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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 43 vom 19.12.2022 S. 750)


Artikel 1
Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes

§ 70b des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 636), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 wird die Angabe "6 335" durch "6 649" ersetzt.

b) In Nr. 4 wird die Angabe "6 447" durch "6 761" ersetzt.

2. Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "vereinnahmende" durch "vereinnahmenden" ersetzt.

b) In Satz 3 werden das Komma nach dem Wort "Zuführungen" und die Angabe "insbesondere aus dem Sondervermögen nach dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz vom 4. Juli 2020 (GVBl. S. 482)," gestrichen.

3. Abs. 4

(4) Der Festbetrag für das Ausgleichsjahr 2024 ist hinsichtlich der Entwicklung der Steuereinnahmen des Landes zu überprüfen. Der Maßstab für diese Überprüfung ist die Finanzausgleichsmasse, die sich nach § 5 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung unter der Annahme ergibt, dass die Summe aus Festansatz und Stabilitätsansatz der nach § 9 Abs. 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung fortgeschriebenen Verstetigungsgröße entspricht. Sofern die sich aufgrund der Überprüfung ergebende Höhe der Finanzausgleichsmasse um mindestens ein Prozent von dem Festbetrag für das Ausgleichsjahr 2024 abweicht, ist dieser entsprechend anzupassen.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 46), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben zum Zweiten Teil Dritter Abschnitt und Dritten Teil wie folgt gefasst:

"Dritter Abschnitt

Berechnung und Zahlung der Besonderen Finanzzuweisungen §§ 30,31

Dritter Teil

Schlussbestimmungen § 32"

2. § 14 Abs. 4 wird aufgehoben.

3. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "bei der Oberfinanzdirektion" gestrichen.

b) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Für die Steuerkraftmesszahl der Heimatumlage nach § 21 Abs. 2 Nr. 7 und § 27 Abs. 2 Nr. 7 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes ist das Umlagesoll maßgeblich, das sich für den Referenzzeitraum aus den Anmeldungen der Gemeinde nach § 3 des Gesetzes über die Heimatumlage vom 31. Oktober 2019 (GVBl. S. 314), geändert durch 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750), in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz errechnet oder nach § 3 des Gesetzes über die Heimatumlage in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz geschätzt wurde. Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "wird" durch "werden" ersetzt und nach dem Wort "Finanzausgleichsgesetzes" die Angabe "und der Heimatumlage nach § 21 Abs. 2 Nr. 7 und § 27 Abs. 2 Nr. 7 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Gewerbesteuerumlage" die Wörter "und die Heimatumlage" eingefügt.

b) In Abs. 8 wird das Wort "Gewerbesteuerumlage" durch die Wörter "die Gewerbesteuerumlage und die Heimatumlage" ersetzt.

5. Nach § 30 wird als neuer § 31 eingefügt:

" § 31 Abweichung von der Regelförderung aufgrund der Stellung im Finanz- und Lastenausgleich

Die sich aus der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich ergebende Abweichung von der Regelförderung im Sinne der §§ 48 und 56 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes wird einmal jährlich durch das Ministerium der Finanzen einvernehmlich mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium ermittelt und gilt jeweils mit Wirkung vom 1. Juli des Jahres bis 30. Juni des Folgejahres. Die Stellen, die Fördermittel bewirtschaften, werden entsprechend in Kenntnis gesetzt. Ist die Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht bis zum 1. Juli des Jahres erfolgt, gilt die zu diesem Zeitpunkt gültige Ermittlung bis zum Inkrafttreten der neuen fort."

6. Der bisherige § 31 wird § 32.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Heimatumlage

Das Gesetz über die Heimatumlage vom 31. Oktober 2019 (GVBl. S. 314) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe "17. Dezember 2018 (BGBI. I S. 2522)" durch "9. Dezember 2019 (BGBI. I S. 2051)" ersetzt.

2. In § 3 wird nach den Wörtern "Abschnitt der" das Wort "Hessischen" eingefügt und die Angabe "(GVBl. S. 87), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2019 (GVBl. S. 167)," durch "(GVBl. S. 87, 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 966, 2021 S. 139), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung

In § 108 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184) wird vor dem Wort "Gemeindeverbände" das Wort "Gemeinden," eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Hessenkassegesetzes

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