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Regelwerk
Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 28. Mai 2015
(GVBl. Nr. 14 vom 10.06.2015 S: 237)




Artikel 1
Änderung der Kommunalwahlordnung

ändert FFN 333-12


Aufgrund des § 68 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

Die Kommunalwahlordnung in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 927, GVBl. 2012 S. 20), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 28 wird das Wort "Wahlumschläge" durch "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: § 30 Wahlkabinen"

c) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst: "Absage der Ausländerbeiratswahl, Entfallen des Ausländerbeirats"

d) Die Angabe zu § 86a wird wie folgt gefasst: "Absage der Ortsbeiratswahl, Entfallen des Ortsbeirats"

e) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:

" § 89 Stimmzettel, Stimmzettelumschläge"

f) In der Angabe zu § 98 wird das Wort "Wahlumschläge" durch "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

g) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:

" § 114 Öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster"

2. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter "mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter," durch "der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter und mindestens ein Beisitzer" ersetzt.

b) Abs. 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
Der Wahlvorstand ist beschlussfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.  "Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind."

4. In § 9 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "Familienname, Vornamen, Tag" durch "den Familiennamen, die Vornamen, den Tag" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "den Vornamen" durch "die Vornamen" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe " § 3 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482) " durch " § 3 Abs. 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

cc) Nach Nr. 6 wird als neue Nr. 7 eingefügt:

"7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Behinderten Gleichstellungsgesetzes erhalten können,"

dd) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8.

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Wahlscheins" die Wörter "mit Briefwahlunterlagen" eingefügt.

6. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 werden nach den Wörtern "eingesehen werden kann" die Wörter "und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist " eingefügt.

7. In § 17 Abs. 2 werden die Wörter " Familiennamen, Vornamen, Tag" durch "den Familiennamen, die Vornamen, den Tag" ersetzt.

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Wahlumschlag" durch " Stimmzettelumschlag" ersetzt.

bb) Satz 4

Der Wahlberechtigte kann die in Satz 1 genannten Unterlagen nachträglich, bis spätestens am Wahltag, 15 Uhr, anfordern.

wird aufgehoben.

b) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 17 Abs. 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift."

c) In Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "Wahlumschlag" durch "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

9. In § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe "66" durch "69" ersetzt.

10. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die Geburtsnamen der Bewerber, wenn ein abweichender Familienname geführt wird und die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Gesetzes gefasst hat, "3. die Geburtsnamen, wenn ein abweichender Familienname geführt wird, oder die eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen der Bewerber, wenn die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gefasst hat,"

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