Regelwerk

VV-HVwKostG - Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Verwaltungskostengesetz
- Hessen -

Vom 12. Januar 2007
(StAnz. Nr. 5 vom 29.01.2007 S. 222; 15.11.2012 S. 1298; 13.03.2020 S. 440 20; 19.12.2022 S. 1427 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Nachfolgend gebe ich die neuen Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Verwaltungskostengesetz (VV-HVwKostG) bekannt.

Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften vom 5. Dezember 2001 (StAnz. S. 4537), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 3. Februar 2004 (StAnz. S. 870), außer Kraft.

Die Gültigkeit der Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Verwaltungskostengesetz (VV-HVwKostG) läuft zum 31. Dezember 2012 aus. Sie werden mit Wirkung vom 1. Januar 2013 für weitere zwei Jahre unverändert neu in Kraft gesetzt und treten zum 31 Dezember 2014 außer Kraft.

VV-HVwKostG

Aufgrund des § 24 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), erlasse ich die folgenden Verwaltungsvorschriften:

Vorbemerkung zu den VV-HVwKostG

Anwendungsbereich des HVwKostG

01. Das HVwKostG ist in erster Linie von Landesbehörden (mit Ausnahme der Justizbehörden und der Ortsgerichte) anzuwenden; es gilt aber auch für Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben nach § 4 HGO oder § 4 LKO wahrnehmen.

02. Einzelne Vorschriften finden auch auf Verwaltungsgebühren in Selbstverwaltungsangelegenheiten Anwendung (Verweisung in § 9 Abs. 3 KAG).

Verhältnis zwischen HVwKostG und kostenrechtlichen Vorschriften des Bundes

03. Das HVwKostG gilt regelmäßig, wenn Landes- oder Kommunalbehörden (in Angelegenheiten nach § 4 HGO oder § 4 LKO) landesrechtliche Vorschriften anwenden. Führen sie hingegen Bundesrecht aus, so gilt das HVwKostG nur, wenn und soweit das Verwaltungskostengesetz des Bundes (VwKostG; BGBl. 1970 I S. 821, zuletzt geändert BGBl. 2004 I S. 718) nicht anzuwenden ist.

04. Bei der Klärung dieser Frage ist zunächst der Geltungsbeginn des Fachgesetzes des Bundes von Bedeutung:

Hat das entsprechende Fachgesetz des Bundes schon am 27. Juni 1970 gegolten, ist das VwKostG nur anzuwenden, soweit in dem Fachgesetz keine mit dem VwKostG inhaltsgleichen oder ihm entgegenstehenden Vorschriften enthalten sind.

Bei Gesetzen, die nach dem 27. Juni 1970 erlassen wurden, kommt es darauf an, ob es sich um eine (Bundes-)Auftragsangelegenheit i. S. d. Art. 85 GG handelt oder ob die Länder das betreffende Bundesgesetz als eigene Angelegenheit (Art. 84 GG) ausführen.

Bei Auftragsangelegenheiten gilt das VwKostG in jedem Fall.

In Weisungsangelegenheiten gilt das VwKostG nur, wenn und soweit dieses im Fachgesetz des Bundes für anwendbar erklärt worden ist. Zumeist enthält das Fachgesetz dann auch eine Ermächtigung für einen Bundesminister, eine Gebührenordnung zu erlassen.

Ist aus dem Wortlaut des Fachgesetzes des Bundes keine Aussage hinsichtlich der Geltung des VwKostG zu entnehmen, muss geprüft werden, ob der Bundesgesetzgeber damit die Möglichkeit der Kostenerhebung vollständig ausschließen oder ob er die Regelung - wie zumeist - den Ländern überlassen wollte.

Behandelt das Bundesgesetz nur Teilaspekte des Verwaltungskostenrechts, ist zu prüfen, ob eine abschließende oder eine offene Regelung gewollt war.

Ergibt sich keine eindeutige Lösung, ist im Zweifel nicht das VwKostG, sondern das HVwKostG anzuwenden (vgl. BVerwGE 109, 272, 279).

Verhältnis zwischen HVwKostG und speziellen landesrechtlichen Vorschriften

05. Das HVwKostG enthält die zentralen Regelungen des hessischen Verwaltungskostenrechts: Es ist einerseits Ermächtigungsgrundlage für die Normierung von Gebührentatbeständen; andererseits regelt es alle wesentlichen allgemeinen Fragen des Verwaltungskostenrechts.

06. Auch hessische Fachgesetze treffen vereinzelt gebührenrechtliche Aussagen: Teils enthalten sie eine Ermächtigung zum Erlass einer Gebührenordnung, teils regeln sie allgemeine kostenrechtliche Fragen.

07. Auch wenn Gebühren aufgrund eines Fachgesetzes erhoben werden, gilt hinsichtlich der allgemeinen Regelungen des Verwaltungskostenrechts das HVwKostG, soweit in dem Fachgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 1 Abs. 3). Abweichungen von den allgemeinen Regelungen des HVwKostG sollten in Fachgesetzen nur dann getroffen werden, wenn die speziellen Gegebenheiten dies zwingend erfordern. Bereits bestehende abweichende Regelungen sollten auf ihre Notwendigkeit hin überprüft werden.

VV zu § 1 HVwKostG Adressaten

01. Abs. 1 und 3 wenden sich im Wesentlichen an den Verordnungsgeber, aber auch an die Behörden, die Kosten im Einzelfall festsetzen. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 richten sich an Gemeinden und Gemeindeverbände.

Überblick

02. In Abs. 1 und 2 wird der unmittelbare Anwendungsbereich des Gesetzes umschrieben. Abs. 3 legt die subsidiäre Geltung des Gesetzes für Fälle fest, in denen Kosten nach Fachgesetzen zu erheben sind.

Abs. 1 beschreibt außerdem, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Landesregierung für bestimmte Sachverhalte Gebührentatbestände normieren kann (§ 2 Abs. 1 Satz 1).

Abs. 4 ermächtigt Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass von Satzungen für Bauaufsichtsangelegenheiten.

Begriff der Gebühr

03. Eine Legaldefinition des Begriffs der Gebühr ist weder im HVwKostG noch in anderen Rechtsvorschriften enthalten. Das BVerfG (E 50, 217, 226) umschreibt Gebühren als "öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken."

Im Gegensatz zu Steuern und Beiträgen knüpft die Gebühr an eine besondere Leistung der Verwaltung für den betreffenden Kostenschuldner an.

Der Begriff "Auslagen" i. S. d. HVwKostG wird in § 9 beschrieben.

Abs. 1

04. In § 1 Abs. 1 Satz 1 sind in erster Linie die Voraussetzungen aufgeführt, unter denen die Landesregierung einen Sachverhalt durch Rechtsverordnung für gebührenpflichtig zu erklären hat. Dies folgt aus der Zusammenschau mit § 2 Abs. 1 Satz 1, wonach (von den Fällen des § 2 Abs. 2 abgesehen) Gebühren nur dann erhoben werden dürfen, wenn ein konkreter Gebührentatbestand normiert ist. Die Behörde, die die Gebühren festzusetzen hat, ist ohnehin nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, Rechtsvorschriften zu beachten und dementsprechend auch Gebühren zu erheben. Nur in Bezug auf die Übergangsfälle des § 2 Abs. 2 richtet sich § 1 Abs. 1 Satz 1 direkt an die Behörde, welche die Gebühr festzusetzen hat.

05. Erste Voraussetzung für die Normierung eines Gebührentatbestandes ist das Vorliegen einer Amtshandlung. Während im allgemeinen Verwaltungsrecht der Begriff der Amtshandlung als eine in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung mit Außenwirkung verstanden wird, ist der Amtshandlungsbegriff des hessischen Verwaltungskostenrechts deutlich weiter gefasst: Mit Satz 3 werden auch schlichthoheitliche Tätigkeiten und solche Sachverhalte einbezogen, für die in anderen Bereichen (vgl. § 10 KAG) Benutzungsgebühren erhoben werden, um so die im Einzelfall schwierige Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren entbehrlich zu machen.

Satz 4 dehnt den Amtshandlungsbegriff unter bestimmten Voraussetzungen auf Sachverhalte aus, bei denen der Kostenschuldner von der Durchführung einer von ihm beantragten Amtshandlung nur mittelbar - durch Schweigen der Behörde - Kenntnis erlangt. Dies ist dann der Fall, wenn eine Rechtsvorschrift bestimmt, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist ein Einverständnis der Behörde (insb. Genehmigung oder Erlaubnis) als erteilt gilt. Dies setzt aber voraus, dass die Behörde eine Prüfung vornimmt, also eine Leistung erbringt (HessVGH, NVwZ-RR 2006, 448), deren (gegenüber einer förmlichen Bescheiderteilung verminderter) Verwaltungsaufwand vom Kostenschuldner zu tragen ist.

