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Regelwerk, Arbeitsrecht

Hessisches OFFENSIV-Gesetz
- Hessen -

Vom 20. Dezember 2004
(GVBl. I Nr. 23 vom 23.12.2004 S. 488, 491; 14.12.2006 S. 666; 22.11.2010 S. 403 10; 10.06.2011 S. 302 11; 23.05.2013 S. 218 13; 23.07.2015 S. 318 15; 13.12.2017 S. 470 17; 07.05.2020 S. 318 20; 28.06.2023 S. 477 23)



§ 1 Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 10 11 15

Die kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nehmen die dort genannten Aufgaben

  1. in den Fällen des § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Selbstverwaltungsangelegenheit,
  2. im Übrigen als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119),

wahr.

§ 2 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise 10 11 15 20

(1) Die Landkreise können auf Antrag der Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegende Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Soweit eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Trägerversammlung zuvor nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 44b Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Übertragung der Aufgaben auf den Landkreis beschlossen haben muss. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Heranziehung von Sonderstatus-Städten für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in den Landkreisen, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt worden sind.

(3) Über die Heranziehung von Sonderstatus-Städten beschließt der Kreisausschuss; der Beschluss ist wie eine Satzung (entsprechend § 5 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119) öffentlich bekannt zu machen und dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(4) Die Heranziehung einer Sonderstatus-Stadt kann durch Beschluss des Kreisausschusses aufgehoben werden.

§ 2a Aufgabenwahrnehmung durch zugelassene kommunale Träger 11

Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch zugelassene kommunale Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 1 Nr. 2 entsprechend.

§ 2b  Aufgabenwahrnehmung durch kommunale Gemeinschaftsarbeit 11 15 17 23

(1) Soweit die zugelassenen kommunalen Träger zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch einen Zweckverband nach dem Dritten Abschnitt des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83), bilden, gilt der Zweckverband als zugelassener kommunaler Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Soweit Aufgaben im Sinne von Satz 1 durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit übertragen werden, gilt der übernehmende Rechtsträger als zugelassener Träger.

(2) Das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium ist abweichend von § 35

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