Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

VKO - Vollstreckungskostenordnung
- Hamburg -

Vom 24. Mai 1961
(HmbGVBl. 1961 S. 169; ...; 07.12.1993 S. 324, 332; 06.12.1994 S. 373, 381; 05.12.1995 S. 392, 401; 03.12.1996 S. 297, 306; 02.12.1997 S. 579, 592; 01.12.1998 S. 273, 284; 14.12.1999 S. 303, 317; 04.12.2001 S. 531, 554; 03.12.2002 S. 311, 317; 02.12.2003 S. 557, 565; 06.12.2005 S. 461; 05.12.2006 S. 588; 04.12.2007 S. 422; 02.12.2008 S. 409; 15.12.2009 S. 453 09; 05.01.2010 S. 2; 14.12.2010 S. 667 10; 04.12.2012 S. 510 12; 18.12.2012 S. 535; 17.12.2013 S. 545 13; 09.12.2014 S. 509 14; 15.12.2015 S. 375; 06.12.2016 S. 555 16; 05.12.2017 S. 434 17; 04.12.2018 S. 412 18; 03.12.2019 S. 435 19; 07.12.2021 S. 882 21; 06.12.2022 S. 608 22; 05.12.2023 S. 384 23; 03.12.2024 S. 657 24 i.K.; 02.12.2025 S. 740 25)



Auf Grund des § 19 Absatz 1 und des § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 13. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) wird verordnet:

§ 1 Ersatzvornahme 09 10 19 21 22 23 24 25

(1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme selbst aus oder beauftragt sie eine andere Stelle, so stellt sie ihre Personalaufwendungen und die Personalaufwendungen der anderen Stelle pauschal mit

  1. 48,30 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,
  2. 54,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,
  3. 69,10 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,
  4. 88,30 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten

je angefangene Arbeitsstunde fest. Für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes betragen die nach Satz 1 festzustellenden Personalaufwendungen

  1. 73 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt,
  2. 91,50 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt,
  3. 111,60 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt

je angefangene Arbeitsstunde. Für Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrvollzugsdienstes betragen die nach Satz 1 festzustellenden Personalaufwendungen

  1. 70,30 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt,
  2. 88,10 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt,
  3. 109,10 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt

je angefangene Arbeitsstunde.

(2) Wird die Ersatzvornahme durch einen Dritten ausgeführt, so erhebt die Vollstreckungsbehörde zu ihren Aufwendungen einen Gemeinkostenzuschlag in Höhe von zehn vom Hundert der Aufwendungen. Die Aufwendungen setzen sich zusammen aus dem Rechnungsbetrag des Dritten und, soweit vorhanden, den bei der Durchführung der Ersatzvornahme anfallenden eigenen Aufwendungen der Verwaltung, wobei deren Personalaufwendungen pauschal mit

  1. 42 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,
  2. 47,50 Euro eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,
  3. 60 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,
  4. 76,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten

je angefangene Arbeitsstunde festgesetzt werden.

§ 1a Zwangsgeld 22 24 25

Die Gebühr für die Festsetzung des Zwangsgelds beträgt:

  1. 16 Euro für Zwangsgelder bis zu 250 Euro,
  2. 52 Euro für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis zu 1.000 Euro,
  3. 155 Euro für Zwangsgelder von mehr als 1.000 Euro bis zu 5000 Euro,
  4. 515 Euro für Zwangsgelder von mehr als 5.000 Euro.

§ 2 Wegnahme 19 21 22 23 25

(1) Die Gebühr für die Wegnahme einschließlich der Übergabe beträgt bei Wegnahme von Personen 30,30 Euro, bei Wegnahme von Sachen oder Urkunden, die nicht Wechsel sind oder die nicht durch Indossament übertragen werden können, 23,80 Euro.

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