Damit entspricht der Amtshandlungsbegriff des HVwKostG dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 50, 217, 226) im Zusammenhang mit Gebühren geprägten Ausdruck "öffentliche Leistung".

06. Zweite Voraussetzung für die Normierung einer Gebühr ist, dass die Amtshandlung

(a) auf Veranlassung eines Einzelnen erfolgt oder

(b) in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt worden ist.

07. (a) Der Begriff des Veranlassens (Satz 1 Nr. 1) ist gesetzlich nicht definiert. Doch gibt das BVerfG (E 50, 217, 226) insoweit einen Anhaltspunkt, als es ausführt, dass die Amtshandlung dem Betreffenden "individuell zurechenbar" sein müsse. Mittlerweile hat das BVerwG (E 109, 272) verdeutlicht, dass alleinige Voraussetzung für die Annahme des "Veranlassens" der Amtshandlung sei, "dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen gestattet; in der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn als Veranlasser nicht nur derjenige erfasst wird, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt."

08. Der Normierung einer Amtshandlung als gebührenpflichtig steht nicht entgegen, wenn die Amtshandlung vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit liegt (BVerfG DVBl. 1998, 1220; BVerwGE 109, 272) oder wenn sie für den Veranlasser belastend wirkt (BVerwGE a. a. O.).

09. (b) Weiterhin besteht nach Satz 1 Nr. 2 Kostenpflicht für solche Amtshandlungen, die in einer besonderen Vorschrift (insb. in einem Fachgesetz) für kostenpflichtig erklärt werden. In diesen Fällen brauchen die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 (oben a) nicht vorzuliegen.

10. Satz 1 enthält außerdem eine Legaldefinition des Begriffs (Verwaltungs-)"Kosten". Die Unterscheidung von Gebühren und Auslagen ist im Wesentlichen dann von fiskalischer Bedeutung, wenn Gebührenfreiheit (nicht aber Kostenfreiheit; z.B. § 7) besteht. Denn dann sind nach § 9 Abs. 5 Satz 1 trotz der Gebührenfreiheit Auslagen zu erheben.

11. Satz 2 bestimmt, dass die Behörde in Fällen, in denen die von ihr erbrachte Leistung ("Amtshandlung") ausnahmsweise der Umsatzsteuer unterliegt (§ 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes), die von ihr an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer vom Kostenschuldner zusätzlich zu der in der Verwaltungskostenordnung ausgewiesenen Gebühr zu erheben hat. Die Umsatzsteuer darf also nicht in die Gebühr einbezogen werden; sie ist in der Kostenentscheidung nach § 14 HVwKostG gesondert auszuweisen.

12. In Satz 5 wird im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 deutlich gemacht, dass auch die Zurücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs kostenpflichtig ist. Dies ist erforderlich, weil die Zurücknahme durch den Kostenschuldner keine Amtshandlung darstellt.

13. Satz 6 übernimmt die Definition des Wortes "Behörde" aus § 1 Abs. 2 HVwVfG, damit auch (durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes) beliehene Unternehmen zweifelsfrei Gebühren nach dem HVwKostG erheben können.

Abs. 2

14. Satz 1 stellt klar, dass Gemeinden und Gemeindeverbände das HVwKostG - und nicht das KAG - anzuwenden haben, wenn sie Angelegenheiten nach § 4 HGO oder § 4 LKO wahrnehmen. Dies gilt, obwohl die Gebührenerhebung selbst als Selbstverwaltungsangelegenheit zu qualifizieren ist (HessVGH, HessVGRspr. 1976, 17).

Satz 2 erklärt das HVwKostG für Amtshandlungen der Justizbehörden einschl. der Ortsgerichte für nicht anwendbar. Dies ergibt sich zwar schon aus dem allgemeinen Grundsatz des Vorrangs eines spezielleren Gesetzes (Abs. 3), schließt aber darüber hinaus die (subsidiäre) Anwendbarkeit des HVwKostG auch für solche Justizbereiche aus, für die die Spezialvorschriften keine Regelung vorsehen.

Abs. 3

15. Enthält ein (hessisches) Fachgesetz Aussagen über Kosten, so ist bezüglich der dort nicht geregelten Fragen das HVwKostG anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn das Fachgesetz die subsidiäre Geltung des HVwKostG ausdrücklich ausschließt.

Abs. 4

16. Abs. 4 gibt den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Möglichkeit, in einer Satzung Gebührenregelungen zu treffen, wenn die in einer (staatlichen) Verwaltungskostenordnung festgelegten Gebührensätze für Bauaufsichtsangelegenheiten den Verwaltungsaufwand der betreffenden Gemeinde nicht decken. Die Befugnis erstreckt sich nicht darauf, Gebührentatbestände zu normieren, die in der Verwaltungskostenordnung nicht enthalten sind. Abweichungen sind lediglich hinsichtlich der Höhe der Gebühren zulässig. Ist eine Gemeinde der Auffassung, dass in der Verwaltungskostenordnung für bestimmte Amtshandlungen ein Gebührentatbestand fehlt, sollte sie bei dem sachlich zuständigen Ministerium auf eine Ergänzung der Verwaltungskostenordnung hinwirken.

Ein praktisches Bedürfnis für eine Abweichung von den in der Verwaltungskostenordnung festgelegten Gebührensätzen dürfte selten bestehen, da in diesen Sätzen nicht nur der Verwaltungsaufwand, sondern auch die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) berücksichtigt ist. Eine Abweichung von den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung durch eine kommunale Satzung ist aber nur dann zulässig, wenn in der Gemeinde der Verwaltungsaufwand allein (die Bedeutung der Amtshandlung darf hier nicht berücksichtigt werden) höher (oder auch niedriger) ist als die staatlich vorgegebenen Gebühren, bei denen außerdem noch die Bedeutung der Amtshandlung gebührenerhöhend berücksichtigt wurde.

Für die Frage einer evtl. Kostenunterdeckung ist nicht auf die gesamte Einrichtung (wie z.B. in § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG), sondern auf den jeweiligen Gebührentatbestand abzustellen.

VV zu § 2 HVwKostG

Adressaten

01. Abs. 1 Satz 1 (ggf. i. V. m. Satz 2 a. E.) enthält die Ermächtigung und die Verpflichtung für die Landesregierung, die kostenpflichtigen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung festzulegen.

Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 richten sich an die Behörde, die die Gebühr im Einzelfall festsetzt.

Überblick

02. § 2 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die nach § 1 Abs. 1 (materiellrechtlich) gesehen gebührenfähigen Tatbestände auch (formell) gebührenpflichtig sind.

Abs. 1 Satz 1

03. Abs. 1 Satz 1 legt aus rechtsstaatlichen Gründen fest, dass Kosten nur für solche Tatbestände erhoben werden dürfen, die in der Verwaltungskostenordnung bezeichnet sind. Abgesehen von Abs. 2 sind "Auffangtatbestände" nicht mehr zulässig.

Abs. 1 Satz 2

04. Regelmäßig sind Gebühren auch dann zu erheben, wenn in einer in der Verwaltungskostenordnung sachlich bezeichneten Angelegenheit ein Antrag abgelehnt, ein Widerspruch zurückgewiesen bzw. eine bereits erfolgte Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. Gleiches gilt, wenn der Kostenschuldner einen Antrag oder einen Widerspruch zurücknimmt.

Der Gebührentatbestand muss deshalb so formuliert werden, dass nicht die Auslegung möglich ist, dass einige dieser Alternativen gebührenfrei sein sollen. So sind die Formulierungen "Erteilung" (einer Genehmigung) und "Entscheidung über" (eine Genehmigung) zu vermeiden, weil im ersten Fall nur die (positive) Erteilung (vgl. BVerwG DÖV 1985, 110), im Falle der "Entscheidung" nur die Erteilung und die Ablehnung der Genehmigung gebührenpflichtig wären. Die anderen Alternativen des § 2 Abs. 1 Satz 2 wären dann gebührenfrei.

Möchte der Verordnungsgeber ausnahmsweise nicht alle Alternativen gebührenpflichtig machen, muss er dies ausdrücklich bestimmen (z.B. "Für die Ablehnung des Antrags usw. werden keine Gebühren erhoben.").

