Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemeines, Zivil und Strafrecht |
![]() |
Zusammenarbeit von Polizei, Verfassungsschutz, Justiz- und Maßregelvollzug in Fällen der Politisch motivierten und Organisierten Kriminalität sowie zur Bekämpfung extremistischer Bestrebungen
- Hessen -
Vom 12. April 2021
(StAnz. Nr. 20 vom 17.05.2021 S. 674)
Gemeinsamer Runderlass
1. Ziele
Durch eine institutionalisierte Zusammenarbeit von Polizei, Verfassungsschutz und Justiz- sowie Maßregelvollzug soll der Erkenntnisaustausch bezüglich Gefangenen oder Untergebrachten, die dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) oder der Organisierten Kriminalität (OK) zuzurechnen sind oder extremistische Bestrebungen verfolgen, intensiviert werden.
Eine enge Kooperation unterstützt sowohl die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten und Maßregelvollzugseinrichtungen (Vollzugseinrichtungen), als auch die Gefahrenabwehr bei anstehenden Entlassungen.
Gefangene oder Untergebrachte, die den vorgenannten Bereichen zuzurechnen sind und bei denen deshalb ein besonderes Gefahrenpotenzial vorliegt (Personen mit besonderem Gefahrenpotenzial), sollen unabhängig von der aktuellen Anlasstat identifiziert sowie die erforderlichen Maßnahmen abgestimmt und umgesetzt werden.
2. Gesetzliche Grundlagen und Verwaltungsvorschriften
3. Identifizierung und Maßnahmen
a) bei Personen mit besonderem Gefahrenpotenzial
Das Identifizieren von Personen mit besonderem Gefahrenpotenzial ist eine gemeinsame Aufgabe von Justiz- und Maßregelvollzug, Polizei und Verfassungsschutz. Die gegenseitige Information auf der Grundlage der bestehenden Übermittlungsvorschriften ist von besonderer Bedeutung.
Das Erkennen solcher Personen ist häufig schwierig, wenn die Anlasstaten dies nicht immer offenkundig erkennen lassen. Die Vollzugseinrichtungen sind daher zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Übermittlung relevanter Erkenntnisse durch die Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) angewiesen.
Soweit möglich und zulässig, sind frühzeitig, gegebenenfalls vor Haftantritt, die Erkenntnisse von Polizei und LfV zu identifizierten Personen mit besonderem Gefahrenpotenzial den Vollzugseinrichtungen über das Hessische Ministerium der Justiz (HMdJ) oder das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) mitzuteilen, so dass diese im Rahmen des Erstellens der vollzuglichen Planung Berücksichtigung finden können.
Daneben stellen die Mitteilungen des Justiz- und Maßregelvollzugs an das Hessische Landeskriminalamt (HLKA) über den Beginn, die Unterbrechung und das Ende von Freiheitsentziehungen die Basis zum Erkennen von Personen mit besonderem Gefahrenpotenzial dar. Die Übermittlung der Daten an das HLKa sowie die Eingabe in das polizeiliche Auskunftssystem hat unverzüglich zu erfolgen.
Für die hessische Polizei trägt das HLKa fortlaufend die Erkenntnisse zu Personen mit besonderem Gefahrenpotenzial zusammen. Dazu wird insbesondere vierteljährlich eine Auswertung der aktuell inhaftierten Personen mit dem personenbezogenen Hinweis "PMK" durchgeführt sowie die Erkenntnisse der Polizeipräsidien, insbesondere der Vollzugsbeauftragten erhoben.
Soweit zu den dabei identifizierten Personen Tatsachen vorliegen, die eine Unterrichtung des Justiz- oder Maßregelvollzugs begründen, werden diese dem HMdJ oder dem HMSI mitgeteilt. Wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des LfV erforderlich ist, muss das LfV zwingend unterrichtet werden. Das LfV prüft die Daten und übermittelt im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten ergänzende Erkenntnisse zu den benannten Personen an das HLKa sowie das HMdJ oder HMSI.
(Stand: 22.06.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion