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HmbJStVollzG - Hamburgisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe
- Hamburg -
Vom 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 14.01.2025 S. 2)
Gl.-Nr.: 3120-4
Archiv: 2009
Teil 1
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe. Sofern neben einer Jugendstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuchs zu verbüßen ist, finden die Vorschriften des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes zur Tilgung und zur Gleichwertigkeit gemeinnütziger Arbeit mit anderer Arbeit entsprechende Anwendung.
Teil 2
Vollzug der Jugendstrafe
Abschnitt 1
Grundsätze
§ 2 Aufgaben des Vollzuges
Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Resozialisierung). Zudem hat er die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Zwischen dem Vollzugsziel und der Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen, besteht kein Gegensatz.
§ 3 Erziehungsauftrag, Gestaltung des Vollzuges
(1) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten. Die Gefangenen sind in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten so zu fördern, dass sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte Anderer befähigt werden. Die Einsicht in die beim Opfer verursachten Tatfolgen soll geweckt werden.
(2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. Der Vollzug ist von Beginn an darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
(3) Die Belange von Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Belange der Allgemeinheit sind zu beachten. Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, sexuelle und geschlechtliche Identität sowie Schutz vor rassistischer und anderweitiger Diskriminierung werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt. Insbesondere ist auf die Schaffung und die Bewahrung eines diskriminierungs- und gewaltfreien Klimas im Vollzug zu achten.
§ 4 Grundsätze der Erziehung und Förderung
(1) Erziehung und Förderung erfolgen durch Resozialisierungsmaßnahmen zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Gefangenen im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels. Sie dienen der Resozialisierung, der Prävention und dem Schutz der Opfer von Straftaten.
(2) Durch differenzierte Angebote soll auf den jeweiligen Entwicklungsstand und den unterschiedlichen Erziehungs- und Förderbedarf der Gefangenen eingegangen werden.
(3) Die Resozialisierungsmaßnahmen richten sich insbesondere auf die die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren sowie auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, die schulische Bildung, berufliche Qualifizierung, soziales Training und die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien Zeit sowie der Außenkontakte.
§ 5 Stellung der Gefangenen, Mitwirkung
(1) Die Gefangenen sind verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken (Mitwirkungspflicht). Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. Die Persönlichkeit der Gefangenen ist zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern.
(2) Die Bereitschaft zur Mitwirkung kann durch Maßnahmen der Belohnung und Anerkennung gefördert werden, bei denen die Beteiligung an Maßnahmen, wie auch besonderer Einsatz und erreichte Fortschritte angemessen zu berücksichtigen sind.
(3) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.
(4) Resozialisierungsmaßnahmen und sonstige vollzugliche Maßnahmen sollen den Gefangenen erläutert werden.
§ 6 Vorbehaltene Sicherungsverwahrung
(1) Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten die Vorschriften bei angeordneter und vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Vollzug der Freiheitsstrafe nach §§ 109 bis 113 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes entsprechend.
(2) § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
§ 7 Soziale Hilfe
(1) Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu ordnen. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schuldenregulierung herbeizuführen.
(2) Sie sollen angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen.
Abschnitt 2
Aufnahmeverfahren, Behandlungsuntersuchung, Vollzugs- und Resozialisierungsplanung
§ 8 Aufnahmeverfahren
(Stand: 30.09.2025)
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