Regelwerk

Änderungstext

SNHG - SNH-Gesetz
Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg

- Hamburg -

Vom 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. Nr. 54 vom 24.12.2013 S. 503)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg
(Landeshaushaltsordnung - LHO)

...

Artikel 2
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449, 452), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1.1 Hinter dem Eintrag zu § 36 wird der Eintrag " § 36a Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter" eingefügt.

1.2 Der Eintrag zu § 40 erhält folgende Fassung: " § 40 Aufstellungsverfahren, Mittelfristiger Finanzplan"

2. § 36 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2.1.1 Das Wort "Aufgabenbereichen" wird durch die Textstelle "einheitlichen Aufgabenbereichen und Produktgruppen, aber ohne Leistungszweck" ersetzt.

2.1.2 In Nummer 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erlöse" ersetzt.

2.1.3 In Nummer 2 werden die Wörter "Personalausgaben für die" durch die Wörter "Personalkosten der" ersetzt.

2.1.4 In Nummer 3 werden die Wörter "Ausgaben für den" durch die Wörter "Kosten des" und die Wörter "Ausgaben für die" durch die Wörter "Kosten der" ersetzt.

2.1.5 In Nummer 4 werden die Wörter "Betriebsausgaben und Investitionen für die Aufgaben" durch die Wörter "Kosten der Leistungen" und das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.1.6 In Nummer 5 werden hinter dem Wort "die" die Wörter "Einzahlungen und Auszahlungen für" eingefügt und der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

2.1.7 Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Darlehen für Aufgaben in eigener fachlicher Zuständigkeit des Bezirksamtes."

2.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) In den Teilplänen der Aufgabenbereiche der zuständigen Fachbehörden werden Zuweisungen an die Bezirksämter in einer eigenen Produktgruppe ohne Leistungen veranschlagt. Die Produktgruppe wird nach

  1. Rahmenzuweisungen,
  2. Zweckzuweisungen und
  3. Einzelzuweisungen

gegliedert, denen jeweils ein Anteil der veranschlagten Kosten der Produktgruppe zugeordnet wird."

2.3 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) In den Teilplänen der Aufgabenbereiche der Fachbehörden werden Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen ebenfalls als

  1. Rahmenzuweisungen,
  2. Zweckzuweisungen und
  3. Einzelzuweisungen

veranschlagt."

2.4 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

"(5) Die als Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen, Kosten zu verursachen oder Auszahlungen zu leisten, werden nach Beschlussfassung über den Haushaltsplan aus den Einzelplänen der zuständigen Fachbehörden auf die Einzelpläne der Bezirksämter übertragen."

3. Hinter § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter

Art und Umfang der von den Bezirksämtern zu erbringenden Leistungen sind in einem Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter verbindlich festzulegen. Die Gliederung der Produktgruppen der Bezirksämter in Produkte, die Ziele und die Kennzahlen ergeben sich für die Bezirksämter einheitlich aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Globalrichtlinien, Fachanweisungen oder Entscheidungen des Senats. Bei der Festlegung der Kennzahlenwerte sind insbesondere der Aufgabenbestand der Bezirksämter unter Berücksichtigung der zu erwartenden Veränderungen und die Einwohnerzahl der Bezirke zu berücksichtigen."

4. § 37 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 2 werden die Wörter "in jedem Aufgabenbereich der Einzelpläne der Fachbehörden" durch die Textstelle "nach § 36 Absatz 4 und in den Produktgruppen nach § 36 Absatz 3" ersetzt und die Wörter "für Betriebsausgaben und Investitionen" werden gestrichen.

4.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle "nach Schlüsseln, die" gestrichen und die Textstelle "mit dem Haushaltsplan-Entwurf beschlossen werden," wird durch die Wörter "im Haushaltsplan-Entwurf" ersetzt.

4.2.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Das gilt bei Nachbewilligungen entsprechend."

4.2.3 Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Schlüssel haben" durch die Wörter "Verteilung hat" ersetzt und hinter dem Wort "insbesondere" wird die Textstelle "an den Leistungszwecken," eingefügt.

4.2.4 Der bisherige Satz 3

Bemessungsfaktoren sind insbesondere der Aufgabenbestand der Bezirksämter unter Berücksichtigung der zu erwartenden Veränderungen und die Einwohnerzahl der Bezirke.

wird gestrichen.

4.3 Absätze 4 und 5

(4) Die Bezirksversammlung entscheidet auf Vorschlag des Bezirksamtes, wie die auf das Bezirksamt entfallenden Anteile an den Rahmenzuweisungen auf bezirkliche Einzelzwecke des zugehörigen Aufgabenbereichs aufgeteilt werden. Das Bezirksamt richtet entsprechend in seinem Einzelplan dafür Titel nach der Gliederung des Haushaltsplans und des Gruppierungsplans ein. Mittel für neue Aufgaben oder Einrichtungen mit zusätzlichen laufenden personellen oder sächlichen Folgekosten dürfen nur ausgewiesen werden, wenn auf andere nicht gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben oder Einrichtungen mit entsprechenden Folgekosten verzichtet wird.

(5) Die aus einer Rahmenzuweisung vom Bezirksamt gebildeten Titel sind gegenseitig deckungsfähig.

werden aufgehoben.

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