Regelwerk

KWO - Kommunalwahlordnung
- Hessen -

Fassung vom 26. März 2000
(GVBl I 2000, S. 198; ...; 26.04.2010 S. 140; 28.10.2010 S. 329; 27.12.2011 S. 927; 28.05.2015 S. 237 15)
Gl.-Nr.: 333-12


(Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

Erster Abschnitt
Geltungsbereich, Wahlorgane

§ 1 Geltungsbereich

Die Wahlordnung gilt für die Wahl der Gemeindevertretungen (Gemeindewahl), der Ortsbeiräte (Ortsbeiratswahl), der Kreistage (Kreiswahl), der Bürgermeister und Landräte (Direktwahl), der Ausländerbeiräte (Ausländerbeiratswahl) und für die Durchführung eines Bürgerentscheids (Abstimmung).

§ 2 Aufgaben des Wahlleiters

Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Stellen übertragen sind, ist der Wahlleiter für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er beschafft auch die erforderlichen Vordrucke.

§ 3 Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) Der Vorsitzende beruft unverzüglich die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Er bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. Hat ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Wahlausschusses seine Zustimmung zur Aufnahme auf einen Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes erteilt, hat es den Wahlleiter unverzüglich darüber zu informieren.

(2) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.

(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jeder Zutritt zu der Sitzung hat.

(4) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(5) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(6) Wenn das Los entscheidet, zieht der Vorsitzende in der Sitzung des Wahlausschusses das Los; die Lose werden von einem Beisitzer hergestellt. Vor Ziehung des Loses überzeugt sich der Wahlausschuss von der Ordnungsmäßigkeit der Lose. Der Losentscheid ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 4 Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände 15

(1) Vor jeder Wahl sind für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter zu ernennen.

(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sind aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks, zu berufen; dies gilt nicht für den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(3) Der Wahlvorsteher, der Schriftführer und deren Stellvertreter werden vom Gemeindevorstand vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(4) Der Gemeindevorstand bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(5) Der Gemeindevorstand hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(6) Der Gemeindevorstand beruft den Wahlvorstand ein. Er tritt nach Maßgabe von Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen.

(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(8) Während der Wahlhandlung müssen immer er Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter und mindestens ein Beisitzer anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

(9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach § 3 Abs. 4 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.

(10) Bei Bedarf stellt der Gemeindevorstand dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. An der Beschlussfassung nehmen diese Hilfskräfte nicht teil.

(11) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gelten die Abs. 1 bis 9 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. Der Gemeindevorstand beruft für die Briefwahl einen oder mehrere Briefwahlvorstände. Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens fünfzig Wahlbriefe entfallen.
  2. Der Gemeindevorstand kann einem oder mehreren Wahlvorständen zugleich die Aufgaben des Briefwahlvorstandes übertragen.

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