Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

VKO - Vollstreckungskostenordnung
- Hamburg -

Vom 24. Mai 1961
(HmbGVBl. 1961 S. 169; ...; 07.12.1993 S. 324, 332; 06.12.1994 S. 373, 381; 05.12.1995 S. 392, 401; 03.12.1996 S. 297, 306; 02.12.1997 S. 579, 592; 01.12.1998 S. 273, 284; 14.12.1999 S. 303, 317; 04.12.2001 S. 531, 554; 03.12.2002 S. 311, 317; 02.12.2003 S. 557, 565; 06.12.2005 S. 461; 05.12.2006 S. 588; 04.12.2007 S. 422; 02.12.2008 S. 409; 15.12.2009 S. 453 09; 05.01.2010 S. 2; 14.12.2010 S. 667 10; 04.12.2012 S. 510 12; 18.12.2012 S. 535; 17.12.2013 S. 545 13; 09.12.2014 S. 509 14; 15.12.2015 S. 375; 06.12.2016 S. 555 16; 05.12.2017 S. 434 17; 04.12.2018 S. 412 18; 03.12.2019 S. 435 19; 07.12.2021 S. 882 21; 06.12.2022 S. 608 22; 05.12.2023 S. 384 23)



Auf Grund des § 19 Absatz 1 und des § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 13. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) wird verordnet:

§ 1 Ersatzvornahme 09 10 19 21 22 23

(1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme selbst aus oder beauftragt sie eine andere Stelle, so stellt sie ihre Personalaufwendungen und die Personalaufwendungen der anderen Stelle pauschal mit

  1. 41,90 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,
  2. 47,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,
  3. 61,80 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,
  4. 76,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten

je angefangene Arbeitsstunde fest. Für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes betragen die nach Satz 1 festzustellenden Personalaufwendungen

  1. 55,60 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt,
  2. 73,80 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt,
  3. 109,30 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt

je angefangene Arbeitsstunde. Für Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrvollzugsdienstes betragen die nach Satz 1 festzustellenden Personalaufwendungen

  1. 65,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt,
  2. 82,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt,
  3. 102,90 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt

je angefangene Arbeitsstunde.

(2) Wird die Ersatzvornahme durch einen Dritten ausgeführt, so erhebt die Vollstreckungsbehörde zu ihren Aufwendungen einen Gemeinkostenzuschlag in Höhe von zehn vom Hundert der Aufwendungen. Die Aufwendungen setzen sich zusammen aus dem Rechnungsbetrag des Dritten und, soweit vorhanden, den bei der Durchführung der Ersatzvornahme anfallenden eigenen Aufwendungen der Verwaltung, wobei deren Personalaufwendungen pauschal mit

  1. 36,50 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,
  2. 41,50 Euro eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,
  3. 53,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,
  4. 66,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten

je angefangene Arbeitsstunde festgesetzt werden.

§ 1a Zwangsgeld 22

Die Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes beträgt

  1. 15 Euro für Zwangsgelder von bis zu 250 Euro,
  2. 50 Euro für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro und bis zu 1.000 Euro,
  3. 150 Euro für Zwangsgelder von mehr als 1.000 Euro und bis zu 5.000 Euro,
  4. 500 Euro für Zwangsgelder von mehr als 5.000 Euro.

§ 2 Wegnahme 19 21 22 23

(1) Die Gebühr für die Wegnahme einschließlich der Übergabe beträgt bei Wegnahme von Personen 28,50 Euro, bei Wegnahme von Sachen oder Urkunden, die nicht Wechsel sind oder die nicht durch Indossament übertragen werden können, 22,40 Euro.

(2) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pflichtige an den zur Vornahme der Vollstreckungshandlung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. Wird die herauszugebende Person oder die Sache oder Urkunde, die herauszugeben oder vorzulegen ist, nicht vorgefunden, so wird für jeden Wegnahmeversuch die halbe Gebühr erhoben.

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