umwelt-online: HSOG - Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (2)

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§ 20 Datenweiterverarbeitung, Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung 09 15a 18 18a 21 23b

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift weiterverarbeiten

  1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und
  2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder sonstigen Rechte oder zur Verhütung derselben Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.

Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 15 Abs. 4 oder § 15c erlangt wurden, muss eine Gefahr oder Gefahrenlage im Sinne der jeweiligen Vorschrift vorliegen.

(2) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift

  1. mindestens
    1. vergleichbar schwerwiegende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhütet oder
    2. vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte geschützt
      werden sollen und
  2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
    1. zur Verhütung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder
    2. zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen.

Abweichend von Satz 1 können die vorhandenen zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), auch weiterverarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren. Abs. 8 und 9, die § § 24, 25 und 45 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes sowie § 20b und besondere Vorschriften zur Weiterverarbeitung bleiben unberührt. Satz 1 bis 3 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist.

(3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, gilt Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b mit der Maßgabe entsprechend, dass

  1. bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, eine Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 4 und
  2. bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, eine Gefahr oder Gefahrenlage im Sinne des § 15c Abs. 1 oder 2

vorliegen muss. Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.

(4) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Abs. 1 bis 3 beachtet werden.

(5) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können personenbezogene Daten nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 weiterverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und soweit andere Rechtsvorschriften keine besonderen Voraussetzungen vorsehen.

(6) Die Polizeibehörden können, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnen haben, weiterverarbeiten, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Bei den Daten von Personen, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, ist die Weiterverarbeitung nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig Strafverfahren gegen die betroffenen Personen zu führen sein werden; entfällt der Verdacht, sind die Daten zu löschen. Näheres zur Übermittlung von Verfahrensausgängen und Einstellungsbegründungen seitens der Staatsanwaltschaft an die Polizei wird in einer gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums der Justiz geregelt.

(7) Die Polizeibehörden können zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten personenbezogene Daten über die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Personen weiterverarbeiten. Eine automatisierte Weiterverarbeitung personenbezogener Daten über die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Personen ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(8) Die Polizeibehörden und die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit können gespeicherte personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- oder Fortbildung oder effektiven Wirksamkeitskontrolle oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Die Abs. 1, 2, 4 bis 7 und § 68

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