Regelwerk

Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2011
- Hessen -

Vom 23. Juni 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 06.07.2010 S. 178, aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

§ 1 Zuständigkeit des Hessischen Statistischen Landesamts

(1) Das Hessische Statistische Landesamt (Landesamt) nimmt als überörtliche Erhebungsstelle die Aufgaben des statistischen Amtes des Landes nach dem Zensusgesetz 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) wahr, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Es trifft die organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger, des Erhebungsverfahrens und der Termin- und Ablaufplanung.

(3) Das Landesamt stellt den Erhebungsstellen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.

§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl

Das Landesamt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 9. Mai 2011 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

§ 3 Einrichtung von Erhebungsstellen

(1) Die örtliche Durchführung des Zensus 2011 obliegt nach Maßgabe des § 9

  1. den kreisfreien Städten und den kreis - angehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern,
  2. im Übrigen den Landkreisen

als Erhebungsstellen. Maßgebend ist die vom Landesamt zum 31. Dezember 2009 festgestellte amtliche Einwohnerzahl.

(2) Die Gemeinden und Landkreise nehmen die ihnen nach Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgaben als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die Gemeinden ohne Erhebungsstellen verpflichtet, die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sind bei den Gemeinden und Landkreisen im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Stellen nach § 12 Abs. 3 des Hessischen Landesstatistikgesetzes vom 19. Mai 1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GVBl. I S. 921), eingerichtet, so sollen diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen.

(3) Die Erhebungsstellen unterstehen unmittelbar

  1. dem Gemeindevorstand in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
  2. dem Kreisausschuss in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

§ 4 Leitung der Erhebungsstellen

Für jede Erhebungsstelle sind eine Leitung und deren Stellvertretung zu bestellen. Die Leiterin oder der Leiter hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und ist dienstlich und fachlich Vorgesetzte oder Vorgesetzter des Personals der Erhebungsstelle sowie der Erhebungsbeauftragten.

§ 5 Fachaufsicht

(1) Die Erhebungsstellen unterliegen der Fachaufsicht des Landesamts.

(2) Das Landesamt kann den Erhebungsstellen allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen. Weisungen im Einzelfall können nur erteilt werden, wenn die Erhebungsstellen ihre Aufgaben nicht im Einklang mit dem geltenden Recht wahrnehmen oder die allgemeinen Weisungen nicht befolgen. Wenn Erhebungsstellen nicht oder nicht rechtzeitig eingerichtet oder unzureichend ausgestattet sind, kann das Landesamt auch den in § 3 Abs. 3 genannten Organen Weisungen erteilen.

§ 6 Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen

(1) Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, mit eigenem Personal auszustatten und gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen. Auskunftspflichtige dürfen lediglich Zutritt zu einem Bereich haben, der räumlich vom abgeschotteten Bereich der Erhebungsstelle getrennt ist.

(2) Zutritt zu den Räumen der Erhebungsstelle dürfen nur die von ihr bestellten Erhebungsbeauftragten, die dort tätigen Personen, die Mitglieder der in § 3 Abs. 3 genannten Organe sowie die für die Fachaufsicht zuständigen Bediensteten des Landesamts und der für Angelegenheiten der Statistik zuständigen obers ten Landesbehörde haben. Die Mitglieder der in § 3 Abs. 3 genannten Organe dürfen keine statistischen Einzelangaben einsehen. Zutrittsrechte des Hessischen Datenschutzbeauftragten und der behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie der Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden und der Rettungsdienste zur Abwehr einer konkreten Gefahr bleiben unberührt.

(3) Durch organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung, die mit dem Landesamt abzustimmen sind, ist zu gewährleisten, dass insbesondere bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen diese von anderen Verwaltungsdaten getrennt sind und nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben worden sind.

(4) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Tätigkeit in der Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden.

(5) Die behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 5 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) unterstützen die Erhebungsstellen bei der Ausführung dieses Gesetzes.

§ 7 Sicherung der Erhebungsunterlagen

(1) Für die Erhebungsstelle ist eine eigene Postanschrift einzurichten. Alle erkennbar für die Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.

(2) Die Erhebungsbeauftragten haben die Fragebögen mit Einzelangaben sicher aufzubewahren und geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. Sie haben die ausgefüllten Fragebögen unverzüglich nach Abschluss der Erhebung der Erhebungsstelle auszuhändigen.

(3) Die Erhebungsstellen haben alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, sicher aufzubewahren. Sie sind nicht befugt, selbst Auswertungen der erhobenen Daten vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

(4) Die Erhebungsstellen haben innerhalb der festgelegten Fristen nach den Vorgaben des Landesamts die ausgefüllten Fragebögen, Datenträger mit Einzelangaben sowie alle sonstigen Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, zur Abholung durch das Landesamt bereitzustellen.