05. Während in der Verwaltungskostenordnung nur die "volle" Gebühr für "normale" Amtshandlungen festgelegt ist, bestimmt § 4 die Höhe der Gebühr in den "besonderen" Fällen des Abs. 1 Satz 2.

Abs. 2

06. Abs. 2 regelt den Fall, dass aufgrund der Änderung eines Fachgesetzes in einer Verwaltungskostenordnung noch kein Gebührentatbestand vorgesehen werden konnte. Nur in diesen Fällen lässt es sich rechtfertigen, trotz Fehlens eines konkreten Gebührentatbestandes Kosten zu erheben. Dies ist jedoch nur für eine Übergangsfrist von einem Jahr seit Inkrafttreten des Fachgesetzes zulässig. In dieser Zeit muss der Verordnungsgeber einen entsprechenden Gebührentatbestand in die Verwaltungskostenordnung aufgenommen haben; ansonsten können danach keine Gebühren mehr erhoben werden.

Für diese Sachverhalte ist eine Rahmengebühr bis 5 000 Euro vorgegeben. Selbstverständlich müssen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 gegeben sein. Die Behörde hat den Rahmen nach § 6 Abs. 2 im Einzelfall unter Beachtung der Bemessungsgrundsätze des § 3 Abs. 1 auszufüllen.

VV zu § 3 HVwKostG 20

Adressaten

01. Die Vorschrift richtet sich in erster Linie an den Verordnungsgeber, soweit er in der Verwaltungskostenordnung Fest-, Wert- oder Rahmengebühren normiert.

Jedoch hat die Behörde, die die Gebühr innerhalb eines in der Verwaltungskostenordnung oder in anderen Rechtsvorschriften (z.B. § 2 Abs. 2 HVwKostG) vorgegebenen Rahmens im Einzelfall festsetzt, die gleichen Grundsätze zu beachten (§ 6 Abs. 2).

Überblick

02. Abs. 1 legt abstrakt fest, nach welchen Grundsätzen die Höhe einer Gebühr im Normalfall zu bemessen ist. Dabei ist in drei Schritten vorzugehen: Zunächst ist der Verwaltungsaufwand zu ermitteln. Dann ist der so errechnete Betrag durch die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zu modifizieren. Zur Kontrolle ist abschließend zu prüfen, ob die so ermittelte Gebühr herabzusetzen ist, weil sie in einem Missverhältnis zur Amtshandlung steht.

In Abs. 2 wird der Begriff "Verwaltungsaufwand" näher umschrieben.

Zu den besonderen Fällen, in denen die Gebühr aus der nach § 3 ermittelten Gebühr abgeleitet wird, siehe § 4.

03. Bei der Normierung von Fest- oder Wertgebühren durch den Verordnungsgeber ist von einer sich im Bereich des Normalen bewegenden Amtshandlung der in der Verwaltungskostenordnung beschriebenen Art auszugehen.

Demgegenüber ist bei Rahmen- und Zeitgebühren Bezugsgröße für den Verwaltungsaufwand der jeweilige Einzelfall.

Abs. 1 Satz 1

04. Entsprechend der Rechtfertigung der Gebühr als Gegenleistung für eine konkrete Tätigkeit der Verwaltung ist Ausgangspunkt und zugleich Hauptkomponente bei der Kalkulation der Gebühr die Ermittlung des Verwaltungsaufwandes. Dabei ist nicht nur der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, der bei der Behörde entsteht, die die Amtshandlung unmittelbar gegenüber dem Kostenschuldner erbringt. Vielmehr ist der Aufwand aller bei der Vorbereitung der Amtshandlung mitwirkenden Behörden (z.B. bei der Herstellung des Einvernehmens, Anhörungspflichten) zu erfassen, auch wenn die Behörden einem anderen Rechtsträger angehören.

Da nur die die Amtshandlung durchführende Behörde gegenüber dem Kostenschuldner eine Kostenentscheidung (§ 14) treffen kann, vereinnahmt sie auch den anteiligen Betrag, der auf den Aufwand der fremden Behörde entfällt. Dies gilt auch, wenn die beteiligte Behörde einem anderen Rechtsträger angehört (vgl. auch BVerwG NVwZ 2006, 94).

Eine Abführung an andere Rechtsträger kommt nach Verwaltungskostenrecht nicht in Betracht. Dies kann jedoch durch eine andere Rechtsvorschrift (z.B. § 14 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung zur Abgeltung des Aufwandes für Anhörungsverfahren nach § 7 a. a. O.) angeordnet werden. Zur Frage, ob eine Abführung - im Einzelfall oder als Pauschale - aus haushaltsrechtlichen Gründen (etwa KLR) zu erfolgen hat, kann nicht Gegenstand des Verwaltungskostenrechts sein.

Bei Rahmen- und Zeitgebühren muss die ausführende Behörde den Aufwand der beteiligten Behörde erfragen. Bei häufig wiederkehrenden Amtshandlungen wird sich eine Rückfrage im Einzelfall erübrigen. Zwischen den Behörden sollte aber vereinbart werden, dass Abweichungen beim Verwaltungsaufwand vom Normalfall ohne Aufforderung gesondert mitgeteilt werden.

Bei Fest- und Wertgebühren kann der Verwaltungsaufwand fremder Behörden nur in pauschalisierter Form erfasst werden, wobei der Verordnungsgeber den Aufwand anderer Behörden schon in den Gebührensatz einrechnen muss; wird nicht bei jeder Verwirklichung des betreffenden Gebührentatbestandes eine andere Behörde beteiligt, kann in der Verwaltungskostenordnung ein besonderer Tatbestand in Form eines Zuschlags zu der eigentlichen Gebühr vorgesehen werden. Auch dieser Zuschlag wird von der die Amtshandlung nach außen hin ausführenden Behörde geltend gemacht.

05. (entfällt)

Abs. 1 Satz 2 und 3

06. Nach Abs. 1 Satz 2 ist neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Amtshandlung für deren Empfänger zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Gebühr höher oder niedriger (hierzu Satz 3) als der Verwaltungsaufwand zu normieren sein kann.

Die Gebühr kann den Verwaltungsaufwand überschreiten (vgl. BVerfGE 97, 332; BVerwG NVwZ 2003, 1385; HessVGH HessVGRspr. 2001, 89 und NVwZ-RR 2003, 89), wenn die Amtshandlung für den Empfänger eine positive wirtschaftliche Bedeutung hat. Aus fiskalischen Gründen ist das grundsätzlich verpflichtend. In erster Linie kommen hier Amtshandlungen in Betracht, die aufgrund eines formellen Antrags erbracht werden, weil ein Antrag regelmäßig nicht gestellt würde, wenn damit keine Vorteile verbunden wären. Aber auch Überwachungshandlungen und Überprüfungen können sich vorteilhaft auswirken, weil der Überprüfte danach davon ausgehen kann, dass er sich im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften befindet.

07. Bei der Ermittlung des Betrages, der im Falle einer positiven Bedeutung zum Verwaltungsaufwand hinzuzurechnen ist, ist in zwei Schritten vorzugehen: Zunächst ist die in Geld umgerechnete Bedeutung der Amtshandlung (also der Vorteil für den Kostenschuldner) zu ermitteln; sodann ist zu entscheiden, welcher Anteil davon (3 v. H. der positiven Bedeutung) in die Gebühr einfließen darf.

Die positive Bedeutung der Amtshandlung wird man regelmäßig an der Gewinnerwartung oder der Ersparnis (z.B. bei einer Ausnahmegenehmigung) festmachen können, die die Amtshandlung ermöglicht.

In welchem Maße die Bedeutung "zu berücksichtigen" ist, also welcher Anteil der so ermittelten Bedeutung dem Verwaltungsaufwand hinzuzurechnen ist, kann nicht allgemein gesagt werden. Denn hierbei muss man schon an dieser Stelle an das Gesamtergebnis, die sich aus Verwaltungsaufwand plus Anteil an der positiven Bedeutung ergebende Gebühr, denken. Schließlich darf diese nach Abs. 1 Satz 4 nicht in einem Missverhältnis zur Amtshandlung stehen.

Die Rechtsprechung gibt dazu keine Hilfestellung. Es erfolgt immer nur eine negative Abgrenzung, die sich zudem auf die Gebühr insgesamt (also auf den Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung der Bedeutung der Amtshandlung) bezieht.

08. Nach Abs. 1 Satz 3 darf die Gebühr den Verwaltungsaufwand grundsätzlich nicht unterschreiten. Das Gesetz verwendet den eindeutigen Begriff "Kostenunterschreitungsverbot", weil der früher verwendete Ausdruck "Kostendeckungsgebot" teilweise so interpretiert wurde, dass die Kostendeckung (wie etwa in § 10 Abs. 2 KAG für kommunale Benutzungsgebühren) die Obergrenze darstelle.

