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Änderungstext
Neunte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
- Hessen -
Vom 1. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 88 vom 05.12.2025)
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Sperrzeit
Aufgrund des § 9 Satz 1 des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2021 (GVBl. S. 346), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:
Die Verordnung über die Sperrzeit vom 10. Dezember 2012 (GVBl. S. 669), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GVBl. S. 396), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Verordnung" die Wörter "oder anderen Rechtsvorschriften" eingefügt.
2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe " § 4 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213)" durch die Angabe " § 5 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 626)" ersetzt.
3. In § 7 wird die Angabe "2025" durch "2035" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Hessischen Verordnung über die Berufspraxis zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Aufgrund des § 22 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 7 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457, 478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:
In § 7 Satz 2 der Hessischen Verordnung über die Berufspraxis zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen vom 22. September 2008 (GVBl. I S. 891), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2018 (GVBl. S. 642), wird die Angabe "2025" durch "2027" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Schornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung
Aufgrund des § 9b des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106), in Verbindung mit § 18 Nr. 2 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 75), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:
Die Schornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung vom 18. Dezember 2014 (GVBl. 2015 S. 31), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2019 (GVBl. S. 237), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "des Schornsteinfeger-Zuständigkeitsgesetztes vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 134)" durch "der Schornsteinfeger-Zuständigkeitsverordnung vom 4. März 2021 (GVBl. S. 157)" ersetzt.
b) In Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "und auf die Altersgrenze von 67 Jahren nach § 10 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes" gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
bb) In Nr. 3 wird die Angabe "21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)" durch "19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245)" ersetzt.
cc) In Nr. 4 wird die Angabe "21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)" durch "27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438)" ersetzt.
dd) In Nr. 5 und Nr. 6 werden jeweils nach den Wörtern "des Bezirks" die Wörter "bis zum Tag vor dem Ausschreibungsdatum" eingefügt.
ee) Der Nr. 7 werden die Wörter "die bis zum Tag vor dem Ausschreibungsdatum abgeschlossen wurden," angefügt.
ff) Nach Nr. 7 werden als neue Nr. 8 und Nr. 9 eingefügt:
"8. Nachweis über erfolgreiche Ausbildertätigkeiten bei der Ausbildung zur Schornsteinfegergesellin oder zum Schornsteinfegergesellen in den letzten zehn Jahren vor dem Ausschreibungsdatum, wobei die Ausbildung mindestens 75 Prozent der Ausbildungszeit begleitet worden sein muss,
9. Nachweis über die Bestellung zur betriebsangehörigen Vertretung nach § 11b des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und deren Zeitdauer in den letzten 15 Jahren vor dem Ausschreibungsdatum,".
gg) Die bisherigen Nr. 8 und 9 werden zu Nr. 10 und 11.
hh) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ausbildertätigkeiten nach Satz 1 Nr. 8 können anerkannt werden für die Bezirksinhaberin oder den Bezirksinhaber und für die Beschäftigen des Betriebes mit einer abgeschlossenen Ausbildereignungsprüfung."
b) In Abs. 3 werden nach dem Wort "E-Mail" die Wörter "oder als Upload über das Internetportal "Amtliche Ausschreibungen der Bezirke für bevollmächtigte Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger in Hessen" (www.ABSH.de)" eingefügt.
3. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe "23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)" durch "15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)" ersetzt.
4. In § 6 Satz 2 wird die Angabe "2026" durch "2032" ersetzt.
5. In Anlage 1 wird als Nr. 6 angefügt:
"6. Ergänzung für amtierende oder ehemalige betriebsangehörige Vertreterinnen oder Vertreter nach § 11b des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
Ich_____________________________________________________(Name, Vorname)
bin oder war als betriebsangehörige Vertreterin oder betriebsangehöriger Vertreter bestellt:
| Bezeichnung des Bezirkes | Bestelldatum | Grund der Aufhebung | |
(Stand: 13.01.2026)
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