Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Wasser, EU, HH

HWaG - Hamburgisches Wassergesetz
- Hamburg -

Fassung vom 29. März 2005
(GVBl. Nr. 11 vom 08.04.2005 S. 97; 01.09.2005 S. 377 05; 12.09.2007 S. 284 07; 14.12.2007 S. 501 07a; 04.12.2012 S. 510 12)
Gl.-Nr.: 753-1


Archiv: HWaG1960

Erster Teil
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 1 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gewässer sowie für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

(2) Das Wasserhaushaltsgesetz - mit Ausnahme des § 22 über die Haftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers - und dieses Gesetz gelten nicht für:

  1. Gewässer, die ausschließlich der Fischzucht oder der Fischhaltung dienen und mit anderen oberirdischen Gewässern keine natürliche Verbindung haben,
  2. offene und verrohrte Gräben innerhalb öffentlicher Wege,
  3. Gräben, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut von Grundstücken nur eines Eigentümers dienen,

soweit sie Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.

§ 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer

Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden eingeteilt in

  1. Gewässer erster Ordnung:
    die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Gewässer;
  2. Gewässer zweiter Ordnung:
    alle anderen Gewässer.

§ 3 Gewässerlinie

(1) Um oberirdische Gewässer gegen die sie umgebenden Landflächen abzugrenzen, kann die Wasserbehörde die Gewässerlinie feststellen. Die Gewässerlinie ist festzustellen, wenn es der Eigentümer eines Gewässers oder ein Anlieger beantragt. Sie ist zu kennzeichnen, wenn es erforderlich ist.

(2) Die Gewässerlinie wird nach der Höhe des mittleren Wasserstandes, bei Tidegewässern nach der Höhe des mittleren Tidehochwasserstandes bestimmt.

(3) Als mittlerer Wasserstand und mittlerer Tidehochwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände aus den 20 Kalenderjahren, die dem Feststellungsverfahren unmittelbar vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch Zehn teilbar ist. Stehen Wasserstandsbeobachtungen nach Satz 1 nicht zur Verfügung, so ist das Mittel der Wasserstände der 5 Kalenderjahre vor der Feststellung der Gewässerlinie maßgebend. Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, ist die Gewässerlinie nach den natürlichen Merkmalen zu bestimmen.

§ 3a Hochwasserschutzanlagen

(1) Hochwasserschutzanlagen sind Deiche und andere Anlagen, die statt eines Deiches dem Schutz gegen Hochwasser zu dienen bestimmt sind.

(2) Zur Hochwasserschutzanlage gehören, soweit nicht in einem festgelegten Plan oder in einer Genehmigung (§ 55) etwas anderes bestimmt ist,

  1. die Grundfläche, auf der die Anlage ruht, einschließlich der Außen- und Binnenberme und der Schutzstreifen,
  2. der Körper der Anlage,
  3. das Zubehör und die zum Schutz der Anlage errichteten Werke.

Zweiter Teil
Eigentumsverhältnisse bei Gewässern und Hochwasserschutzanlagen

Abschnitt I
Eigentum

§ 4 Gewässereigentümer

(1) Eigentümer eines Gewässers oder eines Gewässerteiles ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich das Gewässer oder der Teil des Gewässers befindet.

(2) Wenn ein Grundstück ganz oder teilweise dauernd von Wasser überflutet wird, so wird der Grundstückseigentümer insoweit Eigentümer des Gewässers. Die Rechte nach § 5 bleiben unberührt.

§ 4a Öffentliches Eigentum an Hochwasserschutzanlagen

(1) Hochwasserschutzanlagen, die auf Grund einer in das Wasserbuch eingetragenen Planfeststellung oder Genehmigung (§ 55) errichtet worden sind und der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, stehen in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg (öffentliche Hochwasserschutzanlagen). Öffentliches Eigentum entsteht nicht, wenn die durch die Hochwasserschutzanlage geschützte Geländefläche ausschließlich Anlagen für öffentliche Zwecke dient oder wenn nur Teile der Hochwasserschutzanlage der Freien und Hansestadt Hamburg gehören.

(2) Das öffentliche Eigentum begründet eine hoheitliche Sachherrschaft. Die in öffentlichem Eigentum stehenden Gegenstände sind dem Rechtsverkehr entzogen. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere über den Besitz und das Eigentum, werden nicht angewendet.

(3) Das öffentliche Eigentum an einer Grundfläche oder an einem sonstigen Gegenstand besteht, solange diese zu einer Hochwasserschutzanlage gehören. Öffentliches Eigentum entsteht frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Freie und Hansestadt Hamburg nach bürgerlichem Recht unbelastetes Eigentum erwirbt. Wird die Bestimmung zum Hochwasserschutz aufgehoben, so wird die Freie und Hansestadt Hamburg Eigentümerin im Sinne des bürgerlichen Rechts, jedoch besteht an öffentlichen Wegen das öffentliche Eigentum nach § 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (HmbGVBl. S. 117) fort.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion