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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 16. Februar 2023
(GVBl. Nr. 6 vom 27.02.2023 S. 90)


Artikel 1
HStiftG - Hessisches Stiftungsgesetz

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Hessen haben.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts.

(2) Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen nach den §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(3) Familienstiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen, die nach dem Stiftungsgeschäft ausschließlich oder überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen.

(4) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen.

(5) Örtliche Stiftungen sind Stiftungen, die Zwecke erfüllen, welche die Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts oder die gemeinsamen kommunalen Anstalten in ihrem Bereich als öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder wahrnehmen können.

(6) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die überwiegend kirchlichen, diakonischen, karitativen oder religiösen Zwecken einer Kirche gewidmeten Stiftungen, die organisatorisch mit der Kirche verbunden sind oder deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden können.

§ 3 Stiftungsbehörde, Anerkennung

(1) Oberste Stiftungsbehörde für Stiftungen des bürgerlichen Rechts ist das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium, für die Stiftungen des öffentlichen Rechts das sachlich zuständige Ministerium.

(2) Stiftungsbehörden sind die Regierungspräsidien. Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat oder haben soll.

(3) Zuständig für die Anerkennung der Stiftung im Sinne der § 80 Abs. 2 Satz 1, § 81 Abs. 4 und § 81a des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die jeweils örtlich zuständige Stiftungsbehörde.

(4) Zuständig für die Anerkennung von Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die Landesregierung.

(5) Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Stiftungsakt und in der Anerkennung ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

(6) Für Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 80 bis 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, mit Ausnahme des § 82a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 4 Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz

Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag der Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulassen, wenn dadurch die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird und der Stifterwille nicht anders zu verwirklichen ist.

§ 5 Grundsätze der Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftungen unterstehen der Rechtsaufsicht des Landes. Sie soll sicherstellen, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und mit der Verfassung der Stiftung verwaltet werden. Die Rechtsaufsicht soll die Entschlusskraft und Eigenverantwortung der Mitglieder der Stiftungsorgane berücksichtigen. Familienstiftungen nach § 2 Abs. 3 unterliegen der staatlichen Rechtsaufsicht nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.

(2) Das zuständige Regierungspräsidium ist für alle rechtsfähigen Stiftungen zuständige Stiftungsbehörde für

  1. das Treffen von Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  2. die Genehmigung und Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  3. die Genehmigung und Vornahme von Zulegungen und Zusammenlegungen nach den §§ 86b bis 86f des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  4. die Genehmigung der Auflösung einer Stiftung nach § 87 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches und
  5. die Aufhebung einer Stiftung nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(3) Soweit Stiftungen von Landesbehörden verwaltet werden, üben die übergeordneten Behörden die allgemeine Stiftungsaufsicht aus. Die §§ 6 bis 8 finden keine Anwendung.

§ 6 Unterrichtung und Prüfung

(1) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde

  1. jede Änderung der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen und
  2. innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht unter getrennter Ausweisung der Rücklagen und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, bei Familienstiftungen nur einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, einzureichen.

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