und zur fachlichen Beratung und Unterstützung der Glücksspielaufsicht.

§ 3 Allgemeine Erlaubnisvoraussetzungen 22

(1) Die zuständige Behörde darf die Erlaubnis gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 auf Antrag nur erteilen, wenn

  1. sie den Zielen gemäß § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht zuwiderläuft,
  2. der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung oder Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie für die zuständige Behörde nachvollziehbar durchgeführt wird,
  3. das erforderliche Betriebskapital vorhanden ist sowie eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende angemessene Rückstellung für das Haftungsrisiko und eine Rücklage gebildet werden,
  4. die rechtmäßige Herkunft der für die Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele erforderlichen Mittel dargelegt ist, soweit es sich um Verpflichtete nach § 2 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten handelt,
  5. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege den Anforderungen nach § 9 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 Genüge getan ist und
  6. die Einhaltung aller weiteren Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sowie dieses Gesetzes sichergestellt ist.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist nachzuweisen. Die Nachweise sind mit dem Antrag durch Vorlage geeigneter schriftlicher Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen. Die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.

(2) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen gemäß § 9 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 festzulegen:

  1. der Veranstalter oder der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,
  2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
  3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
  4. die Art sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,
  5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und
  6. bei Vermittlungen der Veranstalter.

Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist weder übertragbar noch darf sie Dritten zur Ausübung überlassen werden.

§ 3a Verbot von Geräten zur selbständigen Teilnahme am Glücksspiel 22

Das Aufstellen oder Zugänglichmachen von Geräten, die darauf ausgerichtet sind, Spielern die selbständige Teilnahme am Glücksspiel zu ermöglichen, ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für zugelassene Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.

§ 4 Besondere Erlaubnisvoraussetzungen für das Veranstalten

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