Regelwerk, Allgemeines

HFAG - Hessisches Finanzausgleichsgesetz
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs

- Hessen -

Vom 23. Juli 2015
(GVBl. Nr. 19 vom 03.08.2015 S. 298; 25.11.2015 S. 414 15; 13.09.2018 S. 599 18; 31.10.2019 S. 314 19; 24.03.2020 S. 200 20; 07.05.2020 S. 318 20a; 04.09.2020 S. 573 20b 20c i.K.; 03.02.2021 S. 46 21, 21a, 21b; 28.04.2021 S. 229 21c; 30.09.2021 S. 636 21d; 12.12.2022 22)
Gl.-Nr.: 41-42


Überschift geändert 19

Archiv: 2007

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsätze

(1) Das Land sichert den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs die Geldmittel, die erforderlich sind, um ihre eigenen und die ihnen übertragenen Aufgaben (Pflichtaufgaben) sowie ein Mindestmaß an freiwilliger öffentlicher Tätigkeit (freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben) durchzuführen.

(2) Das Land gewährleistet die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Darüber hinaus wird ihnen zum Zweck einer angemessenen Finanzausstattung ein Anteil am Steueraufkommen des Landes zugewiesen (Finanzkraftzuschlag). Zur Verstetigung ihrer Finanzausstattung wird ihnen ein weiterer Zuschlag (Stabilitätsansatz) gewährt.

(3) Soweit dies im Einzelfall vorgesehen ist, können Zuweisungen nach diesem Gesetz auch unmittelbar an kommunale Aufgaben wahrnehmende Dritte geleistet werden.

(4) Regelungen außerhalb dieses Gesetzes, nach denen Zuwendungen oder sonstige Finanzleistungen an Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden, bleiben unberührt.

§ 2 Ausgleichsjahr, Ausgangsjahr

(1) Ausgleichsjahr ist das Haushaltsjahr.

(2) Ausgangsjahr im Sinne dieses Gesetzes ist das Ausgleichsjahr 2016.

§ 3 Berechnungsgrundlagen 20a

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die zur Durchführung dieses Gesetzes benötigten Haushaltsdaten der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grundlage der vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Jahresrechnungsstatistik ermittelt. Maßgeblich sind jeweils die Durchschnittswerte der drei letzten im zweiten Quartal des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres veröffentlichten Statistiken. Nachträgliche Änderungen dieser Statistiken sind unbeachtlich. Gilt ein Landeshaushalt für mehrere Jahre, ist für die Bestimmung der heranzuziehenden Datengrundlage das erste Jahr maßgeblich.

(2) Soweit nach diesem Gesetz auf Einwohnerzahlen Bezug genommen wird, ist die vom Statistischen Landesamt vor Beginn des Ausgleichsjahres veröffentlichte Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 31. Dezember des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres maßgeblich. Liegt diese nicht vor, wird auf die letzte vor Beginn des Ausgleichsjahres veröffentlichte Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 31. Dezember eines Kalenderjahres oder, sofern diese aktueller sind, auf die vor Beginn des Ausgleichsjahres veröffentlichten Ergebnisse einer Volkszählung zurückgegriffen.

(3) Soweit für die Durchführung dieses Gesetzes sonstige Daten benötigt werden, ist auf solche Daten zurückzugreifen, die in einer Statistik amtlich aufbereitet und vor Beginn des Ausgleichsjahres veröffentlicht sind. Liegen solche Daten nicht vor, kann auf sonstige aufbereitete Erhebungsunterlagen zurückgegriffen werden.

(4) Soweit dieses Gesetz auf die zentralörtlichen Funktionen einer Gemeinde oder ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Strukturraum abstellt, gelten die Festlegungen zu Ober- und Mittelzentren des Landesentwicklungsplans in der am 31. Dezember des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz auf den Status einer Gemeinde gemäß § 4a der Hessischen Gemeindeordnung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), Bezug nimmt, wird eine Änderung im Ausgleichsjahr berücksichtigt, wenn sie innerhalb des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erfolgt ist.

§ 4 Abrechnung über die Leistungen des Finanzausgleichs

Über die Leistungen des Finanzausgleichs ist jährlich gesondert abzurechnen. Verrechnungen sind über den Landesausgleichsstock durchzuführen.

Zweiter Teil
Finanzausgleichsmasse

§ 5 Zusammensetzung der Finanzausgleichsmasse

(1) Die Höhe der Finanzausgleichsmasse wird bestimmt durch den Festansatz, den Stabilitätsansatz und die im Finanzausgleich aufgrund dieses oder anderer Gesetze oder nach Maßgabe des Landeshaushalts zu vereinnahmenden Beträge.

(2) Die Finanzausgleichsmasse wird aus dem Landeshaushalt aufgebracht, soweit ihr nicht Mittel aus kommunalen Umlagen zugeführt werden.

§ 6 Festansatz

(1) Der Festansatz ist der Betrag, der erforderlich ist, um die angemessene Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrer Gesamtheit sicherzustellen.

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