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Regelwerk

Änderungstext

Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung und gewerberechtlicher Nebenvorschriften
- Hamburg -

Vom 21. Oktober 2025
(Amtl. Anz. Nr. 84 vom 28.10.2025 S. 2017)



Auf Grund von § 155 Absätze 2 und 5 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert am 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 S. 1, 60), wird bestimmt:

I

Abschnitt IIa der Anordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung und gewerberechtlicher Nebenvorschriften vom 5. Juni 2007 (Amtl. Anz. S. 1385, 1386), zuletzt geändert am 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1872), erhält folgende Fassung:

alt neu
IIa

Zuständige Behörde, Ortspolizei- und Gemeindebehörde ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, nach § 30 GewO in der jeweils geltenden Fassung die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

"IIa

(1) Zuständige Behörde nach § 15 Absatz 2 GewO in der jeweils geltenden Fassung, soweit ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 9. März 2021 (BGBl. I S. 327, 329), in der jeweils geltenden Fassung ohne die nach § 12 ProstSchG erforderliche Erlaubnis betrieben wird, ist

die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

(2) Sie ist auch zuständige Behörde, Ortspolizei und Gemeindebehörde nach § 30 GewO."

II

Diese Anordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.

ID: 252502


ENDE

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(Stand: 29.10.2025)

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