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Änderungstext
Erstes Bürokratieabbaugesetz
- Hessen -
Vom 16. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 110 vom 22.12.2025, ber. Nr. 117)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
Dem § 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 15. September 2016 (GVBl. S. 160), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2021 (GVBl. S. 826), wird als Abs. 3 angefügt:
"(3) Bei den in Abs. 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."
Artikel 2
Änderung des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes
§ 11b StatistikFür die Sozialberichterstattung, die Wirkungsforschung und die Überprüfung des Anteils des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 46 Abs. 5 bis 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll das Hessische Statistische Landesamt eine Geschäftsstatistik erstellen. Zu diesem Zweck werden von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die erforderlichen Daten übermittelt.
des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477), wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen
§ 11 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57), wird wie folgt geändert:
1. Abs. 3
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hat jeweils bis zum 31. Januar die im vorangegangen Kalenderjahr eingetretenen Änderungen hinsichtlich der Angaben zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 mitzuteilen.
wird aufgehoben.
2. Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 3 und 4.
Artikel 4
Änderung der Hessischen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz
§ 3 Abs. 2 der Hessischen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz vom 8. Juli 1968 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1973 (GVBl. I S. 315), wird wie folgt geändert:
1. Die Wörter "Urschrift oder beglaubigter Abschrift" werden durch das Wort "Kopie" ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."
Artikel 5
Änderung des Hessenkassegesetzes
Das Hessenkassegesetz vom 25. April 2018 (GVBl. S. 59, 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 22), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 10 Verwendungsbestätigung
Die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses und des Darlehens sind für jede Maßnahme durch die Kommune oder den kommunalersetzenden Maßnahmenträger innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme zu bestätigen." |
2. Dem § 11 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Verzinsung nach Satz 3 wird vom 23. Dezember 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2027 ausgesetzt. Satz 4 gilt nicht für Zinsen, deren Zahlung vor dem 23. Dezember 2025 angefordert worden ist."
Artikel 6
Änderung des Hessischen Ingenieurgesetzes
Das Hessische Ingenieurgesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "öffentlich beglaubigte" gestrichen.
2. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "eine Geburtsurkunde" durch "ein amtlicher Identitätsnachweis" ersetzt.
b) In Nr. 3 werden die Wörter "ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde oder ein vergleichbarer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates oder eines Drittstaates ausgestellter Nachweis" durch "eine Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Bewerberin, den Bewerber, die Antragstellerin oder den Antragsteller anhängig ist" ersetzt.
c) Folgende Sätze werden angefügt:
(Stand: 07.01.2026)
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