§ 8 Bestellung und Beaufsichtigung der Erhebungsbeauftragten

(1) Die Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach den § § 6 bis 8, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 und § 16 des Zensusgesetzes 2011 benötigten Erhebungsbeauftragten auszuwählen und zu bestellen. Im Übrigen obliegen die Auswahl und Bestellung der Erhebungsbeauftragten dem Landesamt.

(2) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte oder Erhebungsbeauftragter ist jede volljährige Person verpflichtet, die Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und ihren Wohnsitz in Hessen hat. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(3) Die Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten für die in Abs. 1 genannten Erhebungen nach den Vorgaben des Landesamts zu schulen. Für die Dokumentation der Schulungen gilt § 17 Abs. 1 des Zensusgesetzes 2011.

(4) Die Erhebungsstellen dürfen insbesondere zur Zuweisung von Erledigungszahlen, zur Wahrnehmung von Kontrollfunktionen und zur Berechnung von Aufwandsentschädigungen personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten speichern und mit nach § 9 erhobenen statistischen Daten verknüpfen. Die Daten sind spätestens bis zum 9. Mai 2015 zu löschen.

§ 9 Durchführung von Erhebungen

(1) Die Erhebungsstellen sind zuständig

  1. im Rahmen der Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung nach § 6 des Zensusgesetzes 2011
    1. für die Ermittlung von Auskunftspflichtigen, wenn das Landesamt sie nicht ermitteln konnte,
    2. für die ersatzweise Befragung bei fehlenden, unvollständigen oder widersprüchlichen Antworten,
    3. in den Fällen der Buchst. a und b für die Überprüfung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit der Angaben,
    4. für die Beantwortung von Anfragen durch Auskunftspflichtige,
  2. für die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis nach § 7 und die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 des Zensusgesetzes 2011,
  3. im Rahmen der ergänzenden Ermittlung der Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften für Begehungen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Zensusgesetzes 2011,
  4. für Mehrfachfalluntersuchungen nach § 15 Abs. 3 und die Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten nach § 16 des Zensusgesetzes 2011, soweit ein schriftliches Verfahren durch das Landesamt nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte.

(2) Die Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 2 umfasst insbesondere auch

  1. die Einteilung von Erhebungsbezirken sowie die Planung und Koordination des Einsatzes von Erhebungsbeauftragten,
  2. die Unterrichtung der zu Befragenden über die Erhebungen und die Sicherung ihrer Erreichbarkeit,
  3. die Beantwortung von Anfragen von Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten,
  4. die Aufforderung zur Erfüllung der Auskunftspflicht und die Durchsetzung der Auskunftspflicht nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes,
  5. die Überprüfung der Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit der Angaben,
  6. die Abrechnung der Aufwandsentschädigung und der Fahrtkosten der Erhebungsbeauftragten.

(3) Die Ergebnisse der Klärung und der Erhebung nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 übermitteln die Erhebungsstellen an das Landesamt.

§ 10 Übermittlung von Daten der Bauleitplanung

Die nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 erforderlichen Daten der Bauleitplanung sind durch die hierfür zuständigen Stellen dem Landesamt auf Anforderung zu übermitteln.

§ 11 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671), auskunftspflichtigen Stellen, die nicht der Übermittlungspflicht nach § 5 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011 unterliegen, haben für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 2 Abs. 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten die in § 5 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011 genannten Daten mit Stand vom 9. Mai 2011 innerhalb von drei Monaten dem Landesamt elektronisch zu übermitteln. Bei Personal der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes umfasst die Datenübermittlung das Kapitel im Haushaltsplan als Hilfsmerkmal.

§ 12 Rechtsschutz

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Entscheidungen des Landesamts oder der Erhebungsstellen zur Durchführung des Zensus 2011 entfällt ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Anfechtungsklage hat in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung.

§ 13 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), hinsichtlich der Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 18 des Zensusgesetzes 2011 ist in den Fällen der Abs. 1 und 3 bis 7 die Behörde, der die Erhebungsstelle nach § 3 Abs. 3 untersteht, im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel.

§ 14 Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts

Anordnungen zur Erteilung von Auskünften für den Zensus 2011 gegenüber Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts können abweichend von § 73 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

§ 15 Kosten

(1) Für die mit der Durchführung dieses Gesetzes verbundenen Mehrbelastungen gewährt das Land den Gemeinden und Landkreisen einen finanziellen Ausgleich in pauschalierter Form. Die Einzelheiten zur Höhe der Erstattungsbeträge und zu dem Verfahren der Kostenerstattung regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Die Kosten der Datenübermittlung an das Landesamt werden nicht erstattet.

(3) Die Pflicht zur unentgeltlichen Übermittlung von Daten und Auskünften nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Landesstatistikgesetzes bleibt unberührt.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

ENDE

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