Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

HintG - Hinterlegungsgesetz
- Hamburg -

Vom 25. November 2010
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 30.11.2010 S. 614; 13.02.2015 S. 37 15 Übergangsvorschriften; 20.12.2022 S. 659 22; 19.11.2024 S. 575 24)
Gl.-Nr.: 300-4



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse

(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen.

(2) Hinterlegungsstellen sind die hamburgischen Amtsgerichte. Die zuständige Behörde kann ein Amtsgericht für mehrere Gerichtsbezirke zur Hinterlegungsstelle bestimmen.

(3) Hinterlegungskasse ist die Justizkasse Hamburg.

§ 2 Übertragung der Aufgaben

Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden der Rechtspflegerin bzw. dem Rechtspfleger übertragen. §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474, 2476), in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.

§ 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.

(2) Ist die Miete oder Pacht bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, so ist die Sache an die Stelle abzugeben, in deren Bezirk das Grundstück liegt.

§ 3a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Verordnungsermächtigung 24

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass

  1. die Hinterlegungsakten elektronisch geführt werden können,
  2. die Zulassung der elektronischen Hinterlegungsakten auf einzelne Gerichte oder Hinterlegungsverfahren beschränkt wird,
  3. schriftlich einzureichende Anträge, Ersuchen, Erklärungen und Mitteilungen sowie zu Protokoll abzugebende Erklärungen den Hinterlegungsstellen als elektronisches Dokument übermittelt werden können,
  4. Dokumente der Hinterlegungsstellen, insbesondere Entscheidungen und Protokolle, elektronisch erstellt werden können und
  5. elektronische Formulare eingeführt werden.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 regelt die rechtlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten sowie für die elektronischen Dokumente und deren Übermittlung.

(3) Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

§ 4 Einsichtsrecht

Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakte zu gestatten, soweit nicht schwerwiegende Interessen einer bzw. eines Beteiligten entgegenstehen.

§ 5 Überprüfung von Entscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hat sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich der dienstaufsichtführenden Richterin bzw. dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (BGBl. III 300-1), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2470), in der jeweils geltenden Fassung statthaft.

(4) Ist durch die Entscheidung der dienstaufsichtführenden Richterin bzw. des dienstaufsichtführenden Richters ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen die Freie und Hansestadt Hamburg der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht Hamburg zuständig.

Abschnitt 2
Annahme

§ 5a Begründung des Hinterlegungsverhältnisses 15

Das Hinterlegungsverhältnis kommt zustande, sobald die Hinterlegungsstelle die Annahme des Gegenstands angeordnet hat und dessen Hinterlegung vollzogen ist.

§ 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände

Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.

§ 7 Annahme zur Hinterlegung

Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Verfügung ergeht:

  1. auf Antrag der Hinterlegerin bzw. des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn er nachweist, dass er durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist,
  2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde.

§ 8 Antrag der Hinterlegerin bzw. des Hinterlegers

(1) Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Satz 2 Nummer 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; er ist in zwei Stücken einzureichen. Der Antrag soll enthalten:

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