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Regelwerk

Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung verwaltungskostenrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 10. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 27 vom 16.12.2019 S. 386)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2018 (GVBl. S. 679), wird wie folgt geändert:

1. Nach Nr. 2216 wird als Nr. 2217 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
2217 Genehmigung oder Zulassung, Ausnahme von Verboten oder Beschränkungen nach dem TierGesG oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 40 bis 800

2. In Nr. 2311011 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

3. In Nr. 2311012 wird in Spalte 4 die Angabe "100" durch "150" ersetzt.

4. In Nr. 2311013 wird in Spalte 4 die Angabe "220" durch "260" ersetzt.

5. In Nr. 2311031 wird in Spalte 4 die Angabe "80" durch "100" ersetzt.

6. In Nr. 2311032 wird in Spalte 4 die Angabe "150" durch "200" ersetzt.

7. In Nr. 2311041 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

8. In Nr. 2311042 wird in Spalte 2 die Angabe "50" durch "51 bis 300" ersetzt. In Spalte 4 wird die Angabe "100" durch "150" ersetzt.

9. Nach Nr. 2311042 wird als Nr. 2311043 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
2311043 über 300 Tiere 260

10. In Nr. 2311051 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

11. In Nr. 2311052 wird in Spalte 2 die Angabe "100" durch "101 bis 500" ersetzt. In Spalte 4 wird die Angabe "100" durch "150" ersetzt.

12. Nach Nr. 2311052 wird als Nr. 2311053 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
2311053 über 500 Tiere 260

13. In Nr. 2311061 wird in Spalte 4 die Angabe "120" durch "150" ersetzt.

14. In Nr. 2311062 wird in Spalte 4 die Angabe "240" durch "280" ersetzt.

15. In Nr. 2311081 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "80" ersetzt.

16. In Nr. 2311082 wird in Spalte 4 die Angabe "120" durch "150" ersetzt.

17. In Nr. 2311091 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "80" ersetzt.

18. In Nr. 2311092 wird in Spalte 4 die Angabe "120" durch "150" ersetzt.

19. In Nr. 2311093 wird in Spalte 4 die Angabe "220" durch "260" ersetzt.

20. In Nr. 231110 wird in Spalte 4 die Angabe "6" durch "9" und die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

21. In Nr. 231111 wird in Spalte 4 die Angabe "6" durch "9" und die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

22. In Nr. 2311121 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

23. In Nr. 2311122 wird in Spalte 4 die Angabe "50 " durch "80" ersetzt.

24. In Nr. 231113 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

25. In Nr. 2311141 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

26. In Nr. 2311142 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

27. In Nr. 233 wird in Spalte 2 nach dem Wort "Einfuhr" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Durchfuhr" die Wörter "und der Ausfuhr" eingefügt.

28. Die bisherigen Nr. 23311 bis 233114 werden durch folgende Nr. 23311 bis 233118 ersetzt:

Alt:


Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
23311 bei Einfuhr aus Neuseeland nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1084 für Erzeugnisse, die dem Abkommen zwischen der EU und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen unterliegen je Sendung 55
233111 bis 6 t 46,50
233112 bis 46 t je t 7,75

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