Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

HVwKostG - Hessisches Verwaltungskostengesetz
- Hessen -

Vom 12. Januar 2004
(GVBl. I Nr. 2 vom 28.01.2004 S. 36; 21.03.2005 S. 229 05; 19.11.2008 S. 790 08; 18.06.2009 S. 171 09; 09.07.2009 S. 253 09a; 13.12.2012 S. 622 12; 23.06.2018 S. 330 18)
Gl.-Nr.: 305-5



Aufgrund des Art. 9 des Zukunftssicherungsgesetzes vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Verwaltungskostengesetzes vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235) in der ab 24. Dezember 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht.

§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen 05

(1) Behörden des Landes erheben für Amtshandlungen,

  1. die sie auf Veranlassung Einzelner vornehmen, oder
  2. die in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt werden,

Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, ist diese zu erheben. Amtshandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen sowie das Zulassen der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen. Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird. Behörde des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Amtshandlungen der Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben nach § 4 der Hessischen Landeskreisordnung wahrnehmen. Das Gesetz gilt nicht für Amtshandlungen der Justizbehörden einschließlich der Ortsgerichte.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Kosten zu erheben sind und dort nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, können durch Satzung die Bauaufsichtsgebühren nach ihrem Verwaltungsaufwand festlegen und dabei von den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung abweichen.

§ 2 Verwaltungskostenordnungen 18

(1) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung). Die in einer Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Gebührentatbestände gelten nach Maßgabe des § 4 auch im Falle

  1. der Ablehnung eines Antrags oder der Zurückweisung eines Widerspruchs,
  2. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung,
  3. der Zurücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs,

soweit dies in der Verwaltungskostenordnung nicht besonders ausgeschlossen ist.

(2) Für eine Amtshandlung, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, wird längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsvorschrift, auf der die Amtshandlung beruht, eine Gebühr bis zu 10.000 Euro erhoben.

§ 3 Grundlagen für die Gebührenbemessung 09a 18

(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen. Außerdem ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand nur dann unterschreiten (Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder wenn die Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung belastend wirkt. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen.

(2) Verwaltungsaufwand im Sinne des Abs. 1 Satz 1 sind der Personal- und der Sachaufwand sowie kalkulatorische Kosten.

(3) In einem Abstand von höchstens zwei Jahren ist zu prüfen, ob die Gebührensätze zu ändern sind, weil sie nicht mehr den Grundsätzen des Abs. 1 entsprechen.

(4) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Union Vorgaben für die Höhe der Verwaltungskosten, sind diese nach Maßgabe des Rechtsakts zu bemessen.

§ 4 Gebührenbemessung in besonderen Fällen 18

(1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind die Gebühren nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen, soweit in einer Verwaltungskostenordnung nichts anderes bestimmt ist. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2.

(2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des in der Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Satzes. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch wird, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu dem Betrag erhoben, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war. War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten erhoben worden, beträgt die Gebühr bis zu 5.000 Euro.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.01.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion