Regelwerk

Änderungstext

Hamburgisches Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie und über weitere Rechtsanpassungen
- Hamburg -

Vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. I Nr. 55 vom 22.12.2009 S. 444)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
HmbEAG - Hamburgisches Gesetz über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe

Das Hamburgische Kammergesetz für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 17, 18), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird hinter dem Eintrag zu § 6 der Eintrag:

" § 6a Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg und Verwaltungsverfahren für Tierärzte" eingefügt.

2. Hinter § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg und Verwaltungsverfahren für Tierärzte

Die Verfahren für Tierärzte nach § 2, § 27 Absatz 3 sowie §§ 31 und 36 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung, sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG."

Artikel 3
Änderung des Bestattungsgesetzes

In § 20 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes vom 14. September 1988 (HmbGVBl. S. 167), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 237), werden folgende Sätze angefügt:

"Das Genehmigungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes

§ 14 Absatz 2 des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27) erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Vergleichbare, in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Nachweise gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. "(2) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Nachweise gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. Dies gilt auch für in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannte Nachweise, wenn sie mit den in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Nachweisen vergleichbar sind."

Artikel 5
Änderung der Hamburgischen Bauordnung

§ 67 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 24. November 2009 (HmbGVBl. S. 402), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach den Absätzen 2 bis 5 verfasst werden."

2. Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 15 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 256), oder in der entsprechenden Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder "2. in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 15 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am 18. November 2008 (HmbGVBl. S. 384, 387), in der jeweils geltenden Fassung, oder in der entsprechenden Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder".

3. In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Personen, die ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat haben, sind nach Satz 1 bauvorlageberechtigt, wenn sie über eine Ausbildung verfügen, die den in Satz 1 genannten Ausbildungen gleichwertig ist."

4. In Absatz 5 wird die Textstelle "Garten- und Landschaftsarchitektin" oder "Garten- und Landschaftsarchitekt" durch die Textstelle "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" ersetzt.

5. Absatz 6

(6) Bauvorlageberechtigt für gebäudetechnische Anlagen ist auch, beschränkt auf das jeweilige Fachgebiet, wer auf diesem Fachgebiet über ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine abgeschlossene Ausbildung als "Handwerksmeisterin" oder "Handwerksmeister" verfügt.

wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes

Das Hamburgische Abwassergesetz

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion