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Regelwerk, Allgemeines

ÖRA-Gesetz - Gesetz über die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle
- Hamburg -

Vom 16. November 2010
(HmbGVBl. S. 603; ber. S. 16; 19.04.2011 S. 123; 12.11.2013 S. 461; 10.06.2022 S. 375)
Gl.-Nr.: 3031-1



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Aufgaben

(1) Aufgabe der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA) ist es, im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg die folgenden Dienstleistungen zu erbringen:

  1. Rechtsberatung in allen Rechtsgebieten als öffentliche Rechtsberatung gemäß § 12 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes ( BerHG) vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), zuletzt geändert am 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2700), in der jeweils geltenden Fassung und, soweit erforderlich, Vertretung außerhalb gerichtlicher Verfahren,
  2. außergerichtliche Streitbeilegung als
    1. Vergleichsbehörde im strafrechtlichen Sühneverfahren gemäß § 380 der Strafprozessordnung ( StPO),
    2. anerkannte Gütestelle in zivilrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (ZPO),
  3. Schlichtungsverfahren gemäß § 13a des Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes ( HmbBGG) vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Daneben kann die ÖRa die Durchführung von Mediationsverfahren zur Unterstützung von Konfliktparteien bei dem Bemühen um eine den Konflikt beendende einvernehmliche Vereinbarung anbieten.

§ 2 Leitung

Der ÖRa steht eine hauptamtliche Leiterin bzw. ein hauptamtlicher Leiter vor. Sie bzw. er wird von der für Soziales zuständigen Behörde im Benehmen mit dem Präses der für Justiz zuständigen Behörde auf unbestimmte Zeit bestellt und abberufen.

§ 3 Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten Rechtsberatung, außergerichtliche Streitbeilegung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2, Schlichtung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und die Verwaltungstätigkeiten in den Bezirksstellen der ÖRA. Die Leitung der ÖRa entscheidet über Beginn, Ende und Einsatzort der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(2) Die Beraterinnen bzw. Berater und Vorsitzenden in Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung nehmen ihre Aufgaben als Amtspflicht wahr. Sie sind unabhängig in der Anwendung des Rechts. Dies gilt ebenso für die schlichtenden Personen bei der Durchführung von Verfahren nach § 1 Absatz 1 Nummer 3.

(3) Die Beraterinnen bzw. Berater, Vorsitzenden in Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung und schlichtende Personen werden auf Vorschlag der Leitung der ÖRa von dem Präses der für Justiz zuständigen Behörde für jeweils ein Jahr bestellt. Die Beraterinnen bzw. Berater, die Vorsitzenden und die schlichtenden Personen müssen über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Sie sollen für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich in der Regel auf Grund entsprechender beruflicher Praxis besonders qualifiziert sein. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund im Sinne von § 86 Satz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ( HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung durch den Präses der für Justiz zuständigen Behörde widerrufen werden.

(4) Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei der Übernahme ihrer Aufgaben durch die Leitung der ÖRa auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Tätigkeit besonders zu verpflichten.

(5) Die ehrenamtlichen Verwaltungskräfte werden von der Leitung der ÖRa ausgewählt. Die Leitung der ÖRa kann eine ehrenamtliche Verwaltungskraft aus wichtigem Grund im Sinne von § 86 Satz 2 HmbVwVfG abberufen.

(6) Die Leitung der ÖRa ist berechtigt, aus wichtigem Grund im Sinne von § 86 Satz 2 HmbVwVfG die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorläufig bis zu einer Dauer von drei Monaten von der Amtsausübung zu entbinden. Den Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 4 Anspruch auf Rechtsberatung

(1) Rechtsberatung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 können ratsuchende Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen, wenn

  1. sie in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Gegenstand der Rechtsberatung in Zusammenhang mit einem Aufenthalt in Hamburg steht oder die Ratsuchenden, sofern der Gegenstand der Beratung das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis betrifft, in Hamburg arbeiten oder ausgebildet werden,
  2. sie nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen die erforderlichen Mittel für eine Beratung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können,
  3. ihnen keine anderweitige Rechtsberatung zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme den Ratsuchenden zumutbar ist und
  4. die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.

Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen Personen, deren monatliches Einkommen den dreifachen Regelsatz eines Haushaltsvorstands gemäß § 28

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