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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Justizbehörde
- Hamburg -

Vom 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. Nr. 48 vom 21.12.2018 S. 412)



Artikel 1

Auf Grund von § 40 Absatz 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung

Die Anlage zur Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 434), erhält folgende Fassung:

alt neu
 
Gegenstandswert in Euro bis zu Höhe der vollen Gebühr in Euro
1.000 40
1.500 45
2.000 50
2.500 55
3.000 60
3.500 65
4.000 70
4.500 75
5.000 80

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro.

"Anlage
Gegenstandswert in Euro bis zu Höhe der vollen Gebühr in Euro
1.000 45
1.500 50
2.000 55
2.500 60
3.000 65
3.500 70
4.000 75
4.500 80
5.000 85

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro."

Artikel 2
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Wiederholung der zweiten Staatsprüfung für Juristen zur Verbesserung der Prüfungsnote

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts

(nicht dargestellt)

Artikel 4

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID 190051

ENDE

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