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Regelwerk Allgemeines

Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft
- Hamburg -

Vom 19. Oktober 1999
(HmbGVBl. 1999 S. 243; 12.09.2001 S. 383; 17.02.2009 S. 29, 35; 15.12.2009 S. 533 09; 18.05.2018 S. 156 18)
Gl.-Nr.: 1101-7



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 09 18

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung

  1. personenbezogener Daten
    und
  2. von Betriebs-, Geschäfts- und Erfindungsgeheimnissen natürlicher und juristischer Personen, Gesellschaften und anderer Personenvereinigungen bei der Wahrnehmung von parlamentarischen Aufgaben durch die Bürgerschaft, ihre Ausschüsse und Gremien, die Mitglieder der Bürgerschaft und die Fraktionen. Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die in Satz 1 Nummer 2 genannten Daten Gegenstand von Großen und Kleinen Anfragen an den Senat und dessen Antworten sind. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder der Bürgerschaft, der Fraktionen und Gruppen und der Bürgerschaftskanzlei gilt dieses Gesetz, soweit sie die Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben unterstützen.

(2) Besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung der in Absatz 1 genannten Daten gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(3) Im Sinne dieser Datenschutzordnung ist

  1. "Erheben" das Beschaffen von Daten über Betroffene,
  2. "Speichern" das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung,
  3. "Übermitteln" das Bekanntgeben von Daten an Dritte in der Weise, dass die Daten weitergegeben, zur Einsicht bereitgehalten oder veröffentlicht werden oder dass Dritte in einem automatisierten Verfahren bereitgehaltene Daten abrufen,
  4. "Löschen" das Unkenntlichmachen von Daten oder das Vernichten des Datenträgers,
  5. "Nutzen" jede sonstige Verwendung von Daten,
  6. eine "Datei" eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren verarbeitet werden kann (automatisierte Datei) oder gleichartig aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann (nichtautomatisierte Datei),
  7. "Anonymisieren" das Verändern personenbezogener Daten dergestalt, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 Nummern 1, 2, 5, 7, 8, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72) entsprechend anwendbar. Betriebs-, Geschäfts- und Erfindungsgeheimnisse juristischer Personen, Gesellschaften und anderer Personenvereinigungen stehen personenbezogenen Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben insoweit gleich.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Daten in Drucksachen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht worden sind.

§ 1a Grundsätze 18

Auf die Zulässigkeit der Datenverarbeitung finden § 4 und § 6 Absätze 1 und 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl S. 145) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Einwilligung und der Bedingungen für eine Einwilligung gelten die Regelungen des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend. Die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Regelungen zur Sicherheit der Verarbeitung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 finden entsprechende Anwendung. Die Strafvorschrift des § 26 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes findet mit Ausnahme des Absatz 3 Satz 2 Anwendung.

§ 2 Erheben, Speichern und Nutzen 18

(1) Das Erheben, Speichern und Nutzen von Daten ist zulässig, soweit es zur Erfüllung von parlamentarischen Aufgaben der Bürgerschaft erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Sie stehen nicht entgegen, soweit die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheim zu haltender Daten gemäß §§ 11 und 12 und die erforderlichen Maßnahmen zur Datensicherung getroffen worden sind. Satz 2 gilt nicht für personenbezogene Daten, die den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung berühren.

(2) Für die Verhandlungsberichte über geheime Sitzungen der Bürgerschaft gilt § 69 Absatz 4 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft. Für die Behandlung der Ausschussprotokolle gelten die Richtlinien gemäß § 60 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft.

§ 2a Auftragsdatenverarbeitung 18

Erfolgt eine Verarbeitung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Daten im Auftrag durch andere Stellen gelten Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.

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