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Regelwerk
Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung der Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft
- Hamburg -

Vom 18. Mai 2018
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 24.05.2018 S. 156)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1
Änderung der Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft

Die Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 19. Oktober 1999 (HmbGVBl. S. 243), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 533), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Geltungsbereich "Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und Verwaltungsaufgaben" durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Im Übrigen finden auf die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten Daten die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 76), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Betriebs-, Geschäfts- und Erfindungsgeheimnisse juristischer Personen, Gesellschaften und anderer Personenvereinigungen stehen personenbezogenen Daten insoweit gleich. "(3) Im Sinne dieser Datenschutzordnung ist
  1. "Erheben" das Beschaffen von Daten über Betroffene,
  2. "Speichern" das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung,
  3. "Übermitteln" das Bekanntgeben von Daten an Dritte in der Weise, dass die Daten weitergegeben, zur Einsicht bereitgehalten oder veröffentlicht werden oder dass Dritte in einem automatisierten Verfahren bereitgehaltene Daten abrufen,
  4. "Löschen" das Unkenntlichmachen von Daten oder das Vernichten des Datenträgers,
  5. "Nutzen" jede sonstige Verwendung von Daten,
  6. eine "Datei" eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren verarbeitet werden kann (automatisierte Datei) oder gleichartig aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann (nichtautomatisierte Datei),
  7. "Anonymisieren" das Verändern personenbezogener Daten dergestalt, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 Nummern 1, 2, 5, 7, 8, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72) entsprechend anwendbar. Betriebs-, Geschäfts- und Erfindungsgeheimnisse juristischer Personen, Gesellschaften und anderer Personenvereinigungen stehen personenbezogenen Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben insoweit gleich."

2. Hinter § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Grundsätze

Auf die Zulässigkeit der Datenverarbeitung finden § 4 und § 6 Absätze 1 und 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl S. 145) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Einwilligung und der Bedingungen für eine Einwilligung gelten die Regelungen des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend. Die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Regelungen zur Sicherheit der Verarbeitung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 finden entsprechende Anwendung. Die Strafvorschrift des § 26 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes findet mit Ausnahme des Absatz 3 Satz 2 Anwendung."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder Verwaltungsaufgaben" durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Personenbezogene Daten, die allein zu parlamentarischen Zwecken erhoben worden sind, dürfen, soweit erforderlich, zur Erfüllung bestimmter einzelner Verwaltungsaufgaben der Bürgerschaft genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die Betroffenen eingewilligt haben.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

4. Hinter § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Auftragsdatenverarbeitung

Erfolgt eine Verarbeitung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Daten im Auftrag durch andere Stellen gelten Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 7)" durch die Textstelle "(HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239)," ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 141), zuletzt geändert am 22. Dezember 1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 340)" durch die Textstelle "(HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 12. März 2018 (HmbGVBl. S. 63), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

6.

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