Die Gebühr darf ausnahmsweise niedriger als der Verwaltungsaufwand angesetzt werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist. Da es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt und zudem der Begriff "erforderlich" verwendet wird, sind die beiden unbestimmten Rechtsbegriffe eng auszulegen.

09. Da sich die Bedeutung der Amtshandlung für deren Empfänger (maßgeblich ist also nicht, wer formeller Kostenschuldner i. S. d. § 11 ist) im Laufe des Verwaltungsverfahrens verändern kann, ist festgelegt, dass die Bedeutung zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgeblich ist.

Abs. 1 Satz 4

10. Gleichsam als "Kontrolle" ist das so gefundene Ergebnis an dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Dieses ist dann verletzt, wenn die Gebühr in einem Missverhältnis zu der Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner steht (vgl. BVerfGE 50, 217).

Abs. 2

11. Abs. 2 weist darauf hin, dass bei der Gebührenbemessung nicht vom kameralistischen, sondern vom betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff auszugehen ist. Der relevante Verwaltungsaufwand besteht danach aus drei Positionen: Personalaufwand, Sachaufwand und kalkulatorische Kosten.

Personalaufwand

12. Relevante Arbeitszeit

Bei der Normierung von Gebühren durch den Verordnungsgeber ist bei der Berechnung des Personalaufwands diejenige Arbeitszeit zugrunde zu legen, die ein durchschnittlich befähigter Beschäftigter der jeweiligen Laufbahngruppe für die sachgemäße Erledigung der entsprechenden Angelegenheit regelmäßig benötigt.

Auch bei der Ausfüllung eines Gebührenrahmens durch die Behörde im Einzelfall (§ 6 Abs. 2) ist nicht auf die konkret handelnde Person abzustellen (in diesem Fall ginge es um eine "spitz" abgerechnete Kostenerstattung und nicht um eine - dem Wesen nach pauschal berechnete - Gebühr). Maßgeblich sind vielmehr auch hier die Kosten, die ein Angehöriger der entsprechenden Laufbahngruppe im Durchschnitt verursacht. Dabei darf es nicht zu Lasten des Kostenschuldners gehen, wenn die Arbeit unnötig zeitaufwändig oder sonst unsachgemäß ausgeführt wird.

13. Die durchschnittlichen Personalkosten für die Beschäftigten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes (bzw. das vergleichbare Tarifpersonal) werden vom Ministerium der Finanzen zum Zwecke der Gebührenkalkulation ermittelt; maßgeblich ist, welcher Laufbahn der Beschäftigte zu Beginn der

Amtshandlung formell angehört. Diese Werte sind nicht mit der vom Ministerium des Innern herausgegebenen Personalkostentabelle identisch.

14. Die Personalkosten pro Arbeitsminute betragen zurzeit für


Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1,43 Euro,
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1,18 Euro,
übrige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 0,93 Euro.

Soweit in einer Verwaltungskostenordnung angeordnet ist, dass Gebühren nach dem Zeitaufwand zu erheben sind, gelten die mit den vorstehenden Werten nicht vollständig übereinstimmenden Viertelstundensätze der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.

15. In diesen Beträgen sind die Kosten für Hilfspersonal (z.B. Schreib- und Registraturkräfte, Boten, Fahrer), für allgemeine Dienste (Besoldungsabrechnung, Bibliothek u. Ä.) und für die Vorgesetzten des handelnden Beschäftigten enthalten, so dass grundsätzlich nur die Arbeitszeit desjenigen Beschäftigten anzusetzen ist, der die Amtshandlung persönlich durchführt. Nur wenn Hilfspersonal über das übliche Maß hinaus eingesetzt wird, können diese Arbeitszeiten zusätzlich berechnet werden.

Zur Arbeitszeit gehören auch die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.

Allgemeiner Sachaufwand

16. Aus Vereinfachungsgründen ist derjenige Sachaufwand, der üblicherweise bei der Durchführung von Amtshandlungen "vom Schreibtisch aus" entsteht, bereits in den Kosten je Arbeitsminute (Nr. 14) enthalten. Das sind insb. Kosten der Arbeitsräume, der Büroausstattung, Bürobedarf, Bücher und Zeitschriften. Dazu gehören auch die Kosten für das Anfertigen von Kopien, für Telekommunikation und Kraftfahrzeuge, soweit sie nicht mit der konkreten Amtshandlung in Zusammenhang stehen. Daneben kommt die Erhebung von Auslagen (§ 9, ggf. i. V. m. der Hauptgruppe 2 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung) in Betracht.

Nur wenn bei der Durchführung der Amtshandlung besondere Verbrauchsmittel verwendet werden, sind diese als Sachkosten (zusätzlich zu dem in den Personalkosten nach Nr. 14 enthaltenen Sachkostenanteil) gesondert zu berechnen.

Die Kosten aufwändiger, nicht bereits in den Minutensätzen berücksichtigter beweglicher Gegenstände (z.B. EDV-Anlagen, soweit sie nicht als übliche Bürokommunikationsmittel eingesetzt werden; sonstige technische Geräte), sind über die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen (Nr. 17 f) zu erfassen.

Kalkulatorische Kosten

17. Kalkulatorische Kosten sind im Wesentlichen kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen. Die kalkulatorischen Abschreibungen sollen die Wertminderung eines höherwertigen Wirtschaftsgutes durch technische und wirtschaftliche Abnutzung für die übliche oder die voraussichtliche Nutzungsdauer ausgleichen.

Dabei ist zunächst der Wiederbeschaffungsneuwert (Kaufpreis eines neuen, gleichwertigen Gerätes zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung einschl. Umsatzsteuer) zu ermitteln. Um den Abschreibungsbetrag pro Jahr zu erhalten, ist der Kaufpreis durch die Zahl der Jahre der vermutlichen Nutzungsdauer (hier können steuerliche Vorschriften als Anhaltspunkt herangezogen werden) zu dividieren.

18. Kalkulatorischen Zinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den das Land dadurch erleidet, dass es das für den Erwerb des Wirtschaftsgutes aufgewendete Kapital nicht dazu verwenden kann, um weniger Kredite aufzunehmen und dadurch Schuldzinsen zu sparen. Anders als bei den Abschreibungen ist vom Anschaffungswert (dem tatsächlich entrichteten Kaufpreis) auszugehen. Die Hälfte des Preises ist jährlich mit 6 v. H. zu verzinsen.

Umlegung der kalkulatorischen Kosten auf die Amtshandlung

19. Zunächst werden die Jahresbeträge der kalkulatorischen Abschreibungen und der Zinsen addiert. Dann ist festzustellen, wie viele Stunden das Wirtschaftsgut in einem Jahr - und zwar für gebührenpflichtige und sonstige Amtshandlungen zusammen - normalerweise eingesetzt wird. Schließlich sind die kalkulatorischen Kosten pro Jahr durch die Zahl der Benutzungsstunden zu teilen.

Die kalkulatorischen Kosten pro Stunde sind dann auf die Dauer der Benutzung des Gerätes für die fragliche Amtshandlung umzurechnen.

VV zu § 4 HVwKostG

Adressaten

01. Die Vorschrift richtet sich in erster Linie an die Behörde, die die Gebühr im Einzelfall festsetzt. Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz enthält eine Ermächtigung für den Verordnungsgeber, von den Vorgaben der Abs. 2 bis 5 abzuweichen.

Überblick

02. In einer Verwaltungskostenordnung sind die Gebührensätze nur für "normale" Amtshandlungen festgelegt. (Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, für den Fall der Stattgabe des Antrags; bei belastenden Amtshandlungen für den erstmaligen Eingriff in Rechte des Betroffenen, z.B. für eine Abbruchverfügung oder für eine Überwachungshandlung.) § 4 bestimmt nun die Höhe der Gebühren in den "besonderen" Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2.

Die Abs. 3 bis 5 regeln auch solche Fälle, die nicht in einer Verwaltungskostenordnung für kostenpflichtig erklärt werden, weil dort entweder (für die "normale" Amtshandlung) kein Gebührentatbestand vorgesehen ist oder weil (bei Drittwidersprüchen) keine Verknüpfung zwischen der Gebühr für die ursprüngliche Amtshandlung und für den Widerspruch erfolgen soll. Insoweit enthalten die Abs. 3 bis 5 dem Grunde nach eigenständige Gebührentatbestände: für Widersprüche (bzw. deren Rücknahme) wenn für die angefochtene Amtshandlung kein in der VwKostO Gebührentatbestand vorhanden war oder wenn die angefochtene Amtshandlung gegenüber einem Dritten ergangen ist (Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 5 Satz 2), sowie für die Rücknahme und den Widerruf von Amtshandlungen, wenn für die ursprüngliche Amtshandlung in der VwKostO kein Gebührentatbestand vorhanden war (Abs. 4 Satz 2).

