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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Gesetzen und Verordnungen aus Anlass des Neuerlasses der Hamburgischen Bauordnung
- Hamburg -

Vom 18. November 2025
(HmbGVBl. Nr. 41 vom 02.12.2025 S. 679)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 29 das Wort "Vorbehaltsgebieten" durch das Wort "Senatsplangebieten" ersetzt.

2. § 29 wird wie folgt geändert:

2.1 In der Überschrift wird das Wort "Vorbehaltsgebieten" durch das Wort "Senatsplangebieten" ersetzt.

2.2 In Satz 1 wird das Wort "Vorbehaltsgebieten" durch das Wort "Senatsplangebieten" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes

Das Bauleitplanfeststellungsgesetz vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Satz 1 wird die Textstelle "und die Auslegung der Bauleitplan-Entwürfe nach § 2 Absatz 1 und" durch die Textstelle "nach § 2 Absatz 1 und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach" ersetzt.

1.2 In Satz 2 werden die Wörter "Ort und Dauer der Planauslegung" durch die Wörter "Zugangsmöglichkeiten und Dauer der Beteiligung der Öffentlichkeit" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle " § 81 Absätze 2 und 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446)," durch die Textstelle " § 85 Absätze 6 und 7 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679)," ersetzt.

3. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "und Auslegung des Flächennutzungsplans" durch die Wörter "des Flächennutzungsplans und die Beteiligung der Öffentlichkeit" ersetzt.

4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(Vorbehaltsgebiete)" durch den Klammerzusatz "(Senatsplangebiete)" ersetzt.

5. § 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die zuständige Behörde holt vor der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans nach § 3 Absatz 2 BauGB sowie bei wesentlichen Änderungen des Entwurfs oder auf Antrag von mindestens vier von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern nach der Auslegung die Zustimmung der Kommission ein. Der Antrag nach Satz l kann bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der öffentlichen Auslegung gestellt werden. "(2) Die zuständige Behörde holt vor der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB sowie bei wesentlichen Änderungen des Entwurfs oder auf Antrag von mindestens drei von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern nach der Beteiligung der Öffentlichkeit die Zustimmung der Kommission ein. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Beteiligung der Öffentlichkeit gestellt werden."

Artikel 3
Änderung der Hamburgischen Bauordnung

Die Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 508), wird wie folgt geändert:

1. § 59 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 2 wird hinter den Wörtern "Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach" die Textstelle "Absatz 4," eingefügt.

1.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Eine Prüfung der Zulässigkeit von Maßnahmen, die ausschließlich die Bauausführung betreffen, sowie des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), in der jeweils geltenden Fassung findet nicht statt. Absatz 2 bleibt unberührt."

2. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

2.1.1 In Nummer 1 wird das Wort "gestützten" durch das Wort "gestützte" ersetzt.

2.1.2 In Nummer 3 werden die Wörter "der Hamburgischen" durch die Wörter "die Hamburgische" ersetzt.

2.2 Die Sätze 2 und 3

Eine Prüfung der Zulässigkeit von Maßnahmen, die ausschließlich die Bauausführung betreffen, sowie des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), in der jeweils geltenden Fassung findet nicht statt. § 59 Absatz 2 bleibt unberührt.

werden gestrichen.

3. In § 64a Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3

Eine Prüfung der Zulässigkeit von Maßnahmen, die ausschließlich die Bauausführung betreffen, sowie des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes findet nicht statt. § 59 Absatz 2 bleibt unberührt.

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