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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

Hessisches Justizkostengesetz

Vom 15. Mai 1958
(GVBl. 1958 S. 60; 21.03.1962 S. 165, 167; 12.05.1970 S. 324, 340; 11.07.1972 S. 235, 238; 16.06.1992 S. 207; 29.11.1994 S. 683; 18.12.1997 S. 429, 434; 17.11.1999 S. 434; 31.10.2001 S. 434, 436; 20.06.2002 S. 342, 349; 18.12.2003 S. 513, 515; 09.10.2009 I S. 396; 08.10.2010 S. 306; 15.11.2011 S. 670; 26.11.2012 S. 454 12; 13.12.2012 S. 622 12a; 23.05.2013 S. 198; 25.03.2015 S. 126 15; 24.01.2017 17; 03.05.2018 S. 82 18; 13.10.2022 S. 482 22 i.K.)
Gl.-Nr.: 26-5


Artikel 1 12
Erhebung von Kosten
, Einzug von Justizforderungen

§ 1 12 15 22

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), in der jeweils geltenden Fassung. Nicht anzuwenden sind

  1. in Angelegenheiten der Notare § 4 Abs. 3 und
  2. auf die Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter § 11 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2000 bis 2002 der Anlage

des Justizverwaltungskostengesetzes.

(2) Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.


§ 2 22

Das Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017(BGBI. 1 S. 1926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), gilt für die Einziehung der in § 1 Abs. 1 des Justizbeitreibungsgesetzes genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3 15 22

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung in Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), anzuwenden.

§ 4 12 15 18 22

(1) Soweit dies zur Unterstützung des Einzugs von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes und zur Bewertung der Erfolgsaussichten von Maßnahmen zur Beitreibung dieser Forderungen erforderlich ist, dürfen die zuständigen Gerichtskassen

  1. bei Unternehmen, die Adresshandel betreiben, aktuelle und frühere Anschriften einer Schuldnerin oder eines Schuldners und
  2. bei Auskunfteien Daten über ein vertragsverletzendes Verhalten einer Schuldnerin oder eines Schuldners in anderen Rechtsbeziehungen, das Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners erlaubt (Negativdaten),

erheben.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten einer Schuldnerin oder eines Schuldners an ein Unternehmen ist zulässig, soweit es für eine Datenerhebung nach Abs. 1 zwingend erforderlich ist und wenn sich das Unternehmen gegenüber der Gerichtskasse schriftlich verpflichtet hat, diese Daten

  1. nur
    1. für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden und
    2. für Abrechnungszwecke

    zu speichern und zu nutzen und

  2. nicht an Dritte zu übermitteln.

(3) Die Gerichtskassen können im Rahmen der Beitreibung von niedergeschlagenen Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes private Unternehmen beauftragen, als Verwaltungshelfer Unterstützungsmaßnahmen vorzunehmen. Unterstützungs maßnahmen nach Satz 1 sind das Erheben von Daten im Sinne des Abs. 1, die Bewertung von Erfolgsaussichten weiterer Beitreibungsversuche und die Kontaktaufnahme mit den Schuldnerinnen und Schuldnern.

(4) Die Weitergabe von

  1. Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Anschrift und Geburtsdatum einer Schuldnerin oder eines Schuldners,
  2. folgenden Angaben zur Kennzeichnung der Forderungen:
    1. Betrag der Haupt- und Nebenforderung,
    2. anordnende Stelle,
    3. Geschäftsnummer,
    4. Bezeichnung der Sache,
    5. Kassenzeichen der Gerichtskasse,
  3. Informationen über bisherige Beitreibungsmaßnahmen

an Unternehmen ist, soweit es für die Erfüllung eines nach Abs. 3 Satz 1 erteilten Auftrages erforderlich ist, nach Maßgabe des Satz 2 zulässig. Eine Weitergabe nach Satz 1 darf nur erfolgen, wenn sich das Unternehmen gegenüber der Gerichtskasse verpflichtet hat, diese Daten

  1. nur
    1. für den Zweck, zu dem sie weitergegeben wurden,
    2. für Abrechnungszwecke und
    3. zur Erfüllung etwaiger Zwecke nach § 21 Abs. 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes,

    zu speichern und zu nutzen,

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