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Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur

PresseG - Hessisches Pressegesetz
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2003
(GVBl. Nr. 1 vom 14.01.2004 S. 2; 14.12.2005 S. 838 05; 16.12.2010 S. 610 10; 26.11.2012 S. 458 12; 13.12.2012 S. 622 12a; 03.05.2018 S. 82 18)
Gl.-Nr.: 74-2



Aufgrund des Art. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Pressegesetzes vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 701) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Pressegesetzes in der vom 4. Dezember 2002 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

§ 1

(1) Die Presse ist frei. Sie ist befugt, sich Nachrichten aus dem In- und Ausland zu beschaffen und sie zu veröffentlichen, Druckwerke herzustellen und zu verbreiten. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Jedermann steht es frei, durch die Presse jede Ansicht zu äußern, zu verbreiten oder zu verteidigen.

(3) Niemand darf es verwehrt werden, sich durch die Presse des In- und Auslandes über alle Nachrichten und Meinungen zu unterrichten.

(4) Die Freiheit der Presse schließt jegliche Sonderbesteuerung der Presse oder einzelner Presseerzeugnisse aus.

§ 2

(1) Diese Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch die Verfassung unmittelbar und in ihrem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(2) Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen. Sondergesetze gegen die Presse sind unzulässig.

(3) Die Pressetätigkeit darf von keinerlei Zulassung abhängig gemacht werden. Eine berufsständische Gerichtsbarkeit ist unzulässig.

§ 3

(1) Die Behörden sind verpflichtet, der Presse die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Sie können eine Auskunft nur verweigern,

  1. soweit durch sie die sachgemäße Durchführung eines straf- oder dienststrafgerichtlichen Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
  2. soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht, und
  3. soweit Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

(2) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Tagespresse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk allgemein verbieten, sind unzulässig.

(3) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen gegen Vergütung der Übermittlungskosten nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

§ 4

(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle Druckerzeugnisse sowie alle anderen zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften, besprochenen Tonträgern und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit oder ohne Text oder Erläuterungen.

(2) Ausgenommen sind:

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.

(3) Periodische Druckwerke sind Zeitungen und Zeitschriften, die in Zwischenräumen von höchstens sechs Monaten in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge erscheinen.

§ 5 05 10

(1) Sofern für einen Verlag periodischer Druckwerke die Form der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien gewählt wird, müssen die Aktien auf den Namen lauten.

(2) Der Verleger eines periodischen Druckwerks muss in regelmäßigen Zeitabständen im Impressum des Druckwerks Art und Umfang der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse seines Verlags offen le - gen. Die Bekanntgabe erfolgt

  1. bei Tageszeitungen in der ersten Ausgabe je des Kalendervierteljahres,
  2. bei anderen periodischen Druckwerken in der ersten Ausgabe jedes Kalenderjahres.

Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse sind unverzüglich im Impressum bekannt zu machen.

(3) Bei der Offenlegung nach Abs. 2 sind mindestens anzugeben:

  1. Vorname, Name und Wohnort
    1. bei Einzelkaufleuten des Inhabers,
    2. bei offenen Handelsgesellschaften derjenigen Gesellschafter, deren Kapitalanteil mindestens 5 vom Hundert beträgt oder die mindestens 5 vom Hundert der Stimmrechte halten,
    3. bei Kommanditgesellschaften der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten, deren Kapitalanteil mindestens 5 vom Hundert beträgt oder die mindestens 5 vom Hundert der Stimmrechte halten,
    4. bei Aktiengesellschaften derjenigen Aktionäre, die mindestens 5 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte halten, sowie der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats jeweils unter Benennung des Vorsitzenden,
    5. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der persönlich haftenden Gesellschafter, der Aktionäre, die mindestens 5 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte halten, sowie der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats jeweils unter Benennung des Vorsitzenden,
    6. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung derjenigen Gesellschafter, die mindestens 5 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte halten, und der Geschäftsführer,
    7. bei Genossenschaf ten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats jeweils unter Benennung des Vorsitzenden,
    8. bei Stiftungen der Mitglieder des Vorstands unter Benennung des Vor sitzenden,

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