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Änderungstext
Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Verwaltungskostengesetz (VV-HVwKostG);
Personalkosten pro Arbeitsminute
- Hessen -
Vom 10. Oktober 2025
(StAnz. Nr. 44 vom 27.10.2025 S. 1161)
Bezug: Bekanntmachung vom 24 . Mai 2024 (StAnz. S. 553)
Die zum Zwecke der Gebührenkalkulation zu ermittelnden Personalkosten pro Arbeitsminute (Nr . 13 Satz 1 der VV zu § 3 HVwKostG) wurden zuletzt mit obiger Bekanntmachung festgelegt Sie sind ab sofort wie folgt zu erheben:
Alt:
| Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 1,57 Euro, |
| Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 1,28 Euro, |
| übrige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 1,03 Euro. |
Neu:
| Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 1,77 Euro, |
| Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 1,43 Euro, |
| übrige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 1,22 Euro. |
Die Günstigerregelung des § 23 HVwKostG ist analog anzuwenden.
ID 252485
| ENDE |
(Stand: 16.12.2025)
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