Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung der Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft

Vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. Nr. 57 vom 30.12.2009 S. 533)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Einziger Paragraph

§ 1 der Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 19. Oktober 1999 (HmbGVBl. S. 243), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 35), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben durch die Bürgerschaft, ihre Ausschüsse und Gremien, die Mitglieder der Bürgerschaft und die Fraktionen und Gruppen. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder der Bürgerschaft, der Fraktionen und Gruppen und der Bürgerschaftskanzlei gilt dieses Gesetz, soweit sie die Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben unterstützen. "(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung
  1. personenbezogener Daten
    und
  2. von Betriebs-, Geschäfts- und Erfindungsgeheimnissen natürlicher und juristischer Personen, Gesellschaften und anderer Personenvereinigungen bei der Wahrnehmung von parlamentarischen und Verwaltungsaufgaben durch die Bürgerschaft, ihre Ausschüsse und Gremien, die Mitglieder der Bürgerschaft und die Fraktionen. Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die in Satz 1 Nummer 2 genannten Daten Gegenstand von Großen und Kleinen Anfragen an den Senat und dessen Antworten sind. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder der Bürgerschaft, der Fraktionen und Gruppen und der Bürgerschaftskanzlei gilt dieses Gesetz, soweit sie die Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben unterstützen."

2. In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

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