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Regelwerk, Allgemein

Anordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung und gewerberechtlicher Nebenvorschriften
- Hamburg -

Vom 5. Juni 2007
(Amtl.Anz. 2007 S. 1386....; 12.04.2016 S. 749 16; 03.04.2018 S. 563 18; 06.10.2020 S. 2089 20; 07.11.2023 S. 1725 23)



I 20 20

(1) Zuständig für die Durchführung der Gewerbeordnung ( GewO) sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen, insbesondere

  1. der Spielverordnung in der Fassung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 281),
  2. der Pfandleiherverordnung in der Fassung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1335), zuletzt geändert am 14. November 2001 (BGBl. I S. 3073),
  3. der Bewachungsverordnung ( BewachV) vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), geändert am 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882, 885),
  4. der Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547),
  5. der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2480), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666, 1670),
  6. der Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV) vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598), geändert am 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2997),

in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort, in gewerberechtlichen Nebenvorschriften oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Bezirksämter.

(2) Zuständig für die Durchführung von §§ 34f, 34h und 34i GewO sowie hinsichtlich ergänzender Vorschriften, ausgenommen Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmaßnahmen, ist die

Handelskammer Hamburg.

Die Handelskammer Hamburg nimmt die Aufgaben nach Satz 1 unter Aufsicht der Behörde für Wirtschaft und Innovation wahr.

(3) Die für die Durchführung der in Absätze 1 und 2 genannten Aufgaben zuständigen Stellen gelten insoweit für Zwecke der Datenverarbeitung als einheitliche Stelle.

II 20 23

Zuständige Behörde, Ortspolizei- und Polizeibehörde, für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde sowie für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständige Behörde ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

  1. nach § 139b GewO und
  2. für die Durchführung der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 643),

in der jeweils geltenden Fassung die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

IIa 23

Zuständige Behörde, Ortspolizei- und Gemeindebehörde ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, nach § 30 GewO in der jeweils geltenden Fassung die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

III

Zuständige Behörde nach § 11 Absatz 3 BewachV in der jeweils geltenden Fassung ist neben den Bezirksämtern

die Behörde für Inneres und Sport.

IIIa 20

Zuständige Behörde nach Absatz 4 des Einzigen Paragraphen des Gesetzes zur Betrauung sonstiger Stellen mit Aufgaben nach der Gewerbeordnung vom 25. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 41) ist

die Behörde für Wirtschaft und Innovation.

IV 18 20

(1) Zuständig nach

1. §§ 60 a, 60 b, 60 c, 69, 69 a, 69 b, 70 a GewO, und § 2 SchauHV in der jeweils geltenden Fassung für Volksfeste auf dem Heiligengeistfeld ist

die Behörde für Wirtschaft und Innovation.

2. §§ 69, 69 a, 69 b und 70 a GewO in der jeweils geltenden Fassung für Messen, Ausstellungen und Großmärkte sowie - soweit sie auf den Geländen der Hamburg Messe und Congress GmbH, des Landesbetriebs Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen sowie der MesseHalle Hamburg-Schnelsen GmbH stattfinden - für Spezialmärkte und Jahrmärkte ist

ist

die Behörde für Wirtschaft und Innovation.

(2) Unberührt bleiben die Zuständigkeiten nach der Anordnung über Zuständigkeiten auf Märkten und Volksfesten vom 1. Oktober 1985 (Amtl. Anz. S. 1989, 2012), zuletzt geändert am 21. November 2006 (Amtl. Anz. S. 2813, 2823), in der jeweils geltenden Fassung.

V 18 20

Oberste Landesbehörde nach § 11a Absatz 1 und §

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