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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes und anderer Vorschriften
- Hessen -

Vom 30. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 22 vom 11.11.2019 S. 310)



Artikel 1
Änderung des Landtagswahlgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung

§ 31 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 31 Ausschluss vom Wahlrecht

Nicht wahlberechtigt ist,

  1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  2. wer infolge Richterspruchs oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften das Wahlrecht nicht besitzt.
" § 31 Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt."

Artikel 3
Änderung der Hessischen Landkreisordnung

§ 22 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Nicht wahlberechtigt ist,
  1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  2. wer infolge Richterspruchs oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften das Wahlrecht nicht besitzt.
"(3) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Volksabstimmung

§ 5 des Gesetzes über Volksabstimmung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1995 (GVBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5

Nicht stimmberechtigt ist,

  1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt;
  2. wer infolge Richterspruchs das Wahl- oder Stimmrecht nicht besitzt.
" § 5

Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahl- oder Stimmrecht nicht besitzt."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid

Das Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid vom 16. Mai 1950 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "zwei" durch "eins" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter "zwei Monate" durch "sechs Monate" ersetzt.

3. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Fuenftel" durch "Zwanzigster" ersetzt.

4. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "lautet" ein Komma und die Wörter "sofern diese Mehrheit mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten beträgt" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes

Das Hessische Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig."

b) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht."

3. § 18 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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