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HBauO - Hamburgische Bauordnung
- Hamburg -
Vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. Nr. 44 vom 27.12.2005 S. 526; S. 563; 11.04.2006 S. 157 06; 17.02.2009 S. 43 09; 24.11.2009 S. 402; 15.12.2009 S. 444 09a; 27.04.2010 S. 337 10; 11.05.2010 S. 350 10a; 20.12.2011 S. 554; 28.01.2014 S. 33 14; 17.02.2016 S. 63 16; 23.01.2018 S. 19 18; 26.11.2018 S. 371 18a; 20.02.2020 S. 148 20; ° 13.12.2023 S. 443 23)
Gl.-Nr.: 2131-1
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 2 Begriffe 10 18
Siehe auch BPD 2023-2
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage
Bauliche Anlagen sind auch
Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.
(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum zulässig ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Geländeoberfläche ist die Höhe, die im Bebauungsplan festgesetzt ist oder die von der Bauaufsichtsbehörde bestimmt wird. Ist die Geländeoberfläche nicht festgesetzt oder bestimmt worden, ist die natürliche Geländeoberfläche maßgeblich. Als Nutzungseinheit gilt jede Wohnung sowie alle anderen für eine selbstständige Nutzung bestimmten Räume. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Bruttogrundflächen; bei der Berechnung der Bruttogrundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.
(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
(Stand: 11.01.2024)
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