Alle in § 4 vorgesehenen Gebühren stellen rechtstechnisch Rahmengebühren dar, auch wenn eine Untergrenze nicht ausdrücklich angegeben ist. Formell ist die Untergrenze Null; da aber immer ein Verwaltungsaufwand entsteht, liegt diese faktisch über Null.

Die Gebührensätze richten sich ausschließlich nach dem Verwaltungsaufwand.

Abs. 1

03. In Satz 1 wird klargestellt, dass der Verordnungsgeber befugt ist, in der Verwaltungskostenordnung von den allgemeinen Regelungen der Abs. 2 bis 5 Abweichungen vorzusehen.

04. Satz 2 regelt die Bemessung der Gebühren in den "besonderen Fällen" des § 4. Danach ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand i. S. d. § 3 Abs. 2 anzusetzen. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner (entgegen dem Regelfall des § 6 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Gleichwohl kann das in § 3 Abs. 1 Satz 2 niedergelegte, der Verfassung immanente Äquivalenzprinzip im Ausnahmefall gebieten, eine Gebühr zu erheben, die den Verwaltungsaufwand unterschreitet.

Abs. 2

05. Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist der mit der Ablehnung verbundene Verwaltungsaufwand durch eine Gebühr abzugelten. Erfolgt die Ablehnung ausschließlich wegen fehlender Zuständigkeit, ist wegen des geringen Verwaltungsaufwands keine Gebühr zu erheben.

Die Gebühr darf 75 v. H. der Gebühr nicht überschreiten, die für den Fall der Stattgabe des Antrags zu zahlen wäre.

Abs. 3

06. Zusätzlich zu der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung ist eine Gebühr für die Entscheidung über einen Widerspruch zu erheben, wenn dieser erfolglos geblieben ist. Wurde der Widerspruch nicht in vollem Umfang zurückgewiesen, ist eine Gebühr nur für den Verwaltungsaufwand zu erheben, der auf den zurückweisenden Teil des Widerspruchsbescheids entfällt. Die Widerspruchsgebühr darf die für den angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr nicht überschreiten.

07. Wurde für die angefochtene Amtshandlung - aus welchen Gründen auch immer - keine Gebühr erhoben oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, beträgt die Widerspruchsgebühr bis zu 5 000 Euro.

Abs. 4

08. Muss die Behörde eine Amtshandlung zurücknehmen oder widerrufen (§§ 48, 49 HVwVfG), ist hierfür - zusätzlich zu der bereits für die ursprüngliche Amtshandlung gezahlten Gebühr - eine weitere Gebühr zu entrichten. Dies gilt aber nur, wenn der Kostenschuldner die Rücknahme oder den Widerruf zu vertreten hat (§ 276 BGB). Das kann der Fall sein, wenn er in dem vorhergehenden Verwaltungsverfahren schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat oder weil er nach der ersten Amtshandlung gegen Vorschriften verstoßen hat.

Die Gebühr beträgt höchstens 75 v. H. des Betrags, der für eine Amtshandlung wie die zurückgenommene oder widerrufene im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehen ist. Wurde für die aufgehobene Amtshandlung keine Gebühr erhoben, beträgt die Gebühr höchstens 1 500 Euro.

Hat der Kostenschuldner die Rücknahme oder den Widerruf der Amtshandlung nicht zu vertreten, kann die für die ursprüngliche Amtshandlung bezahlte Gebühr und etwaige Auslagen unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 2. Halbsatz ganz oder teilweise erstattet werden.

Abs. 5

09. Nimmt der Kostenschuldner seinen Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung oder seinen Widerspruch zurück, hat er hierfür eine Gebühr zu zahlen, es sei denn, die Behörde hatte bis dahin mit der sachlichen Bearbeitung des Vorgangs noch nicht begonnen (z.B. wenn lediglich eine Akte angelegt wurde). Als Beginn der sachlichen Bearbeitung ist bereits eine Vorschussanforderung anzusehen, weil diese nur möglich ist, wenn der Bearbeiter sich mit dem Sachverhalt vertraut gemacht hat.

10. Für die Zurücknahme eines Antrags beträgt die Gebühr bis zu 50 v. H. des in der Verwaltungskostenordnung für die ursprüngliche Entscheidung vorgesehenen Satzes.

Wurde für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr erhoben, beträgt die Gebühr für die Zurücknahme bis zu 1 250 Euro.

VV zu § 5 HVwKostG Adressaten

01. Die Vorschrift richtet sich unmittelbar an den Verordnungsgeber; sie ist aber auch für die Behörden von Bedeutung, die Vorschläge zur Gestaltung von Gebührentatbeständen ausarbeiten.

Überblick

02. § 5 zählt die Gebührenarten auf, die der Verordnungsgeber dem einzelnen Gebührentatbestand zuordnen kann.

Allgemeines

03. Von der Wahl der Gebührenart hängt es ab, ob der gesamte Verwaltungsaufwand und gleichzeitig die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner erfasst werden kann. Daneben sind aber auch andere Gesichtspunkte zu beachten:

Aus rechtsstaatlichen Gründen muss die Gebührenhöhe im Einzelfall für den Schuldner - soweit das im jeweiligen Bereich möglich ist - vorhersehbar sein.

Außerdem sind Belange der die Kosten festsetzenden Behörde zu beachten: Die Ermittlung der Höhe der Gebühr sollte ohne großen Aufwand möglich sein; es sollte nicht schon wegen der Bemessungsgrundlage zu Streitigkeiten mit dem Kostenschuldner kommen.

Demgegenüber kann die volle Einzelfallgerechtigkeit in der (abstrakten) Verwaltungskostenordnung nicht berücksichtigt werden; hierfür steht § 17 Abs. 1 zur Verfügung.

Eine pauschale Aussage, welche Gebührenart am günstigsten ist, kann nicht getroffen werden. Doch stellt die vom Gesetzgeber vorgegebene Reihenfolge der Gebührenarten eine gewisse Wertung dar, die bei der Prüfung durch den Verordnungsgeber eingehalten werden sollte. Als Hilfestellung für die Wahl der richtigen Gebührenart werden nachfolgend Vor- und Nachteile der einzelnen Gebührenarten dargestellt:

Festgebühren

04. Der Vorteil der Festgebühr liegt darin, dass die Höhe der Gebühr von vornherein feststeht und meist nicht einmal Rechenoperationen erforderlich sind.

Negativ wirkt sich aus, dass Abweichungen vom Normalfall sowohl hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes als auch hinsichtlich der Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner nicht berücksichtigt werden können.

Eine Festgebühr ist deshalb nur vorzusehen, wenn alle Amtshandlungen einer bestimmten Art einen ähnlich großen Verwaltungsaufwand verursachen und auch die Bedeutung der Amtshandlungen für die einzelnen Kostenschuldner ähnlich ist.

Eine Festgebühr kommt weiter in Betracht, wenn die Höhe der Gebühr so gering ist (etwa unter 25 Euro), dass sich selbst erhebliche Abweichungen vom Normalfall betragsmäßig kaum auswirken.

Wertgebühren

05. Hier werden Werteinheiten des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht, Gebühreneinheiten gegenübergestellt. Der Wert kann durch einen Geldbetrag (ggf. einschl. USt., z.B. Investitionskosten) oder andere Maßstäbe (z.B. Fläche; Stückzahl; Zeitraum, auf den sich eine Genehmigung bezieht) bezeichnet werden.

Auch bei der Wertgebühr kann die Höhe der zu zahlenden Gebühr im Voraus bestimmt werden. Zur Berechnung der Gebühr sind lediglich die Ermittlung der Bezugsgröße und eine einfache Multiplikation, ggf. auch eine Addition, erforderlich. Die Bedeutung der Amtshandlung kann weitgehend berücksichtigt werden, da die Bezugsgröße regelmäßig ein Indiz dafür darstellt. Sofern sich bei steigenden Bezugsgrößen der Verwaltungsaufwand nicht (annähernd) entsprechend erhöht, kann eine degressive Gebührenstaffelung geboten sein.

