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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gute-Zukunft-Sicherungsgesetzes und des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes
- Hessen -

Vom 28. April 2021
(GVBl. Nr. 19 vom 04.05.2021 S. 229)



Artikel 1
Änderung des Gute-Zukunft-Sicherungsgesetzes

§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Gute-Zukunft-Sicherungsgesetzes vom 4. Juli 2020 (GVBl. S. 482) wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 1 wird die Angabe "630.000 000" durch "130.000 000" ersetzt.

2. In Nr. 5 wird die Angabe "960.525 000" durch "1.460.525.000" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Hessische Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 46), wird wie folgt geändert:

In § 70b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 65 Satz 2" durch die Angabe " § 65 Satz 3" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 210957

ENDE

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(Stand: 12.05.2021)

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