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Regelwerk

Änderungstext

Siebentes Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 14. Mai 2018
(HmbGVBl. Nr. 17 vom 18.05.2018 S. 119)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 6 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg erfüllt sind:

Artikel 1
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 94), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Mitgliederzahl, Amtsdauer " § 4 Wahl der Bezirksversammlung".

1.2 Der Eintrag zu § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Wahl, Unvereinbarkeit, Ausschluss " § 5 Ausschluss".

1.3 Der Eintrag zu § 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 10 Status der Fraktionen " § 10 Status der Fraktionen, Gruppen".

2. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Mitgliederzahl, Amtsdauer

(1) Die Bezirksversammlung besteht bei Bezirken mit

  1. bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus 45 Mitgliedern,
  2. mehr als 150.000 und bis zu 400.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus 51 Mitgliedern und
  3. mehr als 400.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus 57 Mitgliedern.

Aufgrund der Regelungen des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 203, 204), und des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 20. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 26), können sich abweichende Mitgliederzahlen ergeben.

(2) Die Amtsdauer der Bezirksversammlung entspricht der Wahlperiode des Europäischen Parlaments und endet am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament. Die bisherige Bezirksversammlung führt die Geschäfte bis zur ersten Sitzung der neu gewählten Bezirksversammlung fort.

" § 4 Wahl der Bezirksversammlung

Die Mitgliederzahl der Bezirksversammlungen sowie die näheren Bestimmungen über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Durchführung der Wahl trifft ein Wahlgesetz."

3. § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Wahl, Unvereinbarkeit, Ausschluss

(1) Die Mitglieder der Bezirksversammlung werden von den wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern des Bezirks aus deren Mitte gewählt. Die näheren Bestimmungen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit zur Bezirksversammlung sowie über die Durchführung der Wahl trifft ein Wahlgesetz.

(2) Mitglieder des Senats können nicht Mitglieder einer Bezirksversammlung sein. Ein Mitglied einer Bezirksversammlung darf weder bei dem Bezirksamt beschäftigt sein noch Aufgaben der Bezirksaufsichtsbehörde wahrnehmen.

(3) Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl besteht nicht. Ein Mitglied der Bezirksversammlung kann jederzeit aus der Bezirksversammlung ausscheiden. Es scheidet aus, sobald es seine Wählbarkeit verliert oder eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 aufnimmt. Verlegt es seinen Wohnsitz in einen anderen Bezirk, kann es sein Mandat bis zum Ende der Wahlperiode ausüben.

(4) Die Bezirksversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn es

  1. sein Amt missbraucht, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen,
  2. seine Pflichten als Mitglied der Bezirksversammlung aus eigennützigen Gründen gröblich vernachlässigt oder
  3. der Pflicht zur Verschwiegenheit gröblich zuwiderhandelt.

Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder.

" § 5 Ausschluss

Die Bezirksversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn es

  1. sein Amt missbraucht, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen,
  2. seine Pflichten als Mitglied der Bezirksversammlung aus eigennützigen Gründen gröblich vernachlässigt oder
  3. der Pflicht zur Verschwiegenheit gröblich zuwiderhandelt.

Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder."

4. In § 6 Absatz 1 werden hinter Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

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