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Anordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung und gewerberechtlicher Nebenvorschriften
- Hamburg -
Vom 5. Juni 2007
(Amtl.Anz. 2007 S. 1386....; 12.04.2016 S. 749 16; 03.04.2018 S. 563 18; 06.10.2020 S. 2089 20; 07.11.2023 S. 1725 23; 30.09.2025 S. 1861 25; 21.10.2025 S. 2017 25a)
(1) Zuständig für die Durchführung der Gewerbeordnung ( GewO) sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen, insbesondere
in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort, in gewerberechtlichen Nebenvorschriften oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
(2) Zuständig für die Durchführung von §§ 34f, 34h und 34i GewO sowie hinsichtlich ergänzender Vorschriften, ausgenommen Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmaßnahmen, ist die
Handelskammer Hamburg.
Die Handelskammer Hamburg nimmt die Aufgaben nach Satz 1 unter Aufsicht der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation wahr.
(3) Die für die Durchführung der in Absätze 1 und 2 genannten Aufgaben zuständigen Stellen gelten insoweit für Zwecke der Datenverarbeitung als einheitliche Stelle.
Zuständige Behörde, Ortspolizei- und Polizeibehörde, für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde sowie für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständige Behörde ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
in der jeweils geltenden Fassung die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(1) Zuständige Behörde nach § 15 Absatz 2 GewO in der jeweils geltenden Fassung, soweit ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 9. März 2021 (BGBl. I S. 327, 329), in der jeweils geltenden Fassung ohne die nach § 12 ProstSchG erforderliche Erlaubnis betrieben wird, ist
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
(2) Sie ist auch zuständige Behörde, Ortspolizei und Gemeindebehörde nach § 30 GewO.
Zuständige Behörde nach Absatz 4 des Einzigen Paragraphen des Gesetzes zur Betrauung sonstiger Stellen mit Aufgaben nach der Gewerbeordnung vom 25. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 41) ist
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
(1) Zuständig nach
1. §§ 60 a, 60 b, 60 c, 69, 69 a, 69 b, 70 a GewO, und § 2 SchauHV in der jeweils geltenden Fassung für Volksfeste auf dem Heiligengeistfeld istdie Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
2. §§ 69, 69 a, 69 b und 70 a GewO in der jeweils geltenden Fassung für Messen, Ausstellungen und Großmärkte sowie - soweit sie auf den Geländen der Hamburg Messe und Congress GmbH, des Landesbetriebs Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen sowie der MesseHalle Hamburg-Schnelsen GmbH stattfinden - für Spezialmärkte und Jahrmärkte ist
ist
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
(Stand: 29.10.2025)
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