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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Schaffung der rechtlichen Grundlagen für den Betrieb einer psychiatrischen Kurzzeitstation im Justizvollzug
- Hamburg -

Vom 18. November 2025
(HmbGVBl. Nr. 41 vom 02.12.2025 S. 677)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 116 folgender Eintrag eingefügt:

" § 116a Psychiatrische Kurzzeitstation, Beleihung".

2. In § 44 Absatz 2 Satz 1 wird die Bezeichnung "Absatz 3" durch die Bezeichnung "Absatz 1" ersetzt.

3. In § 68 Absatz 1 wird hinter dem Wort "Untersuchungshaftanstalt" die Textstelle "oder die psychiatrische Kurzzeitstation nach § 116a" eingefügt.

4. Hinter § 116 wird der folgende § 116a eingefügt:

" § 116a Psychiatrische Kurzzeitstation, Beleihung

(1) Die medizinische Versorgung psychisch erkrankter Gefangener, Untersuchungsgefangener oder Untergebrachter im Rahmen des Vollzuges von Freiheitsentziehungen nach diesem Gesetz, dem Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2, 28), geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 677, 678), dem Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 677, 678), und dem Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2, 53), geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 677, 678), in der jeweils geltenden Fassung kann auf der psychiatrischen Kurzzeitstation im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt erfolgen.

(2) Der Senat wird ermächtigt, die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu übertragen. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen. Die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 kann auch im Wege der Beleihung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem privaten Leistungserbringer übertragen werden. Durch einen in Satz 1 oder Satz 3 vorgesehenen Übertragungsakt erhalten diese die für die Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen hoheitlichen Befugnisse. Die Beleihung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Beleihungsvertrag) der zuständigen Behörde mit dem Leistungserbringer. Der Träger hat sich der sofortigen Vollziehung aus dem Beleihungsvertrag zu unterwerfen. Im Übrigen gelten die §§ 54 bis 62 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Durch den Beleihungsvertrag oder im Rahmen der Übertragung durch Rechtsverordnung ist insbesondere sicherzustellen, dass

  1. die psychiatrische Kurzzeitstation im Hinblick auf ihre personelle, sachliche und bauliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische Betreuung der psychisch erkrankten Gefangenen oder Untergebrachten für deren Unterbringung und Behandlung geeignet ist,
  2. der Träger durch die Wahrnehmung der nach Satz 1 oder Satz 3 übertragenen Aufgaben keinen Gewinn erzielt,
  3. die Leiterin bzw. der Leiter der psychiatrischen Kurzzeitstation, ihre bzw. seine Vertretung sowie Ärztinnen und Ärzte mit Leitungsfunktion bei Entscheidungen nach Satz 11 frei von Weisungen des Trägers sind und
  4. die Beschäftigung von Personal auf der psychiatrischen Kurzzeitstation von einem auf die persönliche und fachliche Eignung bezogenen Einwilligungsvorbehalt der ärztlichen Leiterin oder des ärztlichen Leiters abhängig ist.

Die ärztliche Leiterin oder der ärztliche Leiter der psychiatrischen Kurzzeitstation, die Vertretung, die verantwortliche Pflegedienstleitung und ihre Vertretung sowie weitere Ärztinnen und Ärzte mit Leitungsfunktion werden auf Vorschlag des Trägers durch die zuständige Behörde bestellt. Die Bestellung setzt die persönliche und fachliche Eignung für die Wahrnehmung der Aufgaben voraus. Ermessensentscheidungen, die in Grundrechte der Gefangenen eingreifen, bleiben der Leiterin oder dem Leiter der psychiatrischen Kurzzeitstation, ihrer bzw. seiner Vertretung sowie Ärztinnen und Ärzten mit Leitungsfunktion vorbehalten.

(3) Im Fall der Aufgabenübertragung gemäß Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 hat die zuständige Behörde die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der psychiatrischen Kurzzeitstation zu überwachen (Rechts und Fachaufsicht). Sie hat zu diesem Zweck ein unbeschränktes Weisungsrecht gegenüber dem Träger. Kommt der Träger den Weisungen der zuständigen Behörde nicht innerhalb der von dieser gesetzten Frist nach, kann diese die erforderlichen Maßnahmen für den Träger selbst und auf dessen Kosten vornehmen. Sie tritt dabei kommissarisch in die Rechte des Trägers ein und kann sich der personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Ausstattung des Trägers bedienen. Der Träger ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Selbstvornahme nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird. Im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht ist der zuständigen Behörde insbesondere Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren, soweit dies erforderlich ist. Der zuständigen Behörde ist jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten der psychiatrischen Kurzzeitstation zu gewähren."

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

In § 68 Absatz 1 des

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