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Änderungstext
Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Verwaltungskostengesetz (VV-HVwKostG);
Personalkosten pro Arbeitsminute
- Hessen -
Vom 24. Mai 2024
(StAnz. Nr. 24 vom 10.06.2024 S. 553)
Bezug: Bekanntmachung vom 5. Dezember 2022 (StAnz. S. 1427)
Die zum Zwecke der Gebührenkalkulation zu ermittelnden Personalkosten pro Arbeitsminute (Nr. 13 Satz 1 der VV zu § 3 HVwKostG) wurden zuletzt mit obiger Bekanntmachung festgelegt. Sie sind a b sofort wie folgt zu erheben:
Alt:
| Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 1,48 Euro, |
| Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 1,22 Euro, |
| übrige Beamtinnen und Beamt sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 0,97 Euro. |
Neu:
| Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 1,57 Euro, |
| Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 1,28 Euro, |
| übrige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 1,03 Euro. |
Die Günstigerregelung des § 23 HVwKostG ist analog anzuwenden.
ID 241310
| ENDE |
(Stand: 29.10.2025)
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