Können sich bei sehr geringen Bezugsgrößen Gebührensätze ergeben, die nicht einmal den Verwaltungsaufwand decken, muss zusätzlich ein Mindestbetrag angegeben werden.

Wertgebühren können nicht vorgesehen werden, wenn trotz gleicher Bezugsgröße besonders deutliche Abweichungen vom Normalfall beim Verwaltungsaufwand oder bei der Bedeutung der Amtshandlung möglich sind.

Zeitgebühren

06. Mit einer Zeitgebühr kann zwar der Personalaufwand der einzelnen Amtshandlung individuell erfasst werden, doch ist die Dauer der Amtshandlung und damit die Höhe der Gebühr in keiner Weise vorhersehbar. Es gibt keine Möglichkeit, darüber hinaus einen besonderen Sachaufwand zu erfassen. Auch die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner kann nicht (gebührenerhöhend) berücksichtigt werden.

Zeitgebühren sind deshalb fiskalisch nur dann akzeptabel, wenn kein Verwaltungsaufwand entsteht, der über die in den Arbeitsminuten (VV Nr. 14 zu § 3) enthaltenen Kosten eines Büroarbeitsplatzes hinausgeht, und zudem die Amtshandlung für den Kostenschuldner keine positive Bedeutung hat (etwa weil mit der Amtshandlung gegen seinen Willen in seine Rechte eingegriffen wird). Die Höhe der Zeitgebühren ist nur in der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (Viertelstundensätze) niedergelegt; die Minutensätze der VV Nr. 14 zu § 3 gelten nicht.

Rahmengebühren

07. Bei der Rahmengebühr sind ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben; diesen Rahmen muss die Behörde im Einzelfall nach den Kriterien des § 3 Abs. 1 ausfüllen (§ 6 Abs. 2).

Die Höhe der Gebühr im Einzelfall ist überhaupt nicht vorhersehbar. Auch bereitet die Gebührenberechnung besondere Schwierigkeiten, weil in jedem Fall der Verwaltungsaufwand gesondert ermittelt und die Bedeutung der Amtshandlung bewertet werden muss. Es besteht die Gefahr, dass selbst in vergleichbaren Fällen jeder Amtswalter die Bedeutung der Amtshandlung sehr unterschiedlich einschätzt oder - um zu einer möglichst niedrigen Gebühr zu gelangen - gar nicht berücksichtigt.

Aufgrund dieser gravierenden Nachteile sollten Rahmengebühren nur dann vorgesehen werden, wenn die anderen Gebührenarten keine befriedigende Lösung ermöglichen, also nur dann, wenn häufig extreme Abweichungen vom Normalfall hinsichtlich Verwaltungsaufwand oder Bedeutung der Amtshandlung vorkommen können.

Eine Rahmengebühr kann auch dann unausweichlich sein, wenn wegen einer Gesetzesänderung neue Gebührentatbestände erforderlich geworden sind, aber noch keine Erfahrungen hinsichtlich des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes bestehen. Nach einiger Zeit muss dann aber geprüft werden, ob die Rahmengebühr durch eine Fest- oder eine Wertgebühr ersetzt werden kann.

Da in der Praxis häufig die Neigung besteht, die Gebühren im Einzelfall am unteren Ende des Rahmens anzusiedeln, sollte darauf geachtet werden, dass der untere Wert nicht niedriger ist, als dies der einfachsten Amtshandlung dieser Art entspricht. Bei der Festsetzung der Mindestgebühr brauchen "Sozialfälle" nicht berücksichtigt werden, weil dann der Amtswalter im Einzelfall die Gebühr nach § 17 Abs. 1 HVwKostG ermäßigen kann.

VV zu § 6 HVwKostG

Adressaten

01. Die Vorschrift richtet sich an die Behörde, die die Kosten festzusetzen hat.

Überblick

02. § 6 regelt Einzelfragen, die für eine bestimmte Gebührenart von Bedeutung sind.

Abs. 1

03. Bei sehr langwierigen Verwaltungsverfahren kann sich der Wert des Gegenstandes (z.B. Investitionskosten), schon aufgrund der zwischenzeitlichen Preissteigerungen, verändern. Deshalb bestimmt Abs. 1, dass für die Wertermittlung der Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend ist. Dies gilt aber nicht, wenn sich der Wert aufgrund einer Beschränkung des Antrags vermindert hat; dann ist bezüglich des mit dem Antrag nicht mehr verfolgten Teils eine Gebühr für die teilweise Zurücknahme des Antrags zu erheben, während der Gebühr für die eigentliche Entscheidung der Wert des Gegenstandes zugrunde zu legen ist, wegen dem die Amtshandlung schließlich erfolgt.

Die Frage, ob die zur Zeit der Antragstellung oder die zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung geltende Verwaltungskostenordnung anzuwenden ist, ist demgegenüber in § 23 geregelt.

Abs. 2

04. Die Vorschrift weist die Behörde darauf hin, dass ein vorgegebener Gebührenrahmen nach den Grundsätzen des § 3 Abs. 1 - Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Amtshandlung für deren Empfänger - auszufüllen ist.

Abs. 3

05. Die Vorschrift ermächtigt die Behörde, verpflichtet sie aber nicht, mit einem künftigen Kostenschuldner auf dessen Antrag hin die Erhebung einer Pauschgebühr zu vereinbaren. Voraussetzung ist, dass mit einer großen Zahl von gleichartigen Amtshandlungen gegenüber dem gleichen Kostenschuldner zu rechnen ist. Der von der Vereinbarung umfasste Zeitraum sollte nicht allzu lang bemessen werden, da sonst zwischenzeitlich eintretende Gebührenanhebungen nicht an den Kostenschuldner weitergegeben werden können. Trotz der Vereinbarung, die der Erhebung einer Pauschgebühr vorangegangenen ist, bleibt der öffentlich-rechtliche Charakter als Gebühr erhalten.

Die Vereinbarung muss so rechtzeitig getroffen werden, dass der Pauschbetrag dem Land noch vor der ersten Amtshandlung zufließen kann.

Da das Land bei der Festsetzung, Einziehung und Verbuchung einer Vielzahl von Einzelgebühren Verwaltungsaufwand einspart, kann die Pauschgebühr niedriger als die Summe der voraussichtlich entstehenden Einzelgebühren festgesetzt werden.

VV zu § 7 HVwKostG

Adressaten

01. Die Vorschrift richtet sich sowohl an den Verordnungsgeber als auch an die Behörde, die über die Kosten zu entscheiden hat.

Überblick

02. In § 7 werden verschiedene Bereiche aufgezählt, in denen für einzelne Arten von Amtshandlungen keine Kosten erhoben werden dürfen.

Sachliche Kostenfreiheit kann sich darüber hinaus aus bundesrechtlichen Vorschriften (z.B. § 64 SGB X für alle Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch sowie für "Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden") oder aus speziellen Regelungen in hessischen Fachgesetzen ergeben.

Allgemeines

03. Für die aufgeführten Bereiche darf der Verordnungsgeber keine Gebührentatbestände normieren. Berührt jedoch ein normierter Gebührentatbestand nur im Einzelfall einen hier genannten Bereich, muss die Behörde von der Erhebung von Kosten absehen.

Auch Auslagen, die bei den betreffenden Amtshandlungen entstehen, können nicht in Rechnung gestellt werden.

Nach Abs. 2 gilt die Kostenfreiheit grundsätzlich nur für die "normale" Amtshandlung, für die Ablehnung eines Antrags sowie für die Zurücknahme eines Antrags. Ausnahmen von diesem Grundsatz können in der Verwaltungskostenordnung vorgesehen werden. Auch aus der jeweiligen Formulierung in Abs. 1 ergeben sich Abweichungen: Das Wort "Maßnahme" deutet an, dass alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Amtshandlungen kostenfrei sind, während "Entscheidungen" nur die positive Entscheidung über die Durchführung einer Amtshandlung und die Ablehnung eines Antrags zum Inhalt haben. "Amtshandlungen" sind die in § 2 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Tätigkeiten mit Ausnahme der Zurücknahme eines Antrags und eines Widerspruchs.

Abs. 1 Nr. 2

04. Aus Nr. 2 ergibt sich, dass Überwachungshandlungen grundsätzlich kostenpflichtig sind, und zwar unabhängig von dem Ergebnis der Überprüfung. Kostenfreiheit besteht jedoch, wenn die Überwachungsmaßnahme aufgrund einer Beschwerde eines Dritten durchgeführt wurde. Voraussetzung ist dabei, dass die Überprüfung nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat, dass also kein Rechtsverstoß festgestellt wurde. Mit dieser Regelung sollen Fälle kostenfrei gestellt werden, in denen die Überprüfung eines Gesetzestreuen in möglicherweise schikanöser Absicht von Dritten veranlasst wird.

