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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

BezVG - Bezirksverwaltungsgesetz
- Hamburg -

Vom 6. Juli 2006
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 18.07.2006 S. 404, ber. S. 452; 19.10.2006 S. 519 06; 23.06.2009 S.175 09; 07.07.2009 S. 213/220;15.12.2009 S. 405 09; 27.01.2012 S. 28; 30.10.2012 S. 449; 17.12.2013 S. 503 13; 04.04.2017 S. 92 17; 14.05.2018 S. 119 18; 12.12.2019 S. 479 19; 12.05.2020 S. 253 20; 12.05.2020 S. 255 20a; 03.02.2021 S. 64 21; 21a; 27.04.2021 S. 283 21b; 25.05.2021 S. 347 21c; 05.04.2022 S. 249 22; 28.04.2022 S. 271 22a; 20.12.2022 S. 11 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 2001-1


Teil 1
Grundlagen der Bezirksverwaltung

§ 1 Bezirkseinteilung

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist in folgende Bezirke eingeteilt:

  1. Hamburg-Mitte,
  2. Altona,
  3. Eimsbüttel,
  4. Hamburg-Nord,
  5. Wandsbek,
  6. Bergedorf und
  7. Harburg.

(2) Die Grenzen der Bezirke bestimmt ein Gesetz.

(3) Für jeden Bezirk wird ein Bezirksamt eingerichtet.

§ 2 Aufgaben der Bezirksämter

Die Bezirksämter führen ihre Aufgaben selbständig durch. Aufgaben der Bezirksämter sind Aufgaben der Verwaltung, die nicht wegen ihrer übergeordneten Bedeutung oder ihrer Eigenart einer einheitlichen Durchführung bedürfen. Solche Aufgaben werden vom Senat selbst wahrgenommen oder auf die Fachbehörden übertragen. Die Abgrenzung erfolgt abschließend durch den Senat.

Teil 2
Bezirksversammlung

Abschnitt 1
Die Bezirksversammlung und ihre Mitglieder

§ 3 Bezirksamt und Bezirksversammlung

Bei den Bezirksämtern werden Bezirksversammlungen gebildet.

§ 4 Wahl der Bezirksversammlung 06 09 18

Die Mitgliederzahl der Bezirksversammlungen sowie die näheren Bestimmungen über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Durchführung der Wahl trifft ein Wahlgesetz.

§ 5 Ausschluss 18

Die Bezirksversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn es

  1. sein Amt missbraucht, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen,
  2. seine Pflichten als Mitglied der Bezirksversammlung aus eigennützigen Gründen gröblich vernachlässigt oder
  3. der Pflicht zur Verschwiegenheit gröblich zuwiderhandelt.

Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder.

§ 6 Ausübung des Mandats 18

(1) Die Mitglieder der Bezirksversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Benachteiligungen insbesondere am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats sind unzulässig. Soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben eines Mitglieds der Bezirksversammlung eine Arbeitsbefreiung erforderlich ist, ist es in entsprechendem Umfang von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit; einer Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung bedarf es nicht.

(2) Die Mitglieder haben gegenüber dem vorsitzenden Mitglied eine Erklärung über ihre berufliche und ehrenamtliche Tätigkeit abzugeben.

(3) Mitglieder der Bezirksversammlung dürfen nicht in Angelegenheiten mitberaten und abstimmen, die ihnen einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen können. Dies gilt nicht für Wahlen oder wenn sie an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheiten berührt werden.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn der Vorteil oder Nachteil

  1. bei einem Angehörigen des Mitglieds der Bezirksversammlung im Sinne des § 20 Absatz 5 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 413), in der jeweils geltenden Fassung begründet ist oder
  2. bei einer Person begründet ist, die das Mitglied der Bezirksversammlung kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertritt.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem vorsitzenden Mitglied vor Eintritt in die Tagesordnung zu erklären, dass sie an der Beratung oder Abstimmung aus einem der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Gründe nicht teilnehmen dürfen.

(6) Bestehen Zweifel, ob einer der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Gründe gegeben ist, entscheidet die Bezirksversammlung über den Ausschluss. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

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