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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
- Hamburg -

Vom 7. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 81 vom 21.12.2021 S. 882)


Artikel 1

Auf Grund von § 40 Absatz 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung

Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 435), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Alt Neu
Buchstabe a 37 38
Buchstabe b 44 45
Buchstabe c 59 57
Buchstabe d 74 73

1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Alt Neu
Buchstabe a 32 33
Buchstabe b 38 39
Buchstabe c 52 50
Buchstabe d 63 62

2. In § 2 Absatz 1 wird der Betrag "26,30" durch den Betrag "26,90" und der Betrag "20,60" durch den Betrag "21,10" ersetzt.

3. In den §§ 3 und 4 wird jeweils der Betrag "26,30" durch den Betrag "26,90" ersetzt.

4. In § 5 wird der Betrag "3" durch den Betrag "3,10" ersetzt.

5. In § 5a wird der Betrag "7,50" durch den Betrag "10" ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 1 wird der Betrag "5" durch den Betrag "6" ersetzt.

6.2 In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag "3,50" durch den Betrag "6" ersetzt.

7. Die Anlage erhält folgende Fassung:

alt neu
Anlage
Gegenstandswert in Euro bis zu Höhe der vollen Gebühr in Euro
1.000 45
1.500 50
2.000 55
2.500 60
3.000 65
3.500 70
4.000 75
4.500 80
5.000 85

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro.

"Anlage
Gegenstandswert
in Euro bis zu
Höhe der vollen Gebühr
in Euro
1.000 46
1.500 51
2.000 56
2.500 61
3.000 66
3.500 71
4.000 76
4.500 81
5.000 86

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro."

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2, 5 und § 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts

Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom 10. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 323), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 435), wird wie folgt geändert:

1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die

Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.1 erster Gebührensatz 290
zweiter Gebührensatz 1.160
Nummer 1.2 erster Gebührensatz 78
zweiter Gebührensatz 790
Nummer 1.3 erster Gebührensatz 290
zweiter Gebührensatz 1.160
Nummer 1.4 erster Gebührensatz 58
zweiter Gebührensatz 115
Nummer 2.2 erster Gebührensatz 1.377
zweiter Gebührensatz

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