Regelwerk

ZensAG - Zensusausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011

- Bremen -

Vom 5. Oktober 2010
(Brem.GBl. Nr. 44 vom 20.10.2010 S. 505; 20.10.2015 S. 479 15 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Statistisches Landesamt

§ 1 Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 und oberste Erhebungsstelle ist das Statistische Landesamt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Statistische Landesamt stellt die zur Bewältigung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.

(3) Das Statistische Landesamt hat gegenüber der örtlichen Erhebungsstelle ein Aufsichts- und Weisungsrecht. Es trifft die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger, des Erhebungsverfahrens und der Termin- und Ablaufplanung.

§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen

Das Statistische Landesamt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Stadtgemeinden fest.

Abschnitt 2
Örtliche Erhebungsstellen

§ 3 Errichtung

(1) Bei dem Statistischen Landesamt wird die örtliche Erhebungsstelle für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen errichtet.

(2) Im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven nimmt der Magistrat die Aufgaben der örtlichen Durchführung als Auftragsangelegenheit wahr. Er errichtet eine örtliche Erhebungsstelle im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang. Wenn und soweit die: noch nicht erfolgt ist, steht dem Statistischen Landesamt hinsichtlich der Anordnung von Vorbereitungsmaßnahmen ein Aufsichts- und Weisungsrecht gegen. über dem Magistrat zu.

§ 4 Leitung

Für die Erhebungsstelle sind ein Leiter oder eine Leiterin sowie ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen. Der Leiter oder die Leiterin der Erhebungsstelle hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.

§ 5 Fachaufsicht

Die örtliche Erhebungsstelle unterliegt der Fachaufsicht des Statistischen Landesamtes.

§ 6 Trennung von anderen Verwaltungsstellen

(1) Die örtliche Erhebungsstelle ist für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten.

(2) Die örtliche Erhebungsstelle verfügt neben einem Auskunftsbereich über einen abgetrennten Bereich. Zu diesem haben nur die bei dieser Stelle tätigen Personen und die für die Fachaufsicht zuständigen Bediensteten des Statistischen Landesamtes Zutritt.

(3) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Trennung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen nach Maßgabe des § 5 des Landesstatistikgesetzes zu gewährleisten.

(4) Die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen sind für die Stadtgemeinde Bremen vom Leiter des Statistischen Landesamtes und für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat in einer Dienstanweisung festzuhalten. Diese muss mindestens folgende Regelungen enthalten:

  1. Bestimmung der Räumlichkeiten für die Erhebungsstelle,
  2. Maßnahmen zur Sicherung dieser Räumlichkeiten gegen unbefugten Zutritt,
  3. Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle,
  4. Maßnahmen zur Kontrolle der Zugangsberechtigung,
  5. Geschäftsverteilung, Vertretung und Dienstaufsicht in der Erhebungsstelle,
  6. organisatorische, personelle und technische Maßnahmen bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen, soweit die Sicherungsvorkehrungen im Zuständigkeitsbereich der Stadtgemeinde zu treffen sind.

Um ein einheitliches Vorgehen in beiden Gemeinden zu gewährleisten, werden die Dienstanweisungen fachlich miteinander abgestimmt.

(5) Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Tätigkeit in der Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden.

§ 7 Sicherung der Erhebungsunterlagen

(1) Für die örtliche Erhebungsstelle ist eine eigene Postanschrift einzurichten. Alle erkennbar für die örtliche Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.

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