Besondere Kostenregelungen (z.B. § 52 Abs. 4 BImSchG) bleiben unberührt.

Abs. 1 Nr. 8

05. Für eine positive oder negative Entscheidung über die Gewährung einer Vergünstigung werden keine Kosten erhoben. Kostenpflichtig können hingegen die auf die Entscheidung folgenden Kontroll- und Abwicklungsmaßnahmen (z.B. die Überwachung der ratenweisen Rückzahlung eines Darlehns) sein.

Abs. 2

06. Nach Abs. 2 bezieht sich die Kostenfreiheit nicht auf den Widerruf und die Rücknahme einer Amtshandlung sowie auf die Zurückweisung und die Zurücknahme eines Widerspruchs. In diesen Fällen soll der Kostenschuldner nicht befreit sein, weil ihn ein gewisser Vorwurf daran trifft, dass die Behörde in derselben Angelegenheit ein zweites Mal tätig werden musste.

Sofern in den Angelegenheiten nach Abs. 1 ausnahmsweise Kosten nach Abs. 2 zu erheben sind, ist zu prüfen, ob eine persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 in Betracht kommt.

VV zu § 8 HVwKostG Adressaten

01. Die Vorschrift richtet sich an die Behörde, die über die Kosten zu entscheiden hat.

Überblick

02. Abs. 1 gewährt dem Bund und den Ländern in unterschiedlichem Ausmaß Gebührenfreiheit; diese wird in Abs. 2 und 3 in sachlicher Hinsicht eingeschränkt.

03. Konkurrenzen zu den Vorschriften über die Gebührenfreiheit bei Amtshilfe (§ 8 HVwVfG) können nicht entstehen, weil die Tätigkeit der ersuchten Behörde (Amtshilfe) keine gebührenfähige "Amtshandlung" i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG darstellt. Zur Abgrenzung zwischen Amtshandlung und Amtshilfe s. HessVGH, DVBl. 1991, 1364.

Allgemeines

04. Bei der Frage, ob im Einzelfall Gebührenfreiheit besteht, ist auf diejenige juristische Person (oder deren Untergliederung, vgl. Abs. 2 Nr. 2 z.B. für Landesbetriebe nach § 26 LHO) abzustellen, die Adressat der Amtshandlung ist. Unerheblich ist demgegenüber, wer für den Adressaten faktisch handelt (z.B. ein Rechtsanwalt, der einen Mandanten vertritt oder das Hessische Baumanagement, das für eine andere Stelle eine Baugenehmigung beantragt).

Die Vorschrift spricht im Gegensatz zu § 7 (nur) von Gebührenfreiheit. Dies bedeutet, dass etwa anfallende Auslagen grundsätzlich zu erstatten sind (§ 9). Nur Behörden des Landes haben, soweit sie gebührenbefreit sind, auch keine Auslagen zu erstatten (§ 9 Abs. 5 Satz 2).

Abs. 1

05. Dass das Land grundsätzlich von der Zahlung von Gebühren befreit ist, d. h. dass eine Landesbehörde grundsätzlich an eine andere Landesbehörde keine Gebühren zu zahlen hat, ist keine echte Regelung, sondern dient nur der Klarstellung. Denn zum einen stellt die Tätigkeit einer Landesbehörde für eine andere in aller Regel keine Amtshandlung i. S. d. § 1 Abs. 1 dar, zum anderen wären Gebührengläubiger und Gebührenschuldner der gleiche Rechtsträger (das Land Hessen), so dass Gläubiger/ Schuldneridentität bestünde. Damit ist aber nur gesagt, dass es keinen finanziellen Ausgleich in der Rechtsform der Gebühr geben darf. Zur Frage, ob und inwieweit interne Verrechnungen in Betracht kommen, kann das HVwKostG nicht Stellung nehmen.

Diejenigen Kirchen, mit denen zum 1. Januar 1998 ein Staatsvertrag bestand (katholische und evangelische Kirche, jüdische Gemeinden), genießen Gebührenfreiheit in demselben Umfang wie Landesbehörden. Die Gebührenfreiheit erstreckt sich auch auf deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie auf die Bistümer.

Auch der Bund und die anderen Bundesländer können sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich auf Gebührenfreiheit berufen. Damit das Ergebnis der Kosten- und Leistungsrechnung dadurch nicht zu sehr verfälscht wird, gilt die Gebührenfreiheit nur, wenn die Summe von Gebühren und Auslagen in einer Angelegenheit den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt. In diesen Fällen ist der gesamte Betrag, also nicht nur der 500 Euro übersteigende Betrag zu erstatten.

Abs. 2

06. Die Gebührenfreiheit des Landes, des Bundes und der anderen Bundesländer gilt - unabhängig von der Höhe der Gebühr - nicht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.

07. Nach Nr. 1 können sich die in Abs. 1 Genannten nicht auf Gebührenfreiheit berufen, wenn sie berechtigt sind, die Gebühr Dritten unmittelbar aufzuerlegen, weil diese ansonsten von der persönlichen Gebührenfreiheit der Körperschaft ungerechtfertigte Vorteile hätten.

Von einem Auferlegen kann insbesondere dann gesprochen werden, wenn der nach Abs. 1 grundsätzlich befreite Rechtsträger die Gebühr für eine von ihm veranlasste Amtshandlung in Form einer Auslage zur Gebühr für seine eigene Amtshandlung den Dritten unmittelbar in voller Höhe berechnen darf. Dass die Gebühr indirekt in eine Kalkulation der Körperschaft einfließt, stellt kein "Auferlegen" dar.

Ob das Auferlegen tatsächlich erfolgt, ist unerheblich.

08. Nach Nr. 2 sind Landesbetriebe nach § 26 LHO und vergleichbare Betriebe des Bundes oder der anderen Länder wegen ihrer relativen Loslösung vom Haushalt der jeweiligen Körperschaft nicht gebührenbefreit.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, an denen die in Abs. 1 Genannten beteiligt sind, brauchen hier nicht erwähnt zu werden, weil sie wegen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit ohnehin nicht Teil der Körperschaften nach Abs. 1 sein können.

Abs. 3

09. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, gilt die grundsätzliche Gebührenfreiheit des Bundes und der anderen Länder nicht, soweit diese in einer Konkurrenzsituation zu anderen Stellen (insb. zu beliehenen Unternehmern) stehen. Das Land Hessen ist demgegenüber auch insoweit gebührenbefreit, weil es die handelnde Landesbehörde letztendlich selbst finanziert und deswegen nicht auf die Inanspruchnahme der "Konkurrenz" verwiesen werden soll.

VV zu § 9 HVwKostG ,

Adressaten

01. Die Vorschrift richtet sich in erster Linie an die Behörde, die über die Kosten zu entscheiden hat. Abs. 1 Satz 1 verpflichtet auch den Verordnungsgeber indirekt, bei der Kalkulation von Gebührensätzen alle nicht als Auslagen gesondert zu erhebenden Kosten in die Gebühr einzukalkulieren. Abs. 1 Satz 2 enthält eine Ermächtigung für den Verordnungsgeber, Ausnahmen vorzusehen.

Überblick

02. In Abs. 1 wird bestimmt, welche Arten von Aufwendungen - zusätzlich zu den Gebühren - als Auslagen zu erheben sind. Nach Abs. 4 kommt es dabei nicht darauf an, ob die Behörde, die die Auslagen beim Kostenschuldner geltend macht, für diese Auslagen tatsächlich Zahlungen an Dritte geleistet hat. Abs. 5 bestimmt, dass Auslagen grundsätzlich auch bei Gebührenfreiheit zu erheben sind; nur für das Land sind Ausnahmen vorgesehen.

Abs. 1

03. Nach § 3 Abs. 2 ist der (normale) Sachaufwand bereits bei der Kalkulation der Höhe der Gebühr zu berücksichtigen (vgl. VV Nr. 16 bis 19 zu § 3). Bestimmte Arten von Aufwendungen der Verwaltung, die nicht bei allen Anwendungsfällen eines Gebührentatbestandes vorkommen oder in sehr unterschiedlicher Höhe entstehen, müssen in der Rechtsform von Auslagen (nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 ein Unterfall des Begriffs "Kosten") gesondert erhoben werden.

