Regelwerk

VoBegG HE 1950 - Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
- Hessen -

Vom 16. Mai 1950
(GVBl. S. 103 ...; 29.11.2005 S. 769; 08.02.2011 S. 38; 13.12.2012 S. 622 12; 30.10.2019 S. 310 19; 16.02.2023 S. 90 23)
Gl.-Nr.: 16-3



I.
Volksbegehren

§ 1

(1) Volksbegehren nach Artikel 124 der Verfassung unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Zulassungs- und Eintragungsverfahren.

(2) Ein Volksbegehren kann auf Erlaß, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein.

§ 2 19 23

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens muss enthalten:

  1. einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf, der mit einer Begründung einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen versehen sein kann,
  2. die persönlichen und handschriftlichen Unterschriften von mindestens eins vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl Stimmberechtigten. Das Stimmrecht der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung bestehen; es ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeindebehörde der Hauptwohnung unentgeltlich zu erteilen ist, und
  3. die Angabe von drei Vertrauenspersonen, die während des Zulassungsverfahrens, des Volksbegehrens und des Volksentscheids einzeln berechtigt sind, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten und schriftlich beim Landeswahlleiter einzureichen.

(2) Unterfällt eine Vorschrift des Gesetzentwurfs nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25), ist vom Träger des Volksbegehrens die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift nach den Vorgaben der Richtlinie zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs darzustellen. In dem Gesetzentwurf ist auch eine regelmäßige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Vorschrift nach den Vorgaben des Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 vorzusehen.

(3) Der Beginn der Sammlung von Unterschriften nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist dem Landeswahlleiter durch die Vertrauenspersonen unter Beifügung des Gesetzentwurfs nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 schriftlich anzuzeigen.

(4) Die Unterzeichnung des Antrags auf Zulassung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darf im Zeitpunkt der Einreichung beim Landeswahlleiter nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Sie erfolgt für jeden Unterzeichner auf einem gesonderten, vom Träger des Volksbegehrens bereitgestellten Formblatt, das enthalten muss:

  1. den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens und dessen Unterzeichnung,
  2. den Gesetzentwurf nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
  3. die Angabe von drei Vertrauenspersonen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
  4. Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners,
  5. den Tag der Unterzeichnung sowie
  6. eine Möglichkeit für die Stimmrechtsbescheinigung der Gemeindebehörde.

Unterschriften auf Formblättern, die den gesetzlichen Vorgaben des Satz 2 nicht entsprechen, werden bei der Ermittlung der Quote nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht berücksichtigt; im Übrigen gilt § 9 entsprechend. Eine Unterzeichnung kann nicht zurückgenommen werden.

(5) Der Landeswahlleiter unterrichtet den Landtag und die Landesregierung unverzüglich über den Eingang eines Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens durch Übersendung der Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 1 und 3.

§ 3 23

(1) Der Landeswahlleiter prüft binnen einer Woche, ob die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, und teilt das Ergebnis dem Landtag, der Landesregierung und den Vertrauenspersonen mit.

(2) Der Landtag befasst sich mit dem Volksbegehren, sobald ihm der Landeswahlleiter mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet die Landesregierung binnen eines Monats. Dem Zulassungsantrag ist stattzugeben, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 erfüllt und den Bestimmungen der Verfassung entspricht, es sei denn, dass im Laufe des letzten Jahres, zurückgerechnet vom Tage des Eingangs des Zulassungsantrags beim Landeswahlleiter, auf einen sachlich gleichen Antrag bereits ein Volksbegehren zustande gekommen ist. Die Ausschlussfrist beträgt zwei Jahre, wenn ein früheres derartiges Begehren mangels Zustimmung der erforderlichen Zahl von Stimmberechtigten nicht zustande gekommen ist.

§ 4

Der Beschluß der Landesregierung ist von dem Landeswahlleiter den Vertrauenspersonen zuzustellen. Gegen den die Zulassung versagenden Beschluß steht den Vertrauenspersonen das Recht der Beschwerde an den Staatsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen bei dem Landeswahlleiter schriftlich einzulegen.

§ 5 19

(1) Wird dem Zulassungsantrag stattgegeben, macht ihn der Landeswahlleiter im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt und setzt dabei Beginn und Ende der Frist fest, innerhalb der sich die Stimmberechtigten für das Volksbegehren eintragen können (Eintragungsfrist).

(2) Die Eintragungsfrist beträgt sechs Monate; sie muss innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung beginnen.

(3) Der Zulassungsantrag kann bis zum Beginn der Eintragungsfrist durch eine schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen gegenüber dem Landeswahlleiter zurückgenommen werden. Der Landeswahlleiter macht die Rücknahme im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt.

(4) Beschließt der Landtag ein Gesetz, mit dem der Gesetzentwurf nach § 2

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