04. Satz 1 enthält einen abschließenden Katalog von Aufwendungen, die als Auslagen gesondert zu erheben sind. Alle anderen Sachkosten müssen bereits in der jeweiligen Gebühr enthalten sein. In einem Fachgesetz kann jedoch die gesonderte Erhebung von anderen Auslagen angeordnet sein.

Bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 2) ist zu beachten, dass die bei fast jeder Amtshandlung anfallenden Entgelte für einfache Briefsendungen (unabhängig vom Gewicht) sowie für Gespräche im Tarifbereich City der Deutschen Telekom (bzw. vergleichbarer Tarifbereiche anderer Anbieter) mit der Gebühr abgegolten sind, während Entgelte z.B. für Einschreiben, Eilsendungen, Frachtpostsendungen und Ferngespräche gesondert als Auslage zu erheben sind.

Unter Nr. 4 fallen insb. Ansprüche nach dem Reisekostengesetz, die Kosten für Fahrausweise, die die Behörde zur Verfügung stellt, und die Auslagen für die Benutzung von Dienstfahrzeugen.

Nach Nr. 5 sind z.B. die Kosten für Gutachten, die die Behörde in Auftrag gegeben hat, zu erstatten.

05. Nach Satz 2 kann der Verordnungsgeber in der Verwaltungskostenordnung ausdrücklich festlegen, dass in Bezug auf einen bestimmten Gebührentatbestand alle in Satz 1 genannten oder nur bestimmte Auslagen als mit der Gebühr abgegolten gelten. Im Interesse der Einheitlichkeit sollte dabei formuliert werden: "Die Auslagen (ggf.: ,für ...) sind mit der Gebühr abgegolten."

Abs. 2

06. Die Höhe der zu erhebenden Auslagen entspricht im Regelfall den tatsächlichen Aufwendungen. Die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Auslagen sowie die Aufwendungen für die Benutzung von Dienstfahrzeugen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) sind in pauschalierter Form in der Obergruppe 2 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung bzw. in den Verwaltungskostenordnungen der Ressorts festgelegt.

Abs. 3

07. Wird in anderen Rechtsvorschriften (insb. in Fachgesetzen) die Erhebung von Auslagen oder von "Kosten" im Sinne eines Oberbegriffs für Gebühren und Auslagen angeordnet, gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

Abs. 4

08. Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Behörde, die die Amtshandlung durchgeführt hat, für die Aufwendungen eines Dritten keine Zahlung zu leisten hat. Dies kommt z.B. bei persönlicher Gebührenbefreiung des Trägers der handelnden Behörde in Betracht. In diesen Fällen soll der Kostenschuldner nicht von den besonderen Beziehungen zwischen der Behörde und dem Dritten begünstigt werden.

Abs. 5

09. Auch wenn (z.B. nach einer besonderen Rechtsvorschrift) eine Amtshandlung persönlich oder sachlich gebührenfrei erfolgt, sind grundsätzlich Auslagen zu erheben. Lediglich Behörden des Landes (mit Ausnahme der Landesbetriebe; § 8 Abs. 2 Nr. 2) haben in keinem Fall Auslagen zu erstatten. Wird die Amtshandlung für den Bund oder für ein anderes Land durchgeführt, sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Auslagen nicht zu erstatten, wenn die Auslagen zusammen mit der Gebühr 500 Euro nicht übersteigen; ist die Amtshandlung nach einer besonderen Rechtsvorschrift gebührenfrei, bezieht sich dieser Betrag ausschließlich auf die Auslagen. Ist die 500-Euro-Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag zu erheben.

Die aufgrund eines Staatsvertrags gebührenbefreiten Kirchen und deren juristische Personen (vgl. VV Nr. 05 zu § 8) sind dem Land nur hinsichtlich der Gebührenfreiheit gleichgestellt; Auslagenfreiheit besteht nicht (siehe aber Nr. 10).

10. Soweit Sondervermögen des Landes oder andere juristischen Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme des Bundes und der Länder) Auslagen grundsätzlich zu erstatten haben, gilt die Kleinbetragsregelung nach § 59 LHO (zz. 50 Euro) entsprechend, wobei die Summe von Gebühren und Auslagen maßgebend ist. Abweichende Regelungen in Rechtsvorschriften sind vorrangig zu beachten. Im Falle der Amtshilfe ist § 8 HVwVfG anzuwenden.

VV zu § 13 HVwKostG Adressaten

01. Die Vorschrift richtet sich an die Behörde, die die Kosten festzusetzen hat.

Überblick

02. § 13 bestimmt, wann eine nach § 12 entstandene und nach § 14 (mündlich oder schriftlich) festgesetzte Kostenforderung fällig wird.

Das Fälligkeitsdatum ist u. a. für die Vollstreckbarkeit (§ 18 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes) und die Entstehung von Säumniszuschlägen (§ 15 HVwKostG) von Bedeutung.

Einzelheiten

03. Der im Gesetz bezeichnete Regelfall, dass die Fälligkeit bereits mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung eintritt, stellt in der Praxis die Ausnahme dar. Eine solche kommt aus faktischen Gründen nur dann in Betracht, wenn der Kostenschuldner bei der Amtshandlung zugegen ist und ihm zugemutet werden kann, die Kostenschuld an Ort und Stelle zu begleichen.

04. In den meisten Fällen wird der Kostenbescheid dem Kostenschuldner zugestellt oder zugesandt. Im Falle der Zustellung mit Postzustellungsurkunde würde die Fälligkeit am Zustellungstag, bei der Übermittlung durch die Post in den meisten Fällen am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post eintreten. Es liegt auf der Hand, dass der Kostenschuldner nicht bewirken kann, dass die Kostenschuld noch am Tag ihrer Bekanntgabe der zuständigen Kasse gutgeschrieben wird. Dies wird in der Regel auch nicht innerhalb der Schonfrist von 5 Tagen (§ 15 Abs. 2 HVwKostG) möglich sein, so dass in fast allen Fällen Säumniszuschläge zu erheben wären. Hieraus folgt, dass die Behörde im Fall der Zusendung des Kostenbescheids regelmäßig einen späteren Zeitpunkt als Fristbeginn bestimmen muss, wenn sie vom Kostenschuldner nichts faktisch Unmögliches verlangen will.

05. Bei der Bestimmung der Frist ist zu bedenken, dass es dem Kostenschuldner ermöglicht werden muss, sich hinsichtlich der Kostenforderung ggf. beraten zu lassen und sodann (da nicht alle Kostenschuldner online zahlen können) zu den üblichen Öffnungszeiten der Kreditinstitute den Überweisungsauftrag zu erteilen. Schließlich muss die Zeit bis zur Gutschrift auf dem Konto der zuständigen Kasse einkalkuliert werden. Zu bedenken ist auch, dass im Fall einer zu kurzen Frist - häufig sehr geringe - Säumniszuschläge anfallen, was für die Kassen einen unvertretbaren Aufwand bedeutet. Insgesamt dürfte im Regelfall ein Zeitraum von 3 bis 4 Wochen - gerechnet vom Absendetag - angemessen sein.

06. Im Interesse der Rechtssicherheit und um den Kassen und den Vollstreckungsbehörden die Arbeit zu erleichtern, sollte kein Zahlungszeitraum ("innerhalb von drei Wochen"), sondern ein kalendermäßiges Datum für die Fälligkeit (z.B. "bis zum 15. Dezember 2006") bestimmt werden.

VV zu § 14 HVwKostG

Adressaten

01. Die Vorschrift richtet sich an die Behörden, die die Kosten festsetzen.

Überblick

02. § 14 regelt den notwendigen Inhalt von schriftlich und von mündlich erlassenen Kostenentscheidungen.

Abs. 1

03. Satz 2 fordert im Interesse der Minimierung des Verwaltungsaufwandes und auch zur besseren Verständlichkeit für den Kostenschuldner, dass die Kostenentscheidung regelmäßig zusammen mit der Sachentscheidung ergehen soll. (Das VG Gießen legt dies als Verpflichtung aus.) Kostenentscheidung i. S. d. § 14 HVwKostG ist nicht zu verwechseln mit der Kostenentscheidung nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG; letztere betrifft z.B. die (spitz abzurechnenden) Kosten, die der Ausgangsbehörde im Widerspruchsverfahren entstanden sind.

4. Nach Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 muss eine Kostenentscheidung mindestens folgende Angaben enthalten:

Abs. 2

05. Ist die Kostenentscheidung mündlich ergangen, brauchen Rechtsgrundlage und Berechnung nur dann angegeben werden, wenn der Kostenschuldner eine schriftliche Bestätigung der Kostenentscheidung beantragt.